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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-05-01 · Heft 18 (1.5.1877) · p. Seite 281

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 18 (1.5.1877)
Date
1877-05-01
Page
Seite 281 (sequence 5)
Language
German
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281 seiner eigenen Interessen die Fürsorge für ihre sittlich-religiöse Bildung nicht gleich nahe: er glaubte Alles, was über den Kreis des elementaren Volksunterrichts auf religiösem Gebiete hinauslag, ignoriren, oder doch der Privatveranstaltung der Synagogengemeinden Lberlasien zu dürfen. Jetzt liegt die Sache wesentlich anders für ihn; er befindet sich der Alternative gegenüber, wichtige staatliche Functionen einem technisch und wissenschaftlich nach Vorschrift der Gesetze dazu vorgebildeten Israeliten entweder ohne jene Garantien der religiös-sittlichen Bildung, die er von dem Christen unbedingt fordert, überttagen zu müssen oder — wenn er sie ihm wegen Mangels jener Garantien vorenthalten wollte — sich in einen Widerspruch mit sich selber zu setzen, da er selbst es ist, der die sittlich-religiöse Bildung der jüdischen Studirenden als eine der Willkür des einzelnen Individuums überlassene Nebensache behandelt und dadurch die Meinung an den Tag legt, daß derselben für den Erwerb einer vollen harmonischen Bildung kein entscheidender Werth beizumeffen sei. — Diesem Dilemma kann der Staat nur durch Gewährung und Förderung voller Parität auch auf dem Gebiete des Religionsunterrichts entgehen und diesem Gesichtspunkte gegenüber müßten alle Bedenken gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts, wenn solche in der That vorhanden wären, in den Hintergrund treten. Zum Schluffe sei nur noch desjenigen Bedenkens erwähnt, das mit einem gewissen Anscheine von Berechtigung zumeist von freisinniger Seite gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts vorgebracht wird, nämlich, daß derselbe eine Art von Gewissenszwang für Schüler mit abweichender Glaubensrichtung involvire. Wo in Wirklichkeit solche Bedenken vorliegen sollten, da giebt es ja Mittel und Wege durch Dispensation im Falle des Nachweises eines genügenden Ersatzes etwaige Vergewaltigungen des Gewissens zu vermeiden. So verfuhr beispielsweise der Breslauer Magistrat im Einverständniß mit der dortigen jüdischen Gemeinde, ohne auf Schwierigkeiten zu stoßen, indem er sich dabei analog den Bestimmungen Ew. Excellenz xtt dem hohen Erlaß vom 29. Februar 1872 für christlichen Religionsunterricht verhielt; und wenn diese Bestimmungen auf dem Gebiet des christlichen Religionsunterrichts als eine genügende Garantie gegen Gewissenszwang erachtet wurden und thatsächlich sich bis jetzt ungeachtet der so überaus lebendigen Bewegungen auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens innerhalb der christlichen Confession als ausreichend bewährt haben, so dürfte umsoweniger bezweifelt werden, daß sie auch in der Anwendung auf den jüd. Religionsunterricht ein genügendes Schutzmittel gegen etwaige Consequenzen des demselben zu ertheilenden obligatorischen Charakters darbieten würden. — Unter allen Umständen legen wir principiell den höchsten Werth darauf, daß auch in diesem Punkte die jüd. Religion den übrigen Glaubensgemeinschaften gleich behandelt und daß derselben im staatlichen Leben keine, selbst scheinbar ihr zur Bevorzugung gereichende Ausnahmestellung angewiesen werde. Wir schließen die vorstehenden Ausführungen mit der Hoffnung, daß Ew. Excellenz unserer Bitte willfahren und dem jüd. Religionsunterricht den obligatorischen Charakter ertheilen und so die dankbar anzuerkennenden Absichten, die dem hohen Erlasse vom 30. April 1875 im Allgemeinen zu Grunde liegen, zu rechter Geltung bringen werden. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. Folgen die Unterschriften der 146 Gemeinden. Literarischer Wochenbericht. Bonn, 15. April. Egypten. Handbuch für Reisende von K. Bädeker. I. Theil. Leipzig, 1877. (Fortsetzung). Ueber das biblische Gosen (egypt. Gosem) wird S. 426 Folgendes mitgetheilt, nachdem die betreffenden Stellen 1 Mos. 45, 10. 46, 28. 29. 47, 5. 6. 27 citirt und die Städte in Gosen, Pithom und Ramses, 2 Mos. 1, 11, sowie die Stationen Ramses, Succoth, Etham und Pihachiroth, „welches vor Baal Zephon liegt, wo sie gegen Migdol lagerten", aus 4 Mos. 33, 5 :c. genannt worden. „Wir sehen, daß die Bibel eine ziemlich große Anzahl von Orten bei Namen nennt, welche zu Gosen gehörten, und da sich die Lage von einigen derselben bestimmen laßt und die egyptischen Denkmäler hier helfend eintreten, so ist es möglich, die Grenzen des biblischen Gosen, zu dem auch Tell el-2)ehüd>ge, Belbüs und Bubastis gehört haben müssen, annähernd zu bestimmen. Daß es im Osten des Delta lag, unterliegt keinem Zweifel, da es zwischen der Wohnung des Pharao und Palästina lag und die Schrift von einer Ueberfchreitung des Nils nichts weiß. Auch erhält diese Provinz später den Namen des arabischen Gau'S und das altegyptische Gosen wird unter den östlichen Districten des Reichs genannt. Der Name ist noch erhalten in dem Namen einer Stadt, welche die Kopten Küs, die Araber Faküs nennen. „Als südlichster Punkt des Dreiecks, welches es bildet, ist Heliopolis anzunehmen. Von dort aus scheint es als schmaler Streifen bis nach Belbös gereicht zu haben, feine Südgrenze zog sich alsdann in der Breite des heutigen Süßwassercanals bis zum Timsüh-See, sein Westen ward wohl vom Tanitischen Nilarme, sein Norden von Menzale-See bespült und in seinem Osten wogte ein Ausläufer desselben Wassers und außerdem der Balrh- und Timsüh-See, welche in ältester Zeit durch eine Fortificationslinie verbunden waren und die gleichsam die Festungsgräben hinter den Bastionen bildeten, die die kriegerischen Stämme des westlichen Arabiens von Egypten fern zu Hallen halten. Jui Süden der Landschaft breitete sich ein von Höhenzügen durchschnittener Wüstenstrich aus. Diese streichen meistens von West nach Ost und erreichen ihre höchste Höhe in dem das nordwestliche Ufer des Golf von Suüs überragenden Alüka-Gebirge. Es ist

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