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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-10 · Heft 28 (10.7.1877) · p. Seite 438

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 28 (10.7.1877)
Date
1877-07-10
Page
Seite 438 (sequence 2)
Language
German
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438 in ihrer Forderung unbedingten Gehorsams für die Gesetze der Kirche und die Vorschriften der Priester ein Analogon hat. Das neue Testament, da es an einigen Stellen Arbeitslosigkeit gleich den Vögeln und Lilien und die Vertheilung des Vermögens als Almosen fordert, setzt gleich dem Buddhismus, der von seinen eigentlichen Anhängern das Aufgeben jeglichen Besitzes und das Umherwandeln mit der Bertelbüchse verlangt, voraus, daß nur ein Theil der Menschen diesen seinen Forderungen genügen werde, weil, wenn alle müßig gehen und nichts haben, auch die Almosen und das Betteln aufhören müßten. Tastete es hingegen doch nicht einmal das Sklaventhum an, wie die Kirche spater sich die Leibeigenschaft gefallen ließ. Der Socialismus verwirft auch alle Wohlthätigkeit und Almosen; er fordert die Vernichtung des Besitzrechtes und ertheilt dafür, von jedwedem die Arbeit verlangend, gleiches Erwerb- und Genußrecht. Mit allem Diesem hat, wie wir sehen werden, das Juder.thum wenig gemein. Nur die verschiedene Stellung wollen wir kurz berühren. Das Ehristenthum hatte den Vortheil. daß sein Ursprung in eine Zeit der Gesellschaft fiel, die in socialer Beziehung einige allgemeine Aehnlichkeit mit der gegenwärtigen hatte. Die Eigenthumsverhältnifse waren dahin gediehen, daß neben ungeheuren Reichthümern in den Händen einer verhältnißmäßig geringen Zahl die große Mehrheit der Menschen unter schwerer Armuth litt; zugleich hatte ein raffinirter Luxus, eine schwelgerische Ueppigkeit die Genußsucht Aller außerordentlich gesteigert, und hiermit jede Sittenstrenge und Lust an der Arbeit beseitigt; die Mehrzahl der Arbeitenden hatte als Sklaven keinen Theil an dem Ertrage, und war aller persönlichen Freiheit verlustig; selbst die politische Freiheit des Mittelstandes war untergegangen, renn die Völker standen unter dem Schwerte der Römer, und die Römer unter der Zuchtruthe ihrer Cäsaren. Man sieht, daß in den letzteren Momenten keine Gleichheit zwischen der Ursprungszeit dec- Christenthums und der Gegenwart besteht, und diese unendlichen Vorzug vor jener besitzt, wohingegen die ersteren Momente eine Vergleichung zulasten. Das Ehristenthum, indem es in seiner Anfangßperiode in diese socialen Zustände sich einsenkte, wenn auch nur so zu sagen, auf einem sentimentalen Wege, da es die Wirklichkeit nicht anrührte und sich vielmehr von ihr zurückzog, hat deshalb auch mit gewisten gegenwärtigen Lagen eine annähernde Fühlung. Hingegen besitzt der Mosaismus den Vortheil, auf gesetzgeberischem Wege eine nationale Gesellschaft ordnen gewollt, hierfür bestimmte vernunftgemäße Principien aufgestellt und sie in einzelnen Gesetzen zum Ausdruck gebracht zu haben. Alles dies fehlt dem Christenthume. Das Judenthum in seiner weiteren Entwickelung hatte mit dem Verluste des politischen Bestandes keine Gelegenheit mehr, jene Principien in politischer und socialer Beziehung zu verwirklichen und darum sortzubilden. Es war vielmehr gezwungen, seine Bekenner den Gesetzgebungen der Völker und Staaten zu unterwerfen, in deren Mitte ste lebten. Es hielt theoretisch die überkommenen Principien fest, und durchtränkte die Geister feiner Bekenner je nach der Richtung und Bildung der Zeiten mit denselben, so daß innerhalb der jüdischen Gemeinden und des Privatlebens der Juden die Grundzuge der alten Gesetzgebung und Institutionen immerhin noch eine Stätte fanden. Hiermit ist die Stellung des Judenthums zu der socialen Frage und zum Socialismus charakterisirt. Die erste Stelle nimmt hier das Moment ein, daß das Judenthum nach der theoretischen wie der praktischen Seite hin der Gesetzgebung das Recht einräumt, die politischen und socialen Verhältniffe der Gesellschaft gesetzgeberisch zu ordnen und zu bestimmen — theoretisch, weil cs aus der Gotteserkenntniß die moralische, politische und sociale Bestimmung des Menschen folgert und darum alle diese Momente der Religion als Inhalt zuertheilt, praktisch weil es eben von seinem Anfang an die nationale Gesellschaft eines Volkes gesetzgeberisch herzustellen unternahm. Hierin unterscheidet es sich eben vollständig vom Christenthume, das mit vollem Bewußtsein Religion und Sittlichkeit von der politischen und socialen Gesellschaft trennte, und riese als von ihm abgesonderte und unabhängige Existenz betrachtete, dies auch mußte, weil es alle Völker mit ihren Staaten sich in religiöser Beziehung anzueignen bestrebte. Von hieraus wollen wir riese Principien des Judenthums, wenn auch nur in allgemeinen Zügen, zu skizziren versuchen. Die Gleichheit Aller in allen Pflichten, welche die Gesellschaft auferlegt, und in allen Rechten, welche sie zuertheilt, die persönliche Freiheit und das Eigenthum sind die drei Fundamente, auf welchen des Mosaismus die Gesellschaft aufbaute, und die das Judenthum in allen seinen Perioden festhielt. Der völlige Mangel an allen Unterschieden der Stände und Classen l) Pflicht und Recht, der Wegfall aller Vorrechte und Privilegien und die Gleichheit der „Einheimischen" und „Fremden" ergeben das erste Moment. Die persönliche Freiheit war allein durch ras Verbot res Götzendienstes und der öffentlichen Sabbarhschändung beschränkt, und das Sklaventhum in ein zeitliches Miethsverhälmiß umgewandelt. Das Eigenthum wurde als mit der Gesellschaft selbst entstanden betrachtet, man konnte sagen, als Urheber der Gesellschaft, weil es der Ertrag der persönlichen Arbeit'-) und in der Natur des Menschen begründet ist. Denn die Freiheit des Willens, dieses biblische Axiom der Menschenseele, vermag sich vorzugsweise nur an der freien Arbeit und am Eigenlhume zu verwirklichen und zu bethätigen. Ohne das persönliche Eigenthum, dessen Erwerb, Besitz und Verwendung fällt die persönliche Freiheit hinweg und ohne die Freiheit des Willens wiederum ist das Menschenthum zur niedrigsten Stufe herabgedrückt. Das Eigenthum wird daher vom Mosaismus für heilig 1) Die einzige Ausnahme bildete die Priesterschaft, deren Verreckt jedoch sich auf ihre cultuelle Function beschrankte, wogegen ihr der Landbesitz bis auf ein geringes Maß abgegrenzt und ihr Unterhalt durch Abgaben bewirkt wurde, welche vielfach von dem frommen Sinne des Volkes abhängig war. 2) Vgl. 1 Mos. 2, 5. 3, 17—19. 4, 2.

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