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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-24 · Heft 30 (24.7.1877) · p. Seite 476

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 30 (24.7.1877)
Date
1877-07-24
Page
Seite 476 (sequence 8)
Language
German
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476 zu organifiren. Nein, die Regierung hat das Ihrige schon längst gethan u. s. to." — Ich glaube unsere weise und mächtige Negierung hat solche Heuchelei und Schmeichelei nicht nöthig; unsere Pflicht ist es im Gegentheil, dieselbe über die wahre Sachlage aufzuklären und ihr die Wahrheit immer freimüthig auseinanderzulegen. Tie Wahrheit ist aber, daß wir bis jetzt leider noch kein geregeltes Gesetz haben, nach welchem wir, als religiöse Gemeinde, uns im Innern des Reichs entwickeln könnten. Das Ministerium des Innern hat uns einzig und allein das Recht der Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes eingeräumt, es hat aber kein Reglement erlaffen, nach welchem wir bestimmen könnten, wer eigentlich als Mitglied der resp. Gemeinde zu betrachten sei, noch hat es angezeigt, wie wir auf gesetzlichem Wege unsre Gemeindeausgaben zu bestreiten haben. Im allgemeinen Gesetzbuche finden sich zwar geregelte Statuten für die Iudengemeinden in Rußland, — dieselben regeln sowohl die Wahlen der Gemeindebeamten, als ihre Besoldung, so auch zeigen sic die Quellen zur Bestreitung der Gemeindeausgaben an; kommt es aber zur Anwendung derselben Gesetze auf die Gemeindeangelegenheiten im Innern des Reichs, so sagen die resp. Regierungsbehörden, Liese Gesetze seien nur für die in den West- und Südprovinzen wohnhaften Juden gegeben — aber nicht für uns. Zum Beispiel: Die Gemeindeausgaben in den obengenannten Provinzen werden bestritten, erstlich aus der Fleischfteuer und zweitens aus einer auf gesetzlichem Wege aufgenommenen Abgabe, — diese beiden Quellen aber sind uns verpönt. Wir sind leider nur auf freie Beiträge beschränkt. Wer hat bei uns das Wahlrecht? Das Gesetz regelt es nicht. In Petersburg giebt es zwar eine temporäre administrative Verordnung, des Wahlrechts hätten sich nur die Kaufleute beider Gilden und die Gebildeten zu erfreuen — aber erstlich ist es kein Gesetz und zweitens ist es höchst unrecht, das Wahlrecht auf eine so kleine Minderzahl zu beschränken. Ich will damit durchaus nicht gesagt haben, die im Codexe befindlichen Gesetze seien alle auf uns anwendbar — Manches muß für uns anders und neu geschaffen werden, — aber da die bestehenden Gesetze für uns außer Macht und keine neuen statuirt worden sind, so sind wir alles Reglements beraubt, weßwegen wir uns als geregelte Gemeinden nicht organifiren können. Der löbliche Vorstand der Petersburger Gemeinde hat zwar manche Statuten rer Regierung zur Bestätigung vorgestellt, es ist aber schon, unseres Wiffens, mehr als ein Jahr verfloffen, und die ersehnte Bestätigung ist noch nicht erfolgt. Hinsichtlich des Synagogenbaues zu St. Petersburg fühlte ich mich zwar überhoben, ein Wort zu sprechen, da der Gegenstand nicht von allgemeinem Intereffe ist, — allein ich kann nicht umhin zu erwähnen, daß auch in dieser Hinsicht Herr F. G. so Manches mit Stillschweigen überging, — wir unsrerseits wissen sehr genau, daß, ungeachtet der Allerhöchsten Erlaubniß eine Synagoge zu bauen, die dortige Gemeinde bei Auffindung eines Platzes aus manche Hinderniffe seitens gewiffer Behörden gestoßen ist. Die Hinderniffe aber zur Organisirung und Entwickelung der Iudengemeinven in Groß-Rußland liegen noch eine Stufe tiefer, nämlich in den, die Freizügigkeit der russischen Juden beschränkenden Gesetzen. Das wahre, sozusagen, ewige Bürgerrecht im Innern res Reichs wird nur den Kaufleuten erster Gilde, nachdem sie 5 Jahre in den Westprovinzen solcher Gilde angehörken, den Universilätsgebilceten (mit Ausnahme der Mediciner, die keinen Doctorgrad erreicht haben und der Pharmaceuten) und den ausgedienten Soldaten zugestanden, — die Masse aber der Handwerker, denen ebenfalls das Gesetz im Innern des Reichs zu wohnen und ihr Handwerk auszuüben erlaubt, gastirt nur, sozusagen, im Reiche, ist an die Heimath fest gebunden, von woher er jährlich seine Paffe beziehen muß, kann aber durchaus nicht sich das Bürgerrecht erwerben, — ein Umstand, der, hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten, ein doppeltes Uebel nach sich zieht. Ein jeder Handwerker wird bei Beziehung des Paffes von seiner Muttergemeinde förmlich ausgebeutet, weßwegen er zur Bestreitung der Gemeindekosten seines Wohnortes im Innern des Reiches nicht genügend, oder gar nicht, belästigt werden kann, und zweitens, da er nur im Binnenlande als Fremdling sich aufhält, so kann er sich durchaus nicht für die Gemeindeangelegenheilen interessiren, — ja, die Gemeinde selbst kann kaum einen Solchen zu ihren beständigen Mitgliedern zählen, — da er heute hier, morgen aber nach seiner Mutierstadt ziehen kann, oder muß. Und das von den Handwerkern Gesagte muß auch von allen Denen gesagt werden, die als dienende Angestellte bei den Kaufleuten rc. sungiren. Wenn wir aber diese Alle, so lange die unsere Freizügigkeit beschränkenden Gesetze noch bestehen, nicht zur Gemeinde rechnen können, — wo bleibt also die Gemeinde? In der Gesetzgebung also, oder in dem Mangel mancher Gesetze liegt der wahre Grund des ungemein kläglichen Zustandes der Quasi - Iudengemeinden im Innern des Reiches — ein Uebel, dem abzuhelfen nur die weise Regierung im Stande ist. Manche hochgestellte Personen sind zwar der Meinung , die Regierung habe sich in die innern Verhältniffe und Angelegenheiten der Juden nicht zu mischen — ähnlichen scheinbar liberalen Aeußerungen haben wir nur zu entgegnen, eine solche Jgnorirung unserer Gemeindeangelegenheiten seitens der Regierung könne nur höchst traurige allgemeine Folgen haben, nämlich: Ueberhandnehmung der Unwisienheit, des Fanatismus und des Pauperismus. — Eine solche Meinung wäre übrigens zulässig — und vielleicht auch wohlthuend, wenn wir nicht hierzulande bei jeder Unternehmung eine besondere Erlaubniß uns erbitten dürften. — Mit dem Obengesagten wollen wir aber durchaus nicht die reichen und gebildeten Mitglieder der großrussischen Iudengemeinden von aller Verantwortlichkeit für den kläglichen Zustand derselben Gemeinden freisprechen, — im Gegentheil! ihr Verhalten in dieser Hinsicht ist höchst tadelnswerth. Mit Ausnahme nur einzelner Personen sind alle diese Herren von dem craffeften

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