Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 18 (1.5.1877)
- Date
- 1877-05-01
- Page
- Seite 280 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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280 unterricht zum Opfer gebracht wird, zumal wenn derselbe, wie es in vielen Fallen nicht wohl anders thunlich sein mag, in die sonst schulfreien Nachmittagsstunden verlegt ist. Wird diesem Unterricht nun vollends von Amtswegen der facultative Charakter beigelegt, d. h. in den Augen der Schüler und der minder einsichtsvollen Ellern der Stempel des Nebensächlichen, Unnöthigen, ja Ueberflüssigen aufgedrückt, so wird und muß die Folge hiervon eine fast ausnahsmlose Selbfiexemption von diesem Unterricht sein, so daß die Anstalt wie der Lehrer um die Früchte ihrer redlichsten Bemühungen sich nur zu bald betrogen sehen muß. Abgesehen von diesem aus dem Wesen des jüvischen Religionsunterrichts als einer im Organismus der Schule aufzunehmenden Disciplin hergeleiteten Bedenken, müffen wir aber auch auf die moralische Schädigung Hinweisen, welche für die Schule in ihrer Gesammcheit daraus erwachsen muß, wenn ausnahmsweise nur dem jüvischen Religionsunterricht der obligatorische Charakter abgesprochen würde. Wir sehen gerade in der paritätischen Behandlung des Religionsunterrichts, in der durch eine solche offen bekundeten gleichen Achtung des Staates gegen alle in seinem Bereiche befindlichen Glaubenslehren, den mächtigsten Hebel zur Ausbreitung des Geistes gegenseitiger Duldung und Anerkennung unter den Anhängern verschiedener Glaubensgemeinschaften. Denn nichts wirkt naturgemäß so überzeugend auf die Anschauungen der Jugend, als die unmittelbare Wahrnehmung, wie von Seiten der Vorgesetzten und Lehrer allen Bekenntniffen nebeneinander gleiche Fürsorge mit demselben Maße und in denselben Formen gewidmet wird. Gegentheils würde durch die ausnahmsweise Beseitigung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts in den christlichen Schülern die Vorstellung einer sachlich begründeten und darum wohlberechtigten Ungleichheit der jüdischen Religion mit den andern Bekenntniffen unwillkürlich erzeugt und eben dadurch das Bewußffein der confessionellen Gegensätze gestärkt, der Geist der Unduldsamkeit der bevorzugten gegen die zurückgesetzte Religion genährt und solchergestalt der Segen der wohlgemeinten neuen Einrichtung in einen Unsegen verwandelt. Hierbei können wir nicht umhin besonders an denjenigen Anstalten, die keinen ausgesprochenen confessionellen Charakter haben und welchen auch jeder Veranlaffung zu einer verschiedenen Behandlung der einzelnen Confessioneu fehlt, an den sogenannten confessionslofeu oder sachgemäßer interconfessionellen Anstalten die priucipiell ausgesprochene Parität der Confessionen als beeinträchtigt anzus e h n, wenn, wie dies beispielsweise am Johannesgymnasium zu Breslau geschehen, der bis zu dem Erlaß eines hohen Ministeriums vom 14. Februar 1876 von der Patronatsbehörde und, wie wir annehmen müffen, auch von dem Vertreter der hohen Regierung als obligatorisch angesehene Charakter des jüdischen Religionsunterrichts für fakultativ erklärt und die jüdische Religion, bis dahin ohne jede uns bekannt gewordene Unzuträglichkeit gleich den christlichen Confessionen Gegenstand der Abiturientenprüfung, aus der Reihe der Prüfungsgegenfiände gestrichen worden ist. Wenn solchergestalt also höhere Rücksichten der Bolkscultur wie des confessionellen Friedens im Staatsleben gebieterisch die Aufrechterhaltung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts erheischen, so liegt in der weiteren Consequenz dieses Standpunktes, daß der jüdische Religionsunterricht auf den höheren Schulen, wo nur immer die Verhältnisse es gestatten, bis zur obersten Stufe durchgeführt und gleich dem der christlichen Confessionen als Gegenstand der Prüfung beim Abiturientenexamen ausgenommen wird, wie dies ja auch früher am Johannesgymnasium zu Breslau thatsächlich der Fall gewesen ist. Denn wenn einmal die Unterweisung in den mit der Religion zusammenhängenden Wiffensfächern mit zu den integrireuden Aufgaben der höheren Schulen gerechnet wird, so muß sich selbstredend der Nachweis der sittlichen und wissenschaftlichen Reife für die Universität auch auf jene Fächer mit erstrecken, weil entgegengesetzten Falls den jüdischen Studirenden, so zu sagen, ein Privilegium auf Vernachlässigung ihrer sittlich religiösen Bildung resp. auf totale Unwissenheit in denjenigen Gegenständen ertheilt würde, welche mit den höheren Interessen der Menschheit innig Zusammenhängen. Wir glauben in dieser Beziehung hier noch auf ein überaus wichtiges Moment Hinweisen zu sollen, welches unseres Wissens bei den Erörterungen dieses Gegenstandes zeither nicht, oder doch nicht genugsam, in's Licht gefetzt ist. Seitdem die früher» mannigfachen Beschränkungen der politischen Rechtsgleichheit der Juden durch die neueren Landes- und Reichsgesetze sammt und sonders beseitigt und die Juden befähigt sind, in alle öffentlichen Staatsämter und zwar sowohl die richterlichen, wie die Verwaltungs- und Lehrämter einzutreten und solchergestalt an der Erfüllung der höchsten staatlichen Aufgaben, wie an der Erziehung der künftigen Generationen wirksam Autheil zu nehmen — eine Berechtigung, von welcher seitens der Juden in stets weiterm Umfange auch Gebrauch gemacht wird — tarnt es dem Staate ja auch in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maße die für die staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischen Glaubens die nöthige Garantie für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesammten Bilvung darbieten. Wie sollte diese aber anders gewonnen werden, als durch obligatorische Theilnahme an dem von Staatswegen eingerichteten und beaufsichtigten Religionsunterricht und durch Documentirung genügender Kenntnisse in der letzten Schulprüfung, zumal die Jugend ja, bei unzulänglicher eigener Einsicht, auch bei dem lebhaftesten Triebe nach vielseitigster Ausbildung, dasjenige zu vernachlässigen pflegt, waS ihr nicht mit einem gewissen Zwange auferlegt wird und worin sie nicht die erlangte Tüchtigkeit in einer Prüfung zu bewähren verpflichtet ist? So lange die studirten Juden ausschließlich auf private Stellungen beschränkt waren, lag dem Staate vom Standpunkte