Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-03 · Heft 27 (3.7.1877) · p. Seite 425

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 27 (3.7.1877)
Date
1877-07-03
Page
Seite 425 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3227123-3227151--35472-3305434
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

425 um sie so auszulegen, fühlte Ancesiy selbst, und er verräth dieses Gefühl, indem er S. 11 sagt: „Es gilt nur den semitischen Text zu interpretiren, indem man ihn den egyptischen Texten annähert." Eine wisienschaftliche Methode! Zuerst interpretirt man nach seinen Voraussetzungen die egyptischen Texte und dann interpretirt man nach diesen Interpretationen den semitischen Text! — Man muß sich den eigentlichen Gedanken des Buches Hiob in die Erinnerung zurückrufen. Sein Zweck ist, das starre Gerechtigkeitsdogma zu bekämpfen und durch ein neues zu ersetzen, das Dogma, nach welchem jedes Unglück und Leiden eine Strafe für begangenes Unrecht, jedes Glück ein Lohn für verübte Gutthat fei — wonach denn den Unglücklichen zugleich der Makel der Schuldhaftigkeit trifft. Der Dulder Hiob personisicirt die Bekämpfung dieses Dogma, indem er im Bewußtsein, solches Leid nicht verschuldet zu haben, gegen seine Freunde protestirt, die es aufrecht erhalten und ihn zur Anerkennung seiner Schuldhaftigkeit nöthigen wollen. Darum sieht sich auch Hiob als von seinen Freunden verlaßen, von ihnen statt getröstet, geschmäht und niedergetreten an. Er wünscht sehnsüchtig, daß wenigstens die Nachwelt seine Unschuld erkennen möge (V. 23. 24), und weil ihm dazu die Aussicht fehlt, appellirt er an Gott selbst, verlangt von ihm Rechtfertigung, nicht allein für fein Leid, sondern vielmehr für die Schmach, die ihm in Folge seines Unglücks angethan wird. Er vertraut auf Gott, daß er ihn als unschuldig erweisen und sein Leid in ein entschädigendes Glück verwandeln werde. Hierauf beziehen sich die dunklen Verse 19, 25—29, die vermöge ihrer dunklen Ausdrücke sehr verschieden ausgelegt worden sind. Nach unserer Uebersetzung lauten sie: Doch ich weiß, es lebet mein Erlöser, Unv später über meinem Staub ersteht er; Nach meinem Leib — zerschlagen ist er schon — Und ohne Körper werv' ich Gott schau'n, Ihn werd' ich schauen, (zum Heile) mir, Ihn werden meine Augen sehen und nicht als Gegner — In meinem Schoß verzehren meine Nieren sich. Doch sprechet ihr: „wie woll'n wir ihn verfolgen, Der Sache Wurzel in ihm finden!" O fürchtet vor dem Strafschwert Euch, Denn Leidenschaft bringt des Schwertes Verschuldung; Auf daß Ähr wiffet! ein Richter ist! Herr Ancessi übersetzt: Oui! je sais que mon vengeur est vivant, Et qu'il se liendra le dernier sur ia poussiere! Que de ce squelette retrouvant sa peau, Que de ma chair, je verrai Dieu. Moi-meme, je le verrai: Mes yeux le verront, non ceux d’un autre etc. Wenn der Verfasser aus diesen Versen die schon angeführten Dogmen zieht, so kann er das Verdienst nicht sich zuschreiben, denn schon die alteren christlichen Ausleger wollten in ihnen den Messias und die Auferstehung nach dem Tode finden. Die jüdischen Erklärer, namentlich Raschi und Ralbag, sowie alle neueren und wiffenschaftlichen Interpreten, christliche wie jüdische, denen auch wir uns in unserem Commentar zugesellten, wiesen diese Auslegung als willkürlich zurück — zunächst übersetzt Ancessi ->bsrr mit vengeur „Rächer". Dies ist jedoch falsch, brr; ist derjenige, welcher die Wiederherstellung desien, der beschädigt worden, zu fordern und zu bewerkstelligen hat <3 Mos. 25, 27), ja dem diese Wiederherstellung geschieht, wenn der Beschädigte nicht mehr ist (4 Mos. 5, 8); unter den Menschen ist dies immer der nächste Blutsverwandte (Ruth 3, 4); dies wird jedoch häufig auf Gott übertragen (Psalm 19, 15, sehr oft im zweiten Jesaias ^brrr '77). Dies ist auch der Begriff des Verbums bdrr „lösen, losmachen, was gebunden, gefesielt war, von einem Feinde, von der Gewalt, dem Sklaventhume oder dem Tode, d. h. retten, befreien, erlösen auS der Dienstbarkeit; Gott als Retter aus Gefahren" u. s. w. (s. Fürst §. v. ) Q Wer nun dieser Goi-l ür Hiob sei? Die Antwort liegt in 777b« nrnt« „ich werde Gott schauen". Schon 16, 19—21. 17, 3 fordert Hiob Gott zum Zeugen für Hiob bei Gott auf, und es liegt somit kein Widerspruch darin, daß Hiob in demselben Gott, den er als den Urheber seines Wehs ansieht, auch seinen zukünftigen Erlöser sieht. Mag die Lösung der Streitfrage ausfallen wie sie will, der Begriff von Gott schon setzt, voraus, daß er erlösen müsse. Dieser Erlöser wird ihm erstehen, d. h. Gott wird ihn, den schuldlosen Dulder, rechtfertigen, aber — wenn nicht in diesem Leben, denn dies bezeichnet Hiob überall als für ihn verloren (17, 1) — wohl aber wenn er (Hiob) schon im Staube ruht “,sr br, ganz wie 17, 16 „in die Einsamkeit der Gruft gestiegen, 7777: br irr’ Lrr wenn wir ruhen im Staube allzumal." Hiernach ist die Uebersetzung der zweiten Vershälfte, wie sie der Verfasser giebt, ganz irrig, unv das Dogma vom jüngsten Tage hier auch nicht im Entferntesten angedeulet. Die eigentliche Hoffnung Hiobs besteht demnach darin, daß er „Gott schauen werde", und dieser Gedanke erhebt ihn so sehr, daß er ihn V. 27 wiederholt, und zwar, daß er, Hiob, Ihn und zwar nicht als Gegner schauen werde. Hierin liegt genügend ausgesprochen, daß Gott ihn als schuldlos ansehen und rechtfertigen, ihm über alle die Räthsel, die ihm jetzt an Gottes Verfahren erscheinen, Aufklärung geben werde. Dieses Schauen Gottes hofft Hiob nicht während des irdischen Lebens, denn sein Leib ist schon zerschlagen", und „seine Nieren verzehren sich in seinem Schoße", sondern „nach dem Leibe (•mr “ins vgl. 18, 13) und ohne Körper ('"iDun) also in einem zukünftigen Leben. Schon 14, 14 tritt dem Hiob der Gedanke der Unsterblichkeit 1> Auch 2*777 bto hat nicht die Bedeutung von „rächen"; da „einen Mord rachen" vielmehr 2*7 ns* oder cs: rst tsti heißt 1 Mos. 9, 5. Die crstere Phrase bedeutet vielmehr, die Blutschuld lösen oder die Nerpflichtung, den Tod des Berwandteu zu bestrafen, erfüllen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.