Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1877)
- Date
- 1877-04-24
- Page
- Seite 262 (sequence 2)
- Language
- German
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262 Richter sich überzeuge, der Verbrecher habe wirklich vor der Thal diese gehabt. Sie sahen diesen Umstand, von welchem das Gesetz die Todesstrafe abhängig mache, nur in dem Falle als constatirt an, wenn die Zeugen den Verbrecher vorher verwarnt halten. Dieses Erforderniß der Verwarnung stellt bereits die Mischnah auf (Sanhedr. 40, 1 12 Bmnn), so daß es bereits aus der Zeit herrühren muß, in welcher die Criminaljustiz von Len Juden selbst ausgeübt wurde. Worin diese Verwarnung bestehen müsse, war die weitere Entwickelung (Sanhedr. 40, 2. 41, 1. 9, 1). Die Zeugen mußten dem Mörder die richtige Strafe angezeigt haben; hätten sie ihm z. B. gesagt, es werde ihn Geißelstrafe treffen, so könnte er nicht zum Tode verurtheilt werden. Ferner mußte der Verbrecher sich dahin. erklärt haben, daß er dieser Strafe sich auch aussetze, und es wurde sogar von den Zeugen die Aussage verlangt, wann die That nach der geschehenen Verwarnung vollbracht worden? (-nryi '12 -'izn -j-peV -T-rsr -rrn nN-irn vVr Vap) Jnceß genügte es nach Maccorh 6, 2, wenn nicht die Zeugen, wohl aber ein Dritter die Verwarnung gethan hatte. Jedenfalls war eine solche vorhergegangene Verwarnung in der talmudischen Criminalistik ein unumgängliches Erforderniß geworden, um ein Todesuriheil zu fällen. Erst durch Liese Verwarnung war es für den Richter zweifellos erwiesen, daß der Verbrecher mit vollständiger rir-, gehandelt. -) Die talmudischen Gefetzeslehrer hatten also durch die Vermehrung und Verschärfung der Bedingungen, unter welchen ein Todesurtheil gefällt werden dürfe, die Möglichkeit, die Todesstrafe auszusprechen, zur äußersten Seltenheit gebracht. Man erwäge, wie selten ein Mord in vorbedachter Weise mit rem Nachweis vorausgegangener feindseliger Gesinnung vor mindestens zwei Zeugen vollbracht wird; wie noch seltener vor solchen Zeugen, wie sie das talmudische Recht verlangte, und unter allen den Bedingungen, die es zur Sicherung rer Zeugenaussage aufstellte, und endlich wie überaus selten eine ausreichende Verwarnung und die ausdrückliche Uebernahme der Verwarnung seitens des Verbrechers stattfinden wird! Allerdings blieb deshalb der überwiesene Mörder, von deffen That der Gerichtshof vollständig überzeugt war, ohne daß alle die obigen Bedingungen erfüllt waren, nicht straflos, denn er wurde zu lebenslänglichem Gefängniß bei Waffer und Brod verurtheilt (Sanhedr. Mischn. 9, 5). Aber, nachdem wir bis hierher gelangt sind, wird es nicht mehr unverständlich sein, warum ein Sanhedrin, das in sieben Jahren eine Hinrichtung vollstrecken ließ, ein verderbliches oder blutdürstiges genannt wurde, R. Eleasar „in 70 Jahren" hinzusügte, und R. Tarphon und R. Akiba die Möglichkeit, ein Todesurtheil zu fällen, überhaupt verneinten. Die Abschaffung der Todesstrafe war so gut wie ausgesprochen, und 2) Das System der Verwarnung wurde von den Talmudisten selbst an den Ausdruck r'an 5 Mos. 17, 6 geknüpft. Sanhedr. 41,1. zwar aus der Entwickelung heraus, welche dahin ging, daß es unmöglich sei, dem Verbrecher vollständig die Absichtlichkeit und vas Bewußtsein bei der That nachzuweisen. Man hatte die Vorsichtsmaßregeln und die Ermittelungsbedingungen so vermehrt und verschärft, daß ihnen sämmtlich zu genügen, dem gewissenhaften Richter unmöglich erschien. Der Talmud sprach dem Staate nicht das Recht ab, dem Verbrecher das Leben zu entziehen — das konnte er auf dem Boden, des mosaischen Gesetzes nicht — aber da das Gesetz die Todesstrafe an den vollkommenen Dolus, die feindselige Gesinnung und das volle Bewußtsein des Verbrechens und deffen Strafe, knüpfte, so glaubten die Talmudiften, den objecciven Beweis nur auf den angegebenen Wegen führen zu können, welche zuletzt dahin brachten, daß dieser Beweis überhaupt nicht erbracht zu werden vermöge. Sie griffen daher lieber zu lebenslänglichem Kerker, wobei die Behandlung des Verbrechers wieder einer weiteren Entwickelung unterlag. Mit Recht können wir also sagen, daß der Talmudismus ohne feine Absicht ein Zeugniß der Humanität ausgestellt hat, wie es, schon einzeln betrachtet, nachdrücklich allen jenen Schmähungen entgegenlreten muß, welche ihm von christlicher Seile bis auf den heutigen Tag von Unwissenheit und Vorurtheil gemacht werden. Gerade, daß man bei der Discussion stehen blieb, R. Simeon sich noch gegen die Abschaffung erklärte, man jedoch factisch so viele Hindernisse gegen die Anwendung der Todesstrafe feftgestellt hatte, daß sie thatsachlich nur noch eine große Seltenheit werden konnte, bezeugt die religiös-humane Strömung des Geistes, welche weder bis zur gesetzlichen Entscheidung des Princips wartet, noch sich auf den guten Willen eines mit dem Begnadigungsrecht versehenen Regenten verläßt. Man erinnere sich dabei, daß kein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden statlfand. Das gesammte Alterthum, das griechische wie das römische, hatten von der Abschaffung der Todesstrafe keine Ahnung. Vielmehr vermehrten sich die Todesstrafen mit dem römischen und byzantinischen Kaiserreich auch in der christlichen Zeit. Die Verwilderung und Grausamkeit der Criminaljusti; im Mittelalter bis auf die neuere Zeit ist bekannt. Die Talmudisten mir ihrer, der Abschaffung der Todesstrafe gleichkommenden Beschränkung derselben, blieben völlig isolirt, da selbst die idealistischsten Theoretiker, z. B. Plato, nicht dahin gelangten. Merkwürdig ist es, daß es wiederum ein Jude war, welcher zuerst in Schrift und Vortrag sich gegen die Todesstrafe ausgesprochen, was ihm später zu Anklage gereichte: Sonnenfels (Nicolsburg, 1733). Bekanntlich war es dann Marchese Beccaria r1764), der die Abschaffung der Todesstrafe beantragte. Im Jahre 1786 wurde die Todesstrafe in Toscana aufgehoben, 1787 von Joseph II. für Oesterreich, für welches sie jedoch durch Franz 1803 wieder hergestellt wurde. In Deutschland sprachen sich Kant und Hegel gegen die Aufhebung der Todesstrafe aus. Die deutschen Grundrechte hoben sie auf, ohne Wirkung. Baden schaffte sie 1849 ab und stellte sie 1851