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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-05-15 · Heft 20 (15.5.1877) · p. Seite 316

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 20 (15.5.1877)
Date
1877-05-15
Page
Seite 316 (sequence 8)
Language
German
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316 Judenhaß und Judenverfolgung. Die folgende Miltheilung wird daher an dieser Stelle gerechtfertigt sein: Vor etwa zwei Monaten kam ein kranker Mann, jüdischer Confesfion, hier in's Spital, das von „Schwestern" geleitet wird. Alles, was er rituell verlangte, wurde ihm bereitwilligst gewährt und er mit besonderer Sorgfalt gepflegt, obschon er von Allem entblost hierher kam. Es war ein gewisser S. Straden aus Rotterdam, 63 Jahre alt. Am Samstag, den 21. d. M., sagte er uns beim Besuche: "!^2:rr 15 ->2 ,n2«y nsp rnnx im,, Er lag drei Tage im Todeskampfe, die Schwestern wichen nicht von seinem Bette, obwohl immer Glaubensgenossen bei ihm waren. Bei dem Verscheiden stand Eine der Schwestern, die ihn gewöhnlich verpflegte, neben mir und sagte Wort für Wort mit der größten Andacht die üblichen Gebete deutsch mit. Alle Anordnungen in Beziehung auf das rituelle Verfahren bei der Reinigung der Leiche, wurden befolgt und, um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wurde der städtische Leichenwagen bestellt, aber vorerst das große Kreuz, welches an demselben angebracht ist, unaufgefordert heruntergenommen, um das jüdische Gefühl nicht zu verletzen. Karlsruhe (Baden), 3. Mai. (Privatmitth.) Bekanntlich wurde am 29. April das 25-jährige Regierungsjubiläum unsres Großherzogs vom ganzen badischen Volke festlich begangen. Es versteht sich, daß die Israeliten, welche der Regierung des Großherzogs so vieles Gute verdanken, an allen Kundgebungen aller Bürger ihren Antheil nahmen. Es war daher natürlich, daß von ihrer Seite eine Darbringung ihrer Huldigung nur eben als vom Standpunkte der Religionsgenossenschaft geschehen konnte, und deshalb vereinigten sich die Rabbiner des Landes zu einer gemeinsamen Adresse, welche durch die Herren Oberrath Millstätter, Conferenzrabbiner Dr. Friedmann und Bezirksrabb. vr. Schwarz überreicht wurde. In derselben hieß es: „Die Geschichte des Juventhums bezeichnet Baden als den ersten Staat unter den Staaten Deutschlands, in welchem unter dem glorreichen Scepter des Großvaters Eurer Königl. Hoheit, Karl Friedrichs, gesegneten Andenkens, die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten auf dem Wege organischer Gesetzgebung geordnet worden und insbesondere zur Leitung und Ueberwachung der kirchlichen Angelegenheiten derselben eine Centralbehörde (Oberrath) in's Leben gerufen wurde. Im Geiste dieser landesväterlichen Fürsorge für die Israeliten unseres Landes wurde unter der Regierung des höchstseligen Vaters Eurer Königlichen Hoheit jede Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte aus Rücksichten der Confesfion auch zu Gunsten der Israeliten aufgehoben. Eurer Königlichen Hoheit Regierung vollendete sodann das begonnene Werk der Gleichstellung der Israeliten durch Beseitigung aller deren bürgerlichen Rechte noch beschränkenden Ausnahmegesetze und verlieh so dem heiligen Rechtsgrundsatze „der Gleichheit Aller vor dem Gesetze" Leben und Wirklichkeit. Die segensreichen politischen Folgen der völligen staatlichen und bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten unseres Landes liegen bereits offen zu Tage. Wir wissen aber auch deren hohe Bedeutung nicht blos für das materielle Wohl unserer Glaubensgenossen, sondern auch für die Pflege und Hebung ihres innern Glaubenslebens in vollem Maße zu würdigen. Die Israeliten unseres Landes traten in Folge derselben in den unverkümmerten, durch keine Rechtsbenachtheiligung mehr bedrohten Besitz des höchsten und heiligsten Gutes des Menschen, der Gewissensfreiheit, der Freiheit zu glauben nach bestem Wissen und Gewissen. Das vom Throne aus gegebene hochherzige Beispiel der Glaubensachtung den Israeliten gegenüber konnte auch seine heilsame Wirkung auf die Gesinnungen des badischen Volks wohl nicht verfehlen; das vom Throne aus gegebene Beispiel bildete die Sonne, deren Strahlen erleuchtend und erwärmend in alle Kreise des Volkes dringen mußten." — Außerdem wurde in allen Synagogen des Landes ein feierlicher Dankgottesdienst abgehalten. Oesterreich-Ungarn. Brünn, 2. Mai. Im Verlaufe der im letzten Berichte von hier besprochenen, für die mährischen Gemeinden so überaus wichtigen Angelegenheit, haben wir Folgendes mitzutheilen. Bekanntlich wird mit der Einführung des Musterstatutes für die israel. Gemeinden in Mähren der Grundsatz zur Geltung kommen, daß der Wohnort jedes Israeliten für dessen Zuständigkeit maßgebend zu sein habe. Die politische Ortsgemeinde, in welcher ein Israelit seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, wird von nun an dafür entscheidend sein, zu welcher israelit. Cultusgemeinde in Mähren er in allen den Cultus betreffenden Dingen als zuständig zu erllären fei. In dieser Cultusgemeinde hat er alsdann den Anspruch auf alle Rechte eines Gemeindemitgliedes, dorthin gehört er in Bezug auf Personenstandes (Matrikel-) und Ehe- Angelegenheiten und dorthin endlich auch bezüglich der Beitragspflicht. Es erhellt daraus, daß in Folge dieses Grundsatzes der territorialen Zwangszuständigkeit jeder Cultusgemeinde ein gewisser Sprengel zugewiesen werden müsse und daß weiters jeve mährische Ortschaft, unbekümmert darum, ob dermalen ein Israelit daselbst wohnt oder nicht, zu einer israel. Cultusgemeinde zuzutheilen sein wird. So weit als möglich sollte hierbei eine Uebereinfiimmung zwischen den politischen Bezirken (Bezirkshauptmannschaften oder mindestens Gerichtsbezirken) und den festzusetzenden Gebieten der gegenwärtig bestehenden 55 israelitischen Cultusgemeinden erzielt werden. Doch war dieselbe nicht immer durchführbar, theils, weil in einigen Gerichtsbezirken mehrere Cultusgemeinden vorhanden sind, theils, weil in gewissen politischen Bezirken solche wieder gar nicht existiren. Das vom Curatorium des mährischjüdischen Landesmassafondes als Anhang zum Musterstatute ausgearbeitete Tableau des Umfanges der israelit. Gemeindegebiete fand, wie kaum anders zu erwarten, nicht bei allen Gemeinden

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