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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-24 · Heft 30 (24.7.1877) · p. Seite 473

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 30 (24.7.1877)
Date
1877-07-24
Page
Seite 473 (sequence 5)
Language
German
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473 Ersuchen um Beantwortung der vorliegenden Frage übergeben hat, ermangeln wir nicht hiermit zu erklären, daß vermöge der bestehenden israelitischen Religionsgesetze, es nicht gestattet sei, die Orden des p. Mosenthal in der Synagoge zu Cassel auszuhängen, und daher das in diesem Betreff von den Testaments- Executoren zu Wien gestellte Ersuchen lediglich abgelehnt werden könne. Wenn nun auch eine nähere Begründung unserer Ansicht beinahe als übersiüssig erscheinen und es genügen würde, darauf hinzuweisen, daß nach unseren Religionsgesetzen die Synagoge, in welcher Gott allein die Ehre gebührt, nicht nebenbei auch ein Ehrentempel für Menschen, selbst wenn es die verdienstvollsten und frömmsten-wären, sein dürfe, so wollen wir doch nicht Unterlasten, einige der hier in Betracht kommenden Religionsvorschriften wörtlich anzuführen und dieselben in möglichster Kürze zu erörtern. Wir erwähnen: a) Wie es eine altherkömmliche Sitte ist, beim Eintritt in die Synagoge die Worte zu sprechen: es ■'a nr pN o^bN ma d. h., „hier ist nichts Anderes als das Haus Gottes", so darf nach talmudischen Grundsätzen (ns rp nb*^ a'12 N2p '**0 n'er r'o) die Synagoge nur zum Gebet, zur religiösen Belehrung :c. benutzt, zu einem anderen Zwecke aber nicht einmal betreten werden. Esn STO37 73727377 TE73 7372 73E ana pa233 pN3) ■T-n "'53 n'*>'d nasn msb“ n2®3 C]OE (0*'73®3n mnna rnnpb in bbsnnb in NbN a® ponas pN® 1») Andacht ist das erste Erfordernist Leim Gebet, d. h. unsere Gedanken müssen nur auf das Gebet gerichtet sein und darum soll man nach unseren Religionsvorschriflen während des Betens nicht Gegenstände vor sich haben, die unsere Aufmerksamkeit erregen und unsere Gedanken vom Gebete ablenken könnten, als z. B. Gemälde, Hausgeräthe u. dgl. rp-r ma ,33 '"70 '22 '"O rar ra) b*na^® pan 33 N—a^ann aaia-in bN®2® (:a® -a man *>baa ana Nirran a^pan pn« “,'pr; pan n:-a .a^-i^nsan a-nsann arnan a^baaa nbNn miann ay:272 1*1323 bbsnnb pan PN mobna p'N*a e'en (.nnban pa*> rrbn cnr*2a mann in1' Nb*a ■na 32-172N® Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, Laß Raritäten, Gedenktafeln und Erinnerungszeichen, die mit dem Gottesdienste nicht im entferntesten Zusammenhänge stehen, nicht in der Synagoge zur Schau ausgestelll werden dürfen. Eine Abweichung von dieser Regel würde auch zu ganz sonderbaren Consequenzen führen. Mosenthal's Beispiel könnte sehr leicht in mehreren Gemeindegliedern zu Castel den Wunsch erwecken, auch ibr Andenken durch das Aufhängen von Ehrenzeichen oder interessanten und werthvollen Gegenständen zu erhalten, und da das Wort der h. Schrift aab '-rr INN aaaan d. h. „Ein Recht für Alle" (4. B. M. 15, 16) in allen Gemeindeverhältnisten streng beobachtet werden muß, und was dem Einen gestattet worden ist, rem Andern nicht versagt werden darf, so ist gar nicht abzusehen, zu welchen ähnlichen Zumuthungen und zu welchen Zwistigkeiten die fraglichen Orden Beranlastung geben könnten. 0) Daß die vorstehend erwähnten Religionsgesetze auch in der Praxis bisher beobachtet worden sind, beweisen alle alten Synagogen, denn von allen gelehrten und verdienstvollen Männern Israels der Borzeit, deren Andenken so hoch in Ehren gehalten worden ist, findet man schwerlich in einer Synagoge einen Namen ausgezeichnet, ein Andenken oder Erinnerungszeichen. Nur eine Abweichung ist herkömmlich <377372) gestattet, nämlich, Laß demjenigen, der einem zum Synagcgengebrauch oder zum Ausschmücken der Synagoge verwendbaren Gegenstand freiwillig spendet, es unbenommen bleibt, seinen Namen auf den gespendeten Gegenstand zu verzeichnen, jedoch ist auch hierzu die Genehmigung der Gemeinde, oder deren Vertreter erforderlich m"® aan *»'0 nm mn*1 '2 '*>0 p-.L 137232. •1) Wenn Mosenthal auf das in der Casieler Synagoge ausgehängte Verzeichniß von Kriegern, die für das Vaterland gekämpft haben, sich bezieht, so darf nicht außer Acht gelassen werden, daß bekanntlich die fragliche Tafel auf Anordnung der zuständigen weltlichen Behörden aufgehängl worden ist, und daß, wenn man dem Patriotismus der Krieger eine solche Auszeichnung widerfahren ließ, um den patriotischen Sinn der Gemeinde, und besonders der Jugend anzuregen und zu kräftigen, es um so mehr bei der ersten Ausnahme sein Bewenden haben könne, als im vorliegenden Falle kein Grund für eine zweite Ausnahme vorhanden ist. e) Die allgemeine Regel <7,7273 --,3*3 a^pb 7733272) d. h. „man soll suchen, die Anordnungen eines Verstorbenen zur Ausführung zu bringen" (aV-i as®72 *,®n a'*1 Cp nnanra) kann hier nicht in Betracht kommen, weil die fragliche Anordnung mit den bestehenden Religionsgesetzen und Gebräuchen collicirt 1/-3 nra nm1 na®) und Mosenthal hierin kein Fug und Recht zustand. Das Landrabbinat. <gez.) vr. Adler. Felsenstein. Dr. Munk.

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