Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1877)
- Date
- 1877-05-08
- Page
- Seite 301 (sequence 9)
- Language
- German
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301 1. Die Conferenz der Rabbinen der Provinz Posen soll eine periodisch wiederkehrende sein. 2. Collegen aus den Nachbarprovinzeu, welche den Wunsch äußern, an den Berathungen Theil zu nehmen, sollen Einladungen erhalten. Die Versammlung wählt einen ständigen Ausschuß von 5 Mitgliedern (DDr. Back, Bloch (Posen), Feilchenfeld, Horowitz. Joel). 3) Dieser Ausschuß hat eine Denkschrift, die Stellung der Rabbinen betreffend, auszuarbeiten und sie bei den Mitgliedern der Conferenz circuliren zu laffen, damit sie sodann an die Gemeinden versandt werde. Das ausführliche Referat über die Frage: „Simultan¬ oder confessionelle Schule", erstattet von Dr. Rosenzweig, führte nach längerer Debatte zu dem Ersuchen an den Ausschuß: Derselbe wolle die Conferenz in einem halben Jahre wieder einberufen, und derselben die Schulftage in erster Linie unterbreiten. Sollte das Schulgesetz schon ftüher im Abgeordnetenhause vorgelegt werden, dann ist auch ein früheres Zufammentreten der Conferenz zu veranstalten, damit unsre Desiderien rechtzeitig in einer Gemeindepetitiön höheren Ortes vorgetragen werden. Das Referat über die Religionsfchule konnte nicht mehr zur Verhandlung kommen. Dasselbe soll jedoch dem Protocolle angefügt, und auf die Tagesordnung der nächsten Conferenz (den Ort wählt der Ausschuß) gesetzt werden. — Somit ist die Vereinigung der Amtsgenoffen in unsrer Provinz in's Leben getreten. Große, nicht leicht zu erreichende Ziele hat sie sich gesteckt. Beharrlichkeit, Ausdauer, Mäßigung, vorsichtiges Vorgehen dürfen und werden hoffentlich ihr nie fehlen — und so wird sie zu einem festen Stützpunkte des gesammten jüdischen Lebens in der Provinz erwachsen. — Oesterreich-Ungarn. Pest, 22. April. Da zahlreiche Fälle vorgekommen sind, daß israelitische Cultusgemeinden in ihren Eingaben, so wie auch die Behörden in ihren Berichten sich einfach der Bezeichnung „israelitische Gemeinden" bedienen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben nach den Congreß-Statuten oder nach dem mit cnltusministerieller Circular - Verordnung vom 15. November 1871 veröffentlichten Statut organisirte Gemeinden sind, woraus Verwirrungen zwischen zwei in derselben Ortschaft befindlichen Gemeinden, Mißverständnisse, ja Streitigkeiten entstehen: so hat der Cultusminister mit Circular - Erlaß vom 29. v. M. die Comitats-Municipien angewiesen, sowohl in den Berichten nach oben, als auch in ihren Erlässen im eigenen Wirkungskreis die nach dem Congreß-Statut organisirten Gemeinden mit „israelitische Congreß-Cultusgemeinde" oder einfach mit „israelitische Cultusgemeinde", — die nach dem November-Statut von 1871 organisirten mit „autonome orthodoxe jüdische Cultusgemeinde" oder einfach mit „orthodoxe israelitische Cultusgemeinde", — endlich diejenigen, welche sich nach keinem dieser Statuten neu organisirt haben, sondern auch jetzt noch in demselben Zustande wie vor dem Congreß sich beenden, mit „Status guo-Cultusgemeinde" zu bezeichnen, beziehungsweise zu tituliren, und dies auch ihren eigenen Beamten, 'o wie sämmtlichen auf dem Jurisdictionsgebiet befindlichen israelitischen Cultusgemeinden zur Pflicht zu machen. Rumänien. Bon der Donau, 22. April. (Privatmitth.) Es ist keine Befriedigung, vielmehr ein tiefes Mitgefühl — denn unser Standpunkt ist kein parteiischer — mit welchem wir heute sagen: Die Vergeltung kommt schnell über Rumänien! Mitten zwischen Rußland und der Türkei gelegen, muß es im Kriegsfälle zwischen diesen beiden zu dauerndem Kampfe bestimmten Staaten das eigentliche Schlachtfeld werden, wenigstens so lange nicht eine entschiedene Niederlage auf der einen oder der anderen Seite eingetreten ist. Formell zur Türkei gehörig, ist es politisch doch an Rußland gewiesen, weil dessen Macht die stärkere ist und das christliche Volk einen grösteren Zug nach dem christlichen Nachbar hat. Wahrend aber die Türkei eine schwache Souzeränin ist, die nur eine scheinbare Oberherrschaft über Rumänien besitzt, wird dies sofort mit der Annäherung russischer Heere und noch mehr nach einem russischen Siege von Rußland völlig abhängig. Ja, sollte Rußland türkische Provinzen sich aneiznen, sei es auch unter anderen Namen, so muß es Rumänien in seinen Händen behalten, weil es sonst keine directe Verbindung mit jenen Provinzen hätte. Das einzige Mittel hiergegen wäre die von den europäischen Mächten garanlirte Neutralität Rumäniens. Dies sahen die rumänischen Staatsmänner wohl ein und haben lange Zeit darum bei den Großmächten gebettelt. Hier ist es nun, wo der Akt der Vergeltung eintritt. Die Roheit und Barbarei, welche die Rumänen gegen die Juden verübten, die abstoßende, ja feindselige Gesinnung, welche sie gegen alle „Frerüde" bethätigten, der Mangel an Principien der Gerechtigkeit, welche doch zugleich die wahre Schutzwehr der Freiheit sind, sowie an unparteiischer Rechtspflege, die hochmüthige Mißachtung, welche die Rumänen dem Zuspruch und den Einreden der europäischen Mächte entgegensetzten, haben daS Vertrauen auf die Lebensfähigkeit des kleinen Staates so untergraben, daß Niemand eine Bürgschaft für seine Existenz übernehmen wollte und konnte. Man denke sich das Gegentheil: Rumänien hätte es verstanden, sich inmitten aller jener östlichen Völkerschaften und Staaten zu einem Hort des Rechts, der Gleichberechtigung und Glaubensfreiheit, zu einer Burg der gesetzlichen Freiheit und Ordnung, zu einer Stätte wahrer Volksbildung und des geistigen Aufschwungs zu erheben verstanden — ganz Europa würde das lebhafteste Interesse an seinem Bestände und für seine Integrität 19