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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-10 · Heft 28 (10.7.1877) · p. Seite 439

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 28 (10.7.1877)
Date
1877-07-10
Page
Seite 439 (sequence 3)
Language
German
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439 erklärt und durch das Gesetz geschützt. Allerdings erklärt er Alles, was die Natur dem Menschen bietet, also Alles, was nicht die menschliche Arbeit am Producte erwirkt hat, für eine Gabe Gottes, so daß;. B. der Boden nur durch Gott, demnach durch das Gesetz dem Volke, und in ihm jedem Einzelnen gegeben und unter Umständen wieder genommen werden kann. Gott vertritt hierbei zugleich in vollkommenster Idealität das, was wir jetzt die Gesellschaft nennen. — Nächst diesen drei Momenten ist es die Familie, welche vom Mosaismus ideal und praktisch als Fundament der Gesellschaft angesehen, gefestigt, und für heilig erklärt ward. Die Ehe, das Berhältniß der Kinder zu den Eltern, der Geschwister und rer weiteren Verwandtschaft lz. B. im Lösungsrechr) galten dem Mofaismus als unveränderliche und unantastbare sociale Institutionen, indem er die erstere ebenfalls vor der Gesellschaft eingefetzt erklärtes, mir Keuschheilszesetzen, gewissen Einschränkungen hinsichtlich der nächsten Blutsverwandten, Bestrafung des Ehebruchs umgab, sie dagegen unter bestimmten Formen für lösbar erachtete. Unter rer Herrschaft dieser Gleichheit und persönlichen Freiheit konnte eine sociale Schwierigkeit nur auf dem Boden des Besitzrechtes, d. i. der Bermögensverhältniffe, entstehen. Politische Rechte waren nicht zu erringen, sociale Bevorrechtungen nicht zu beseitigen, Belastungen des Bodens und des Gewerbes und Beschränkungen des letzteren nicht abzuwerfen; das dem Sklaventhume noch nahestehende Miethsverhältniß mußte im Fortgang sich von selbst verlieren. Die sociale Frage beschrankte sich daher auf die Voraussetzung, daß in der Entwickelung der Vermögens- Verhältnisse sich auf der einen Seite der Reichthum Einiger, und auf der anderen die Ärmuth der Maste steigern und zum Mißverhältniß anwachfen könnte. Man wird sich erinnern, wie traurig sich dieses Mißverhältniß z. B. in Athen und Rom herauSstellte und die furchtbarsten Erschütterungen res Staates bewirkte. Dieser Voraussetzung nun trat der Mosaismus entgegen, indem er einentheils die Bewegung des Grund und Bodens durch die gleiche Verrheilung destelben und die Erhaltung dieser Gleichheit durch das Lösungsrecht und den Rückfall der Erbgüter im Jobeljahre einschränkte, wodurch der Verkauf von Immobilien in eine bloße Verpachtung bis zur Lösung oder dem Jobeljahre verwandelt wurde. Andernrheils wurde die Bewegung des mobilen Vermögens durch das Erlaßjahr, welches einem anwachsenden Schulcenwesen entgegenlrat, und durch das Verbot des Zinses (in Geld und Naturalien) eingeschränkt. Hierhin hat man auch das Erbrecht zu zählen, welches die bestimmte Bertheilung der Hinterlastenschaft forderte und letztwilligen und bedingenden Verfügungen keinen Raum gewährte, so baß auch Majorate und Fideicommiffe ausgeschlosten waren. Auf diese Weise sollte das Uebermaß der Bereicherung und der Verarmung verhindert und möglichst im Laufe der Zeit immer wieder eine gewiste Ausgleichung der Besitz- 3) Bgl. 1 Mos. 2, 22—24. Verhältnisse bewirkt werden, ohne dem Rechte des persönlichen Eigenlhums nahezutreten. Es war daher das Ideal auch der Propheten, daß ein Jecer mit seiner Familie frei und sicher „unter seinem Weinsicck und seinem Feigenbäume wohne." — Es versteht sich, baß die Aufrechterhaltung und Befestigung dieser Fundamente der Gesellschaft nicht blos durch die Aufstellung und Beobachtung von Gesetzen, sondern auch auf idealem Wege durch Institutionen gesichert werden sollte, welche die ganze Volksseele mit diesem Geiste zu erfüllen hätten. Es war dies in erster Linie der Sabbath, und wir verweisen über den bedeutsamen socialen Gehalt des Sabbaths auf die Ansichten und Auseinandersetzungen des hervorragendsten französischen Sccialisten Proudhon, die wir in Rr. 22 :c. Jahrgang 1875 ausführlich besprochen haben. Hieran reihen sich die Feste, insonders aber die mit diesem verbundenen großen Volksversammlungen in Jerusalem als Vevbrüderungsfeste, der Unterricht des gesammien Volkes im Gesetze u. s. w. — Wenn nun trotz allem Dem durch die Verwickelungen, welche die menschlichen Leidenschaften und Unglücksfälle bewirken, Bedürftigkeit für Einzelne eintrilt, so sorgte der Mosaismus für die möglichste Abhülfe. Er that dies durch die echte Bruderliebe, von welcher er alle Glieder der Gesellschaft, „Einheimische und Fremde", in gleichem Maße umfaßt sehen wollte. Er erkannte das Recht auf Hülse für die Bedürftigen an 4), und verpflichtete deshalb nicht nur jeden Einzelnen, „dem Mangel feines Nächsten" nach seiner Kraft abzuhelsen, sondern setzte durch Gesetz vom Ertrage die Theile fest, welche den Bedürftigen gehören sollten, ferner Armenzehnlen, das Recht, in Feld und Weinberg seinen Hunger zu stillen, ohne etwas mir davon zu tragen, die Einschränkung des Pfandrechtes u. f. w., wobei jedoch wiederum der eigenen Bewegung res Herzens Spielraum gelasten ward. Wie das Judenthum, nachdem seinen Bekennern aller immobiler Besitz genommen worden, gerade dieses Gebiet in ausgedehnter Weise bearbeitete, sei hier nur angedeutet. Dies sind die Grunvzüge für die sociale Beschaffenheit, welche bas Judenthum der Gesellschaft gegeben haben wollte, und die auch seine Stellung zur socialen Frage bezeichnet: völlige Gleichheit in Pflicht und Recht, persönliche Freiheit, Eigenthum und Familie mit der Tendenz, Reichrhum und Armurh zu verhindern, zu deren Erreichung ras Gesetz die Bewegung des immobilen und mobilen Vermögens durch gewiste Beringungen einzuschränken habe, und als AuShülfe die Bruderliebe mit der Anerkennung des Rechtes der Bedürftigen auf Hülfe. Man sieht hieraus, daß das Judenthum mit dem Sccialismus nichts gemein hat, ihm in den wesentlichsten Punkten als Gegner gegenüber- -1) Es geschieht dies durch die wiederholten Aussprüche^ daß Gort, wenn der Bedürftige über den hartherzigen Bruder zu ihm schreit, diesen bestrafen, den aber, der sich des Bedürftigen anuimmt, segnen werde rn allem Schaffen seiner Hand. «strafe und Lohn kanrr nur da verheißen werden» wo eine Verletzung eines Rechts oder Erfüllung einer Pflicht vorliegt. Ferner enthalt jede gesetzliche Bestimuiung, hier I über gewisse Normen der Wohllhätigkeit, die Anerkennung eines Rechtes. 28*

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