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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-07-03 · Heft 27 (3.7.1877) · p. Seite 422

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 27 (3.7.1877)
Date
1877-07-03
Page
Seite 422 (sequence 2)
Language
German
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422 und Ueberzeugung untersagt, ihn auf das bloße Wort beschrankt und ihm noch dazu dieses Wort beschneiden will — so thut man am Ende besser, gar keinen anzustellen. Ebenso hat man gut reden, daß der Rabbiner auf die Ehre und Pflicht seines Standes zu halten habe und sich irgend welcher unwürdigen Behandlung nicht unterwerfen dürfe — mit Frau und Kindern in's Exil zu wandern, ist bei der Mittellosigkeit der Mehrzahl der Rabbiner eine schwere Aufgabe. Hieraus entspringt denn auch eine gewiffe Indolenz, deren man viele Rabbiner beschuldigt, zu der sie aber geradezu verurtheilt sind. Hieraus endlich ergiebt sich, daß in der Jugend der jüdischen Bevölkerung ganzer Lander jede Neigung, sich dem Rabbinerfache zu widmen, erstirbt, wie dies bereits notorisch in Deutschland der Fall ist. Wer ist eigentlich Rabbiner? Nach sehr altem Herkommen, derjenige, welcher von einem oder bester von mehreren Rabbinern ein Rabbinerdiplom, d. h. ein Zeugniß erhalten hat, daß er die Befähigung besitze, als Rabbiner in einer Gemeinde zu fungiren und in allen religicnsgesetzlichen Fragen ans Grund der bestehenden Vorschriften eine Antwort zu ertheilen. Es versteht sich, daß ein solches Zeugniß nach dem Maße der Autorität seiner Aussteller an Ansehen gewinnt. In neuester Zeit stellen die entstandenen Rabbinerseminare die Prüfung ihrer Zöglinge an, und deren Diplome aus, ohne daß jedoch, außer in den obengenannten Staaten, die Gemeinden hieran irgend gebunden waren. Es ist bekannt, daß bis auf die neuere Zeit, die Beantwortung religionsgesetzlicher Fragen die eigentliche Function des Rabbiners ausmachte, zu der sich nur an gewissen Platzen die Lehrthätigkeit gesellte. Niemand aber war verpflichtet, sich mit solchen Fragen gerade an den Gemeinderabbiner zu wenden, da es der Sachkundigen an den meisten Orten immer mehrere gab. Niemand war genöthigt, nach der Entscheidung des Rabbiners zu verfahren, außer in den Fallen, bei welchen der Rabbiner selbst thatig zu sein hatte, wie z. B. in Ehesachen. Diese Verhältnisse haben sich in der neueren Zeit mehrfach verändert, wenn wir Mitiel- und Westeuropa in Betracht ziehen. Die gedachte Function ist bedeutend zurückgewichen, wohingegen die Verpflichtung zur Lehrthätigkeit auf der Kanzel und im Religionsunterrichte wesentlich in den Vordergrund trat. Allein immerhin blieb — abgesehen von einzelnen Fällen — dem Rabbiner jene Function selbstverständlich im Cultus und Unterricht. Und da liegt auch das Conflictsgebiet zwischen Rabbiner und Vorsteher. Zunächst weil man auch im Cultus und Unterricht dem Rabbiner keine Stimme einräumen will, kaum daß man ihn befragen, zur Berathung heranziehen mag, mitstimmen oder gar entscheiden läßt man ihn nicht. Vorstand und Repräsentanten — wo es letztere giebt — halten sich für genügend competent, selbst zu urtheilen und zu entscheiden, und um so eifersüchtiger sind sie dem Rabbiner gegenüber. Es ist vann folgerichtig, daß, jemehr man den Einfluß des Rabbiners einschränken will, man auch sein Ansehn, seine Meinungsäußerung, seine Bewegung einzudämmen und herabzumindern sucht. Man sieht es gemeinhin nicht gern, wenn der Rabbiner sich irgendwie auszeichnet, und bei Wahlen werden in der Regel literarisch bekannte Persönlichkeiten denen nachgesetzt, die es nicht sind. Als was betrachtet man denn nun den Rabbiner? Im Grunde nur als officiellen Redner in der Synagoge oder bei öffentlichen Gelegenheiten. Daß man ihn hier gern glänzen sieht, ist natürlich. Man empfindet gern selbst die oratorische Wirkung, und hört mit Vergnügen dessen Lob von außen. Dennoch steht man nicht an, selbst in dieser Function dem Rabbiner eine völlige Freiheit nicht einzuräumen. Man schreibt sich das Recht zu, bei Gelegenheit die Leistungen desselben nach Inhalt und Form zu dirigiren. Endlich, ist irgend ein Conflict eingetreten, so macht man sich zu Kläger und Richter in einer Person. Man denkt nicht daran, sich an ein competeutes Urcheil zu wenden, und die Sache davon abhängig zu machen. Und dies ist es, was nicht mehr selbstständig, was autokratisch ist. Man sieht, wir versetzen uns lediglich auf den Boden der Thatsachen, und sind uns auch der Unparteilichkeit bewußt, da wir von allen persönlichen Interessen hierbei frei find. Daß ein solcher Zustand, der einer völligen Verwirrung und von den nachlheiligsten Folgen ist, brauchen wir nicht weiter nachzuweisen. Um so schwieriger ist die Frage: wie dem abzuhelfen sei? Man wird zunächst antworten müssen, daß, da eine staatsgesetzliche' Ordnung nicht zu erwarten steht, wohl auch nach den eigenthümlichen Verhältnissen des Judenthums in unsrer Zeit kaum zu erwünschen ist, vor Allem dahin zu streben sei, daß in den Ge - meindestatuten und in den bezüglichen Contracten eine genauere Bestimmung des Verhältnisses, der Pflichten und Rechte desRabbiners gegeben werde, so daß hierdurch die Stellung sowohl des Vorstandes als des Rabbiners mit Sicherheit bezeichnet sei. Um zu diesem Ziele zu gelangen, müßte zuerst theoretisch durch eine freie Berathung von Vorstehern und Rabbinern der Gegenstand genau erörtert, klargestellt und ein desfallsiger Entwurf zu Stande gebracht werden. Hierdurch bildete sich zugleich eine öffentliche Meinung über diese Angelegenheit und unter dem Schutze einer solchen würde auch die praktische Ausführung nicht auSbleiben. Im Grunde wäre ein solches Vorgehen doch nur der Art und Weise analog, wie in der früheren Zeit sich unter den Juden die Verhältnisse ordneten. Es wäre eine Aufgabe für den israelitischen Gemeindebund, eine solche freie Berathung zu Stande zu bringen. Im Ganzen genommen — wir können es uns nicht versagen. dies bei der vorliegenden Gelegenheit auszusprechen — liegt vielfach die Ursache der besprochenen Zustänve in dem Mangel alles Gemeivgeistes, alles esprit de corps bei den Rabbinern. Wenn ein Rabbiner mit einem Gemeindevorstande in Conflict gerathen und dies bekannt geworden ist, so wird es ihm äußerst schwer werden, eine andere Stelle zu erhalten. Dahingegeo werden sich um eine Stelle, die durch einen solchen Conflict

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