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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-06-12 · Heft 24 (12.6.1877) · p. Seite 379

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 24 (12.6.1877)
Date
1877-06-12
Page
Seite 379 (sequence 7)
Language
German
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379 welche im Jahre 1866 zum Andenken an Gabriel Riefser undi zur Verleihung von Stipendien an jüdische Studirende auf Universitäten und polytechnischen Hochschulen aus Bayern gegründet wurde, hielt am 22. v. M., als am Todestage Gabriel Rieffers, wieder ihre regelmäßige Jahressitzung ab. Sie war in der Lage Stipendien im Gesammtbetrage von 882 Mark Zu vertheilen. Und zwar erhielten: Zwei Studirende der Jurisprudenz und ein Srudirender der Medicin, je 150 M., zusammen 450 Mk. Drei Studirende der Jurisprudenz und ein Sludirender der Medicin, je 108 M., zusammen 432 M. In Summa 882 M. Diese sämmilicben Slurirenden waren sehr gut qualisicirt. Das rentirende Vermögen der Stiftung, welches bei der Gründung 800 ft. 1371 Mk. betrug, beläuft sich jetzt aus 5811 Mark 31 Pfennige. Die Stiftung hat seit ihrem Bestehen eie Summe ron 6224 Mk. 86 Pf. in 84 Stipendien verlheilt. Diese Summe floß zum größten Theile aus Jahresbeiträgen, welche von Mitgliedern der hiesigen israel. Cultusgemeinde und unserer Nachbargemeinde Nürnberg gezeichnet sind. Bei dieser segensreichen Wirksamkeit der Stiftung dürfen wir gewiß sämmtlichen jüdischen Gemeinden Bayerns angelegentlich empfehlen, sich gleichfalls durch Beiträge an derselben zu betheiligen. Darmstadl, 4. Juni. (Privatmitth.i Der bei unsrem Abgeordnelenhause für das Großherzoglhum Hessen eingebrachte Gesetzentwurf, den Austritt aus den israel. Religionsgemeinden betr., lautet: Art. 1. Es ist jedem Israeliten gestattet, ohne Austritt aus der israelit. Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) aus derjenigen israelitischen Religionsgememde auszutreten, welcher er vermöge seines Wohnens in deren Bezirk angehört. Ein Jsraelite, welcher von dieser Besugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen israelitischen Religionsgemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei feinem Einzug eine schriftliche Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgebe. Art. 2. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde hat erst dann bürgerliche Wirkung, wenn derselbe von dem Austretenden in Person bei rem Gericht seines Wohnorts zu Protocoll erklärt worden ist. Der Aufnahme dieser Austrittserklärung muß ein hieraus gerichteter Antrag vorausgehen. Derselbe ist durch das Gericht, dem Vorstand der Religionsgemeinre, der der Antragsteller angehort, ohne Verzug bekannt zu machen. Nach Ablauf von vier Wochen nach jener Antragstellunz kann die protocollarische Ausnahme der Austrittserklärung erfolgen. Ist dieselbe längstens innerhalb sechs Wochen seit der Antragstellung nicht abgegeben, so ist die letztere als nicht geschehen zu betrachten. Abschrift des Protocolls über die Austrittserklärung ist dem Vorstand der seitherigen Religionsgemeinde res Ausgetretenen zuzusertigen und dem Letzteren auf Verlangen eine gerichtliche Bescheinigung seines Austritts zu erlheilen. Art. 3. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1> an reu Rechten, welche den Mitgliedern der Religionsgemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung an nickt mehr Theil zu nehmen hat und 2) zu Leistungen, welche auf der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinde beruhen, vom Schluffe des auf die AusrittSerklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr verpflichtet ist. Jedoch hat der Ausgetretene :>j zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Rolhwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, feslgestellt wird, blS zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahrs, und Im zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber gegründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablauf des aus die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahrs ebenso beizutragen, als wenn er feinen Austritt nicht erklärt hätte. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk der Religionsgemeinde in den Bezirk einer andern Religionsgemeinde, so erlischt jede nach den vorstehenden Bestimmungen dem Ausgetretenen obliegende Verbindlichkeit von dem Schluß res Kalenderjahrs an, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattsindel, insofern rer Ausgetretene Mitglied der Religionsgemeinre res neuen Wohnortes geworden ist. Art. 4. Hinsichtlich des Austritts aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Jurenlhum> gelten die Bestimmungen des betreffenden Gesetzes. Tie nach Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Religionsgemeinre ausgetretenen Israeliten obliegenden besonderen Verpflichtungen, werden durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judenthum aufgehoben. Wie man sieht, hat dieser Entwurf „die religiösen Bedenken" fallen gelassen, und es kann ein Jever austreten, z. B. wenn ihm die Rase des Vorberers nicht gefällt. Dahingegen ist cem Äustretenden kein Anrecht an dem jüdischen Friedhof reseroirt, wie die preußischen Herrenhäusler es thaten, aus Furckt, eine jüdische Leiche, denn das bleibt die eines Ausgetretenen doch immer, auf ihren Friedhof bringen zu sehen. Nun wollen wir sehen, was aus diesem Gesetzentwurf wird.

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