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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-03 · Heft 27 (3.7.1877) · p. Seite 427

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 27 (3.7.1877)
Date
1877-07-03
Page
Seite 427 (sequence 7)
Language
German
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427 jüdischen Religionsgesetze und Gebräuche in wachsendem Maße Abbruch thun, woraus ein Verschwinden des Judenthums zu fürchten sei. Allerdings halten dieselben Männer die biblischen und besonders die prophetischen Hoffnungen und Verheißungen fest, nach welchen Israel die Religion des Einzig-Einigen niemals ganz verlassen und immer wieder zu ihr zurückkehren werde. Aber gerade darum halten sie sich für verpflichtet, zu warnen und zurückzuhalten und gegen moderne Einrichtungen, welche auf das Verschwinden aller confessionellen Unterschiede ausgehen, zu protestiren. Wir können wohl mit Bestimmtheit voraussetzen, daß vr. H. diese seine Gesinnung nicht zum ersten Male in den vorliegenden Reden ausgesprochen hat, so daß die letzteren deshalb dem Vorstände eine Ueberraschung bereiten und ihn zu dem desfallsigen Schritte veranlassen konnten. Zu solchen Einrichtungen zählt Dr. H. auch die Simultanschuleu, wenn sie dem confessicnellen Religionsunterrichte und insbesondere dem jüdischen nicht genügenden Raum gewährt. Wir setzen die betreffende Stelle wörtlich hierher. Ausgehend von dem Gedanken, daß die Krone und Vollendung der Erlösung für Israel nach dem Spruche (2 Mos. 3, 12) „Wenn du dieses Volk befreiest von Egypten, dann sollt ihr Gott dienen an diesem Berge^, darin besteht, daß das befreite Israel seine Verehrung Gottes offen und bestimmt vollführt — fügt der Redner hinzu: „Gewiß ist unsere Zeit eine große und erhabene, wer kann das auch nur leugnen und bestreiten? Wir bekennen uns mir Freude zu ihrem erhabenen Grundsätze, den sie zur Geltung bringt: Freiheit für Alle, daß jeder in seiner Ueberzeugung, Anschauung und Gesinnung geschützt und gewahrt werde, und sich gleicher Rechte erfreue, wenn er die gleichen Pflichten erfüllt. Menschenliebe ist ihr Panier. Aber wie bei allem Menschlichen wird das Maaß doch überschritten. Man strebt nicht nur nach Freiheit, sondern auch nach Gleichheit, daß alle Bürger in Wahrheit einheitlich seien, wie Brüder, daß jeder Unterschied aufhöre. Uno wie man in den niederen verwerflichen communistischen Bestrebungen alles Große und Erhabene verkleinern und erniedrigen möchte, um alle gleich zu haben, so will man umgekehrt, in der besten und edelsten Absicht in manchen nationalen Ansichten, die so mächtig vorherrschen, daß wir uns kaum ihrer Gewalt entziehen können, alle gleich erhöhen und erheben zu dem großen Gedanken wahrer Einheit. Mit Milde und Liebe soll das angestrebt, mit Umsicht und Rücksicht in Schonung aller besonderen Eigenthümlichkeiten erzielt werden, daß alle Bürger von gleichem Geiste getragen, auch in ihren religiösen Ueberzeugungen so wenig als möglich verschieden seien. Früh muß damit begonnen werden, schon mit der Erziehung der Jugend. Deshalb werden Simultanschulen gegründet, in welchen dieselbe belehrt, und nach den Lehren und Ansichten keines bestimmten Glaubensbekenntnisses, sondern des Gemeinsamen in beiden gebildet, belehrt und erzogen wird. Und so vorbereitet tritt sie in's Leben ein, das ohnehin alle Unterschiede ausgleicht. Da dürsten die Israeliten auf- und untergehen im Kreise ihrer andersglaubenden Brüder, und würden gemischt unter ihnen als solche nicht mehr zu erkennen sein. Würde man da noch das von Gott erlöste Israel finden, und würde es sich erfüllen, daß wenn befreiet, ihr dienen sollt eurem Gotte?" — Dies ist die einzige Stelle in beiden Reden, welche dem Vorstände anstößig sein konnte. Man sieht, daß des Vorstandes und seines Beschlusses über die Simultanschulen direct gar nicht gedacht worden, denn die Tendenz, Simultanschulen zu gründen, die der Redner anführt', ist eine allgemeine, weder örtlich, noch hinsichtlich res Vorstandes persönlich. Der Redner spricht vorsichtig auch nur von der Simultanschule, welche an die Stelle des confessionellen Religionsunterrichtes eine allgemeine, für alle Confessionen gleichartigen setzen will — was freilich für die Juden dann schon stattfindet, wenn denselben neben dem christlichen der jüdische vorenthalten wird. Unter diesen Umständen begreist man in der That kaum, worauf der Vorstand seinen Beschluß, dem vr. H. die Censur seiner Predigten oder die Untersagung der Kanzel aufzuerlegen, stützen, womit er ihn begründen will? Darf der Rabbiner seine Ansichten über eine ganz allgemeine Frage, in welcher die Meinungen noch so sehr auseinandergehen, nicht aussprechen, wenn der Vorstand einer anderen Ansicht ist? Darf er sie nicht einmal in ganz allgemeiner Fassung innerhalb einer völlig generellen Rede aussprechen, ohne irgend welche specielle Beziehung auf Ort und Personen, wir möchten sagen im Vorübergehen? Dann allerdings, wenn Ihr dem Rabbiner dieses Recht abstreitet, und ihn zum Stillschweigen verurtheilt, sobald er vor der Meinung des Vorstandes sich nicht beugt und zurückzieht — so ist es besser, die Kanzel nicht blos bis Neujahr, sondern für alle Zeit stumm zu machen! Hierzu kommt, daß die Vorsteher noch nicht einmal nachgewiesen haben, ob sie in ihrer Ansicht über die Simultanschule die Mehrheit der Gemeinde vertteten? Ob hier mehr als eine bloße Ansicht der Vorsteher selbst vorliegt? Das Urtheil über den wirklichen Charakter des Beschlusses des Gemeindevorstanves zu Gleiwitz gegen den Rabbiner vr. Hirschfeld wird hiernach den Lesern nicht schwer fallen. Darwsiadt, im Juni. (Privatmitth.) Die Motive zu dem den Austritt aus den israelit. Religionsgemeinden betreffenden Gesetzentwurf besagen fast durchgehends das, was die bekannten preußischen besagten; nur zu Att. 3 lauten sie anders, und der Wichtigkeit willen, sollen diese hier wörtlich wiedergegeben werden. „Nach diesem Artikel 3 soll der aus einer Religionsgemeinde Austretende mit dem Austtitt der Theilnahme an den Rechten der Mitglieder verlustig gehen, eine Bestimmung, die der bezüglichen Vorschrift des allgemeinen Gesetzes über den Austtitt aus der Kirche durchaus ensspricht. Wenn das preußische Gesetz von diesem auch von ihm adoptirten Grundsatz die Ausnahme zulaßt, daß der Austtetende den Begräbnißplatz der Gemeinde, aus der er austtitt, noch für länger benutzen darf, so ist ein Grund für diese Ausnahme wohl nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Israelit Werth darauf legt, daß seine Angehörigen, daß er selbst auf dem

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