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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-06-19 · Heft 25 (19.6.1877) · p. Seite 394

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 25 (19.6.1877)
Date
1877-06-19
Page
Seite 394 (sequence 6)
Language
German
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394 nun vom Vorstände der Beschluß gefaßt wurde, der Umwandelung der Schule in eine christlich-consessionelle Simulranschule ohne jegliche Garantie zu Gunsten der Juden beizutreten, fühlte sich der Rabbiner in seinem Gewissen verpflichtet, seine Gemeinde vor Den Folgen dieses Beschlusses zu warnen und thal dies auch in der Predigt am jüngsten Pessachseste. Jeder unparteiische Zuhörer wird aber bekennen müssen, daß dies Dr. H. gethan, ohne irgend etwas Persönliches hineinzubringen, ohne den Vorstand anzugreisen, ohne Jemand zu verletzen, wie dies auch Die jetzt im Druck erscheinende Predigt erweisen wird. Der Redner beleuchtete nur die Maßregel, die er als aus dem Streben unsrer Zeit nach Gleichheit entsprungen erklärte, und deren Folgen für die Gemeinde und die auswachsenre Generation er auseinandersetzte. Trotz aller Gemessenheit fühlte sich rer Vorstand durch die Besprechung eines seiner Beschlüsse beleidigt und in einem maßlos kränkenden, ehrverletzenden Schreiben recretirle er, daß der Rabbiner sorran Inhalt uno Thema seiner Reden dem Vorstände vorlegen müsse und dessen Genehmigung abzuwarlen habe, und wenn er sich dem nicht fügen wolle, so sei ihm die Kanzel bis Neujahr verboten, — weshalb denn auch Dr. Hirschseld am Wochenseste nicht predigen konnte. Die Indignation in der Gemeinde war darüber sehr groß und 121 Mitglieder haben an den Vorstand die Aufforderung gerichtet, die Beschlüsse ohne Weiteres zurückzunehmen. Eine Antwort hieraus ist bis jetzt nicht erfolgt. Dies ist der Thatbestand, und ich füge nur die Bemerkung hinzu, Laß Di-. Hirschseld bereits — seil 30 Jahren in Gleiwitz amrirr, und bekanntlich Lurch seine wissenschaftlichen Ai beiten sich Verdienste und Anerkennung erworben. — (Es ist angemessen, daß durch die Drucklegung Der angefochtenen Rede ein völlig objectives Unheil ermöglicht werden wird. Aber das Faerum an sich hat unstreitig schon jetzt ein allgemeine» Interesse. Soll es einem Vorstande einem amtirenden Rabbiner gegenüber gestattet sein, ihm ohne Weiteres die Censur seiner Reden und die Entfernung von der Kanzel auszuerlegen? In dem vorliegenden Falle kommt das Erschwerende hinzu, daß der aus einige Jahre gewählte Vorstand gegen einen seit 30 Jahren sunglrencen Rabbiner so verfahren ist. Die nächste Frage ist: Hat der Vorstand zu seinem Beschlüsse die Zustimmung der Repräsentanten ringeholl und erhalten? Denn ohne eine solche würde sein Beschluß von vornherein ungültig sein. Feiner: hat der Vorstand aus dem Eonlracre mit dem Rabbiner heraus die Berechtigung zu solchem Verfahren? . . . Was die allgemeine Frage betrifft, so wird es wohl kaum zweifelhaft sein, daß dem Vorstände sammr dem Repräsentaniencollegium das Recht der Suspension von den amtlichen Functionen nur in dem einen Falle unbedingt zugesprochen werden kann, wenn über den Rabbiner eine Erinunaluntersuchung eröffnet oder von demselben eine eclatante unmoralische Handlung, die unzweideutig bewiesen ist, begangen worden. Im Falle einer vermeintlichen Helerodoxie «.irreligiöser Ansichtenaber und im Falle eines Conflictes mit dem Vorstände kann dieser nur nach Einholung des Gutachtens mindestens dreier unparteiischer Sachverständigen, die übereinstimmend auf Suspension entscheiden, die letztere aussprechen. Denn nach § 44 des für die jüdische Gemeindeverwaltung maßgebenden Gesetzes vom 23. Juli 1847 hat „der Vorstand die Verwaltung der Angelegenheiten der Synagogengemeinee zu führen", nicht aber richterliche Urtheile zu fällen, noch dazu Kläger und Richter in einer Person zu sein. Bei jedem anderen Verhalten würde das Rabbinat zu einem solchen Lohndienste herabgewürdigl, daß kein Mann von Geist und Charakter sich ihm widmen könnte. Es käme so weit, daß solchen Fällen schon in den Eontracten vorgesehen werden müßte, damit so wenig wie dem Rabbiner eine hierarchische Gewalt eingeräunit werden darf, dem Vorstande ein autokratischer Charakter beigelegt werde. Redaclion.) Köln, 7. Juni. (Privatmuth.) Es läßt sich nicht verkennen, daß eines der schwierigsten Conslutsmomenie für unsre Zeit aus dem Gebiete rer Schule und des Unterrichts liegt. Hier ist es, wo nicht dlos die Kirche als solche, sondern die Consession überhaupt mit dem consessionslosen Staate nolhwendig in Zwiespalt gerälh. Wo die Bevölkerung religiös so gemischter Art ist, wie in Deutschland und speciell in Preußen, da erforderte es daS Interesse der Consession ebenso wie des Staates, der Gerechtigkeit ebenso wie des Friedens, daß der Staat consessionslcs werde, d. h., daß der Staat zeve consessionelle Tendenz abstreife, allen Consessionen gleiche Rechte und gleiche Beneficien zukommen lasse. Wie der Staat so die Ortsgemeinve. Wenn eine frühere Zeit den grausamen und inhumanen Grundsatz cujus regio, ejus religio bekannte, so daß der Souverain seine Unterihanen selbst mit Gewalt zu seinem Religionsbekenntnisse zwingen durfte, jedenfalls seine Kirche und deren Bekenner mit den größten Vorrechten auszustatten berechtigt war: so bekennt unsre Zeit geradezu das Gegentheil, nämlich für den Staat haben alle Religionen Dieselben Rechte, er selbst ist consessionslvs. In Folge Lessen mußten auch, uno Lies war das erste SlaDium, die Schulen aller verschiedenen Religionsgenossenschafren dieselben Rechte vom Staate und von der Ortsgemeinee fordern. Daß dies jedoch hinsichtlich ver jüdischen Schulen noch in sehr unvollkommenem Maße geschieht, brauchen wir nur zu erwähnen. An manchen Orlen war dies aber nicht der Fall, so in unsrem Köln. Die Sradt übernahm sämmtliche Kosten auch für die israelitischen Schulen. Run aber kommt das zweite Stadium. Wenn die Stadt die Schulen sämmrlicher Consessionen unterhält, so liegt es sehr nahe, daß sie die Schulen nicht mehr in consessioneller Trennung erhalten, sondern zu paritätischen Schulen umschaffen und nur den Religionsunterricht für die verschiedenen Religionsparteien gesondert ertheilen lassen will. Hierzu liegen mehrfache Beweggründe vor. Zunächst der allgemeine, den consessionellen Frieden durch die gemeinsame Schulerziehung zu fördern, ein Moment, das in einer Zeit, wo die kirchlichen Gegensätze wieder so schroff austreten, von großer Bedeutung ist. Alsdann

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