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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-05-01 · Heft 18 (1.5.1877) · p. Seite 279

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 18 (1.5.1877)
Date
1877-05-01
Page
Seite 279 (sequence 3)
Language
German
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279 Vorwurf gemacht wurde, an die Unsterblichkeit nicht zu glauben. Wir sehen daher weiter über seine Ansicht von der Bibel, von der er doch schön und nachdrücklich spricht, hinweg und begnügen uns, hiermit die Thatsache selbst constatirt zu haben. Die Petition betreffs -es jü-. Religionsunterrichtes an den Lehranstalten in Pressten. Die nunmehr an das hohe Unterrichtsministerium abgegangene Petition von 146 jüdischen Gemeinden lautet folgendermaßen : Ew. Excellenz wagen die Unterzeichneten, ermuntert und von Dank erfüllt durch die Fürsorge Ew. Excellenz sür die religiösen Interessen auch der jüdischen Jugend innerhalb des Ihrer Leitung unterstellten preußischen Schulwesens, wie wir dieselbe sowohl in mehreren früheren Erlaßen den jüdischen Religionsunterricht an höheren Lehranstalten betreffend, als auch besonders in dem vom 30. April 1875 mir inniger Freude begrüßt haben, die gehorsame Bitte vorzutragen, 1) daß dem Unterricht in der jüdischen Religion gleich dem in den beiden christlichen Confessionen uns unter denselben Modalitäten an allen, besonders aber an den höheren Lehranstalten obligatorischer Charakter beigelegt werde und 2) daß in Consequenz deffen gleich dem der beiden christlichen Confessionen auch der jüdische Religionsunterricht bis in die oberen Ctaffeu fortgesetzt und die jüdische Religion unter die Gegenstände der Abilurientenprüsung ausgenommen werde. Folgende Erwägungen sind es, durch die wir uns zu diesem gehors. Gesuch veranlaßt glauben und welche uns zu der Hoffnung zu berechtigen scheinen, uns nicht vergebens an Ew. Excellenz gewandt zu haben: Wir zweifeln nicht daran, daß Ew. Excellenz mit uns die Religion einerseits als ein wichtiges ethisches Element in dem Systeme der Jugenderziehung, und in Bezug aus den das Gemüth bildenden Einfluß als allen übrigen Zweigen der humanen Cultur ebenbürtig, und andrerseits das religiöse Wißen als ein integrirendes Moment der wiffenschastlichen Bildung ansehen, welche ebenmäßig und lückenlos dem Gemüth und dem Geiste der Jugend mitzutheilen die Aufgabe aller und besonders der höheren Lehranstalten ist. Aus dieser Stellung des Religionsunterrichts im pädagogischen System der Schule folgt, wie wir glauben, mit logischer Consequenz die paritätische Behandlung deßelben in Bezug aus Schüler aller Confessionen, weil ja, dem Ziele der Schule gemäß, kein Schüler von vornherein von dem Antheil an dem vollen und ganzen Schatz der Bildung und Kenntniffe ausgeschloßen bleiben darf, den die Schule zu überliefern die Aufgabe hat. — Die Betheiligung der Schüler verschiedener Confessionen an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wlffens kann aber nur geschehen durch Einrichtung völlig gleichberechtigter Unterrichtscurse für jede der in der Schule ausreichend vertretenen Confessionen, weil der Religionsunterricht seiner positiven Natur nach an den confessionellen Boden gebunden ist und bis jetzt wenigstens eine die Unterschiede und Gegensätze einzelner Confessionen in sich auslösende höhere Form allgemeinen Religionsunterrichts, bei welchem alle Schüler vereinigt werden könnten, noch nicht gefunden worden ist, auch schwerlich jemals gefunden werden dürfte. Bon diesem Gesichtspunkle beirachlel, kann dem Religionsunterricht einer einzelnen Confession im Lehrplane der höheren Schule so wenig, als dem Religionsunterricht überhaupt, der obligatorische Charakter abgesprochen werden, ohne gleichzeitig den bargelegten organischen Zusammenhang dieser Disciplin mit dem ganzen Lehrplane in bedenklichster Weise zu zerreißen und so gleichsam das, was mit der einen Hano geschaffen wird, mit der andern wieder zu zerstören. Wenn dem Religionsunterricht, nicht um nebenhergehenden kirchlichen Jntereffes, sondern um seines eigenen Werthes willen als Erziehuugs- und Bildungsmiltel, wie als wißenschaftliches Erkenntnlßobject im allgemeinen Lehrplane seine Stellung angewiesen wird, so dürste ihm der obligatorische Charakter in gleicher Weise, wie allen sonstigen wiffenschastlichen Disciplinen, mit denen die Schule es zu thun hat, wesentlich immanent sein und die Theilnahme au ihm daher nicht der individuellen Willkür preisgegeben werden. Dies gilt ebensowohl von dem jüv. Religionsunterricht wie von demjenigen jedes andern Bekenntnißes. — Denn das Wesen eines jeden Unterrichts, der sich durch stufenmäßiges Fortschreilen vom Leichteren zum Schwierigeren und allmälig von den einzelnen Theilen zu einer systematischen Zusammenfassung des Ganzen ausbaut, der in methodischer Aufeinanderfolge und im Anschluß an das der Alrersclaffe der Schüler angemessene allgemeine Wissen seinen Stoff in strenger Ordnung abmißt und vertheilt — vaS Wesen eines derartigen Unterrichts scheint uns absolut dem sogenannten facultativen Charakter zu widerstreben. Tenn welche Leistungen sollte man sich von einem Unterrichte versprechen, deffen Beginn und Abschluß, zeitweise Unterbrechung und Wiederaufnahme dem Belieben der Einzelnen ganz und gar überlaßen bleibt? Und welche pädagogischen Schwierigkeiten werden dem Lehrer bereitet, wenn durch den freiwilligen Zu- und Abgang der Theilnehmer an dem Unterrichte in jedem Semester der einheitliche Charakter der Claffe durchbrochen; wenn dem autoritativen und disciplinarischen Zwang, gegenüber der Trägheit und der Unlust am Lernen, in jedem Augenblicke durch den willkürlichen Rücktritt des Schülers die Spitze abgebrochen werven kann? Ohnehin schon nimmt in bedauerlicher Weise der Religionsunterricht in der Würdigung seiner Bedeutung seitens der Schüler wie der minder ernstgesinnten Eltern eine fast niedrigere Stufe ein, als beispielsweise der Unterricht in mancherlei dilettantischen Fertigkeiten, so daß in Coüisionsfällen ohne Bedenken der Religions- 18*

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