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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-04-24 · Heft 17 (24.4.1877) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 17 (24.4.1877)
Date
1877-04-24
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Hudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsou m Bonn. Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit l Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. I» «dactionellen AngclezeNheite» wende man sich «w br. £. KhiU-pson in 93i>nn; bin^LUich dcS Bezug- und der erat« au üanw^ärlarr'« Lnchdanütilir; inLeivzig. Inserate, welche biS vonurr»- tag eingcveu, finden iuder cnrnnssolgen» den Nummer Berücksichtigung. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 dis 2'/. Bogen. Preis Vierteljährig 3 Mark." Inserate werden mit 2u Pf. für die Petitzeilc oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS - Expeditionen nchnien Bestellungen an. 41. Jahrgang. Leipzig, den 24. April 1877. JW 17. 3«halt. Seitttlbc Slrtif et: Der Talmud und die Todesstrafe. IV. (Schluß). — Literarif eher Wochenbericht: Bonn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Straßburg. — Oesterreich-Ungarn: Aus Böhmen, Wien, Agram (Kroatien). — Frankreich: Paris. — Italien: Rom. — Großbrit annien: Cambridge. — Rumanien: Bukarest. — Bonn: Notizen, Literarische Notizen. — Feuilleton: Einige Zuge ans Johann Jacoby's Leben. — Zur Geschichte der Juden in Polen. (Schluß). — Vermischtes. £eibeiid& (dCxhileC. Bonn, den 18. April. Der Talmud und die Todesstrafe.') IV. Schluß.) Wenn also das mosaische Gesetz der volksthümlichen Vendetta (Blntlösnng, Blutrache) gegenüber eine geordnete Gerichtsverfassung einsetzte, die Richter zur sorgfältigsten Untersuchung und Prüfung verpflichtete, jedes richterliche Zwangsmittel zum Bekeuntniß fernhielt, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit verordnete, bei der Tödtung zwischen dem absichtslosen Todtschlag und dem vorbedachten Morde unterschied, die Berurlheilung zum Tode von der Aussage mindestens zweier classischer Zeugen bedingte, und diese Aussage durch die Bedrohung mit der Strafe, die das bez. Verbrechen betraf, und durch die erste Handanlegung bei der Vollstreckung des Uriheils sicher stellte: so sieht man, daß hiermit nicht blos einer humanen Rechtspflege die festeste Grundlage gegeben, sondern auch der weiteren Entwickelung die bereitesten Anknüpfungspunkte geboten worden. Wir sahen nun im vor. Art., wie die talmudische Entwickelung hierin auf's Gewissenhafteste vorgegaugen, indem schon die Gerichtsverfaffung selbst, ohne an ihrer Bolksthümlichkeit und Freiheit zu verlieren, feste .. 1) 9fr. 1. 6. 12. In Nr. 12, S. 179, Sp. 2, Z. 18 muß eS heißen: „zweiter Instanz" nicht erster. Normen erhielt, in welchen besonders eine glückliche Vermischung res Richterstandes und des Schwurgerichtes sich bemerklich machte. Abgesehen nun von den einzelnen Formen, durch welche die Verurtheilung zum Tode erschwert wurde, und die wir im vorigen Artikel aufgeführt haben, waren es zunächst die vielfachen Bedingungen, durch welche die Vollgültigkeit der Zeugen und ihrer Aussage eingeschränkt wurde, welche die Fällung eines Tobesurtheils erschwerten und selten machen mußten. Die Gewissenhaftigkeit, welche namentlich aus religiösen Motiven, die talmudischen Gesetzeslehrer beseelte, mußte sie, da einmal das mosaische Gesetz das Todesurtheil von der Aussage mindestens zweier Zeugen abhängig machte, dahin bringen, immer strenger die Frage zu erörtern: welcher Zeuge und welches Zeugniß darf ein Todesurtheil nach sich ziehen? Wer die betreffenden Abschnitte des Talmuds fiudirt, gewinnt ein lebhaftes Bild von diesen vielfachen und durch längere Zeiten zu verfolgenden Erörterungen über diese Frage. Hieran schloß sich aber nun eine zweite Bedingung, welche für den Gang der von uns besprochenen Angelegenheit sehr entscheidend war. 5 Mos. 19, 4 heißt es: Der Mörder, der nach der Freistadt fliehen soll, daß er lebe, sei der ns”1 r:n r» „wer seinen Nächsten erschlägt ohne Wissen." Die That muß also, um mit dem Tode bestraft werden zu dürfen, mit vollem Bewußtsein vollbracht sein. War es nun nicht allzuschwierig zu erklären, was n:?T „Wissen, Bewußtsein" hier heißt, nämlich, das Bewußtsein der Straffälligkeit und das Wissen der Strafe, mit welcher das Gesetz das Verbrechen bedroht: so erschien es hingegen den Talmudisten viel schwieriger, daß der

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