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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-03-27 · Heft 13 (27.3.1877) · p. Seite 199

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 13 (27.3.1877)
Date
1877-03-27
Page
Seite 199 (sequence 5)
Language
German
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199 Das scheinheilige -Serbien. Der Friede zwischen der Türkei und Serbien ist geschlossen. Es ist männiglich bekannt, daß die Türkei unter die fecundären Friedensbedingungen die Gleichstellung der Juden und Armenier gestellt hat. Man konnte diese Forderung nur als einen diplomatischen Schachzug seitens der Türkei ansehen, der weit über Serbien hinaus auf die europäischen Großmächte zielte, welche die Gleichstellung der Christen in der Türkei verlangten, und dabei in den von ihnen abhängigen Ländern, wie Rumänien und Serbien, die Mißhandlung der Juden duldeten. Es hieß nun allgemein, daß die Serben auch in diesem Punkte der hohen Psorte nachgegeben hätten, so daß von nun an Serbien sich der Religionsfreiheit, und die Juden daselbst des Schutzes der Gesetze zu erfreuen hätten. Jetzt liegen die Friedensinstrumente in ihrem Wortlaute vor. Es heißt darin: „Die hohe Psorte wünscht, daß, „unabhängig von der religiöse» Freiheit, die gregorianischen und katholischen Armenier und die Israeliten in Serbien die gleichen Rechte und gleichen Privilegien wie die anderen Einwohner genießen sollen." Auf reu von der hohen Pforte so hochsinnig kundgegebenen Wunsch religiöser Duldung haben die Unterzeichneten erwidert, daß die innere Gesetzgebung keine Ausnahmen kennt, die auf Grund des Religionsbekenntuiffes gemacht würden, daß es in Serbien niemals gregorianische oder katholische Armenier gegeben hat, daß alle serbischen Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen, daß die israelitischen Unterthanen in Serbien, mit Ausnahme einer einzigen Einschränkung, welche ihre Niederlaffung im Inneren des Landes bettifft, nicht mehr ausgeschlossen sein würden, als es in Zukunst diejenigen serbischen Bürger sein werden, die einem anderen christlichen Ritus angehören als dem orthodoxen." Die Serben haben hiermit für Denjenigen, welcher die Sache oberflächlich ansieht, dem Wunsche der Pforte genügt und den Juden die Gleichberechtigung zugestanden. Allein diese schlauen Slaven haben wohl gewußt, was sie thun, und eine einzige hineiugebrachte und unter dem Wortschwall harmlos ausfehende Phrase macht die ganze Verhandlung und das ganze Zugestandniß illusorisch. Dieses Sätzchen sind die Worte: „mit Ausnahme einer einzigen Einschränkung, welche ihre Niederlassung im Innern des Landes betrifft". Dieser Punkt ist es, um welchen allein es sich in Serbien handelt. Unter dem früheren Regiment haben die Juden in Serbien, wie in der ganzen Türkei überall sich niederlaffen und wohnen können. Er unter der jetzigen constitmiouellen Verfassung hat man den einzelnen Ortschaften das Recht zuertheilt, die Juden zu vertreiben, so daß sie allein in Belgrad zu wohnen berechtigt sind. Dieses Recht ist von vielen Orten auf die brutalste Weise, und während des letzten Krieges selbst wieder vollsührt worden. Dadurch wurde der größte Theil der serbischen Juden in Belgrad zusummengepreßt und dem größten Elend überwiesen. Die Heuchelei und Scheinheiligkeit der Serben liegt also offenbar. Was die serbischen Juden durch diesen Friedensschluß erlangt haben, ist — nichts! Die rumänischen Verfolgungen im österreichischen Leichsrathe. Wie wir bereits mitgetheilt, hatte eine Anzahl österreichischer Abgeordneter eine Interpellation wegen der rumänischen Verfolgungen an das Ministerium gerichtet. Diese Interpellation wurde in der Sitzung vom 15. März in folgender Weise beantwortet: Ministerpräsident Fürst Auersperg: Die Herren Abgeordneten Dr. Promber und Genoffen haben in der Sitzung vom 20. v. M. eine Interpellation an mich gerichtet, welche die Ausweisung österreichischer Staatsangehöriger israelitischer Confession aus Rumänien zum Gegenstände hat. Ich habe die Ehre, Folgendes zu erwidern: Die Vorfälle, auf welche die Interpellation sich bezieht, haben die volle Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen. Schon auf die erste Anzeige hat das Ministerium des Aeußern zum Schutze der österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen und zur Wahrung unserer Vertragsrechte die geeigneten Verfügungen getroffen. Die über diese Vorfälle ans das sorgfältigste eiugeholten Erkundigungen ergaben, baß die Nachrichten, welche darüber in die Oeffentlichkeit gelangten, zwar nicht ftei von Uebertreibungen waren, im Ganzen aber auf Thatsachen beruhen. Nach den Erhebungen des k. k. Generalconsulates in Bukarest stellte sich die Sache wie folgt heraus: In den Landgemeinden des Bezirkes Baslui wie anderwärts hatte sich die Uebung herausgebildet, daß dort ansässige Israeliten, insofern sie in Folge gewisser gesetzlichen Beschränkungen nicht in der Lage waren, die Befugniß zum Bettiebe des Schankgewerbes im eigenen 'Namen zu erwerben, die Licenzen auf den Namen Dritter stellen ließen und den Betrieb selbst führten. Im Gegensätze zur früheren Praxis erklärte der neue Präfect alle diese auf den Namen dritter Personen ausgestellten Licenzen für null und nichtig und ging so weit, die unnachsichtliche Ausweisung sämmtlicher im Betriebe des Schankgewerbes auf Grund solcher Licenzen befindlichen Israeliten zu verfügen. Diese Verfügung führte in der Ausführung durch die untergeordneten Organe in einzelnen Fällen zu einer durchaus rmmotivirten Harte, ja sogar zur Anwendung von Gewaltmaßregeln. In Folge Einschreitens des k. und k. Bertteters in Bukarest wurde diesen bedauernswerlhen Vorgängen durch einen directen Befehl der fürstlich rumänischen Regierung Einhalt gethan. Dieselbe ließ sich zugleich dazu bestimmen, den Präfecten in die Hauptstadt zu berufen und eine Enquöte anzuordnen. Nachdem diese letztere nur einen mangelhaften Erfolg hatte, ging auf Andrivgen des k. und k. Vertreters, welcher auch seinerseits

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