Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1877)
- Date
- 1877-07-03
- Page
- Seite 428 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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428 Begräbnißplatze der Gemeinde beerdigt werde, der er bisher angehört hat, so ist auch seine Trennung von dieser Gemeinde im Innern nicht vollständig vollzogen, unv er wird ebensogut auch noch an den übrigen Einrichtungen derselben Antheil nehmen und demgemäß ihr Mitglied bleiben können, suhlt er sich aber durch seine religiöse Ueberzeugung von dem Bekenntnis und dem Cultus der Gemeinde geschieden, dann wird er auch einen Werth nicht mehr darauf legen können, daß sein Leib auf dem Begräbnißplatz der Gemeinde, der er nicht mehr angehört, ruhe, er wird vielmehr eine anderweite Stätte für denselben suchen muffen. Ebenso wie die Berechtigung zur Theilnahme an den Einrichtungen der Gemeinde lediglich in Anwendung der allgemeinen Vorschriften erlöschen soll, soll auch die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Gemeinde, wie allgemein vorgeschrieben, bis zum Schluß des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres dauern. Ausnahmen von diesen letzteren Bestimmungen sollen stattfinden: 3) bezüglich der Verpflichtung zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, deffen Nothwendigkeit in der oben bezeichneteu Frist festzestellt wird, wie diese Verpflichtung überhaupt dem aus einer Religionsgesellschaft Ausgetretenen auferlezt bleiben soll; l>) falls für eine Gemeinde Verpflichtungen dritten Personen gegenüber zur Zeit des Austritts eines Mitgliedes bereits begründet sind, soll der Austretende für dieselben noch für die Dauer dieser Verpflichtungen, längstens aber bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Austritt ebenso verhaftet bleiben, als ob er nicht ausgetreten wäre. Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß die meisten Religionsgemeinden Schulden over für längere Zeit eingegangene Verbindlichkeiten gegen Angestellte u. dgl. haben, deren Tilgung und resp. Erfüllung bei einem etwaigen Maffenaustritt aus der Gemeinde gar nicht mehr denkbar wäre, wenn man nicht wenigstens noch einige Zeit lang die Steuerkrast der Ausgetretenen mit heranziehen wollte. Wenn daher die hier dessalls vorgesehene Bestimmung in Kraft treten wird, wird man die Beträge für Tilgung und Verzinsung der Capitalschulden und die Gehalte der Angestellten, wozu auch die Gehalte der vielfach für eine größere Anzahl von Gemeinden gemeinsam angenommenen Rabbiner zu rechnen wären, besonders festzustellen und unter Zuziehung der Ausgetretenen auszuschlagen haben. Das preußische Gesetz bestimmt, daß die hiernach noch zu den Lasten der Gemeinden zuzuziehenden früheren Mitglieder nur in den Betrag sollen zuzezogen werden, der den Durchschnittsbetrag der von ihnen in den letzten drei Jahren vor dem Austritt geleisteten Beiträge nicht übersteigt; da indeffen ein innerer Grund dafür nicht vorliegt, den Ausgetretenen nicht vollständig so zu behandeln, als ob er noch nicht ausgetreten sei, und darnach den bei uns bestehenden Einrichtungen des zu den Umlagen der israel. Religionsgemeinden heranzuziehende Steuercapital stets unzweifelhaft festgestellt werden kann, wird es zweckmäßiger sein, den Ausgetretenen nach Maßgabe dieses seines Steuercapitals beizuziehen, so lange er überhaupt beitragspflichtig bleibt. Königsberg i. Pr., im Juni. (Privatm.) Wie in jedem Jahre, liegt uns aus diesmal ein ganzes Convolut gedruckter Jahresberichte über die hiesigen gemeinnützigen und wohlthatigen Anstalten der jüdischen Gemeinde vor. Erwägt man, daß es außerdem immer noch einige giebt, welche derartige Berichte nicht veröffentlichen, so wird man von der Thätigkeit und Opferwilligkeit der Juden einen hohen Begriff bekommen, noch dazu, wenn man einen vergleichenden Blick auf Gemeinden anderer Confessionen von gleicher Seelenzahl wirst. Man wird hieraus den allgemeinen Schluß ziehen, daß eS für die Ausführung wohlthätiger Zwecke bei Weitem vortheilhafter sei, ganz und gar auf Freiwilligkeit angewiesen zu sein und auch von den Vorfahren keine großen Stiftungen ererbt zu haben, wie letzteres nicht minder bei den Juden der Fall ist, die bei dem großen Wechsel der Wohnorte in vergangener Zeit und bei der nicht selten vorgekommenen Beraubung ihrer Stiftungen im Ganzen nur wenig davon überkommen haben. Hierdurch nämlich wird das Bevürfniß und mit ihm der Sinn, selbst für die Sache eintreten zu müffen, rege erhalten. — Der achte Jahresbericht des „Israel. Studien- Beförderungs-Vereins für Ost- und Westpreußen" giebt die erfreuliche Kunde, daß die Erlangung von Corporationsrechten nahe bevorsteht. Sie ist für den Verein um so wichtiger, als er sich außer der Unterstützung von Stuvirenden die Gründung einer Bildungsanstalt für Religionslehrer zum Ziele gesetzt hat, einer Anstalt, welche in d. Ztg. so oft schon befürwortet worden ist. Hierdurch ist es auch gekommen, daß bereits die Hälfte der Gemeinden Ost- und Westpreußens dem Vereine sich angeschloffen, und derselbe über 500 Mitglieder zählt. In den acht Jahren seines Bestehens har er bereits 19,155 Mark an Stipendien verausgabt, und zwar an 67 Personen in mehrjährigen Unterstützungen. Dabei hat er ein Stammvermögen von 20,850 M. gesammelt. Im Jahre 1876 nahm er 4699 Mark ein und wurden 3022 M. an Stipendien und Subventionen ausgezahlt. Man kann daher dem Vereine für seine Thätigkeit noch eine große Zukunft Voraussagen. — Das „israelit. Waisenhaus", welches seinen sechszehnten Jahresbericht ausgegeben hat, erhält und erzieht jetzt 21 Waisen, drei mehr als im Vorjahre. Es hat für dieselben im Jahre 1876 11,845 Mark ausgegeben, so daß also 560 Mark auf den Kopf pro Jahr kommen, was bei größerer Zahl der Waisenkinder sich noch günstiger stellen wird. 17,400 M. wurden capitalisirt. — Der Berwaltungs bericht der „Wohlthätigen Gesellschaft", welche 254 Mitglieder zählt, zeigt, daß 130 Unterstützungsgesuche zu erledigen waren. Der Kreis der Thätigkeit dieser Gesellschaft ist sehr groß. An monatlichen Unterstützungen wurden 4639 Mk. ausgegeben; 7 Studirende erhielten 690 Mk.