Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1877)
- Date
- 1877-03-20
- Page
- Seite 182 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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182 gewährte. War der Angeklagte vom Gericht freigesprochen, so durfte er in derselben Sache Lurch das Auftreten neuer Zeugen nicht noch einmal vor Gericht gezogen werden. Hingegen durste er, verurtheilr, selbst auf dem Hingang zum Richtplatz verlangen, über einen neuen, zu seiner Bertheidigung sprechenden Umstand noch einmal vom Gerichte gehört zu werden, also den Widerruf des Urtheils zu erlangen. Ebenso konnten auch nach erflossenem Urtheil neue Zeugen auftreten, ja es ging vor dem Berurtheilten ein Ausrufer her, der Jeden, welcher etwas zu dessen Bertheidigung vorzubringen wisse, aufforderte, noch jetzt zu kommen und es zu sagen. 1J) (Schluß folgt.) Das Äustrittsgesetz. XV. Berlin, 8. Marz. (Privatmitth.) Wie aus zuverlässiger Quelle berichtet werden kann, beruht die in Nr. 9 dieser Zeitung enthaltene, den Herrn Di*. Hildesheimer betreffende Mittheilung 11) Des beschränkten Raumes wegen können wir hier die Beweisstellen nicht ausführlich mittheilen. Am trefflichsten ist Las Capitel über die Zeugen von Maimonides in Hilch. Eduth behandelt, und wissenschaftlich von Z. Frankel in seiner Schrift: ..Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Recht (Berlin, 1846.) — Um jedoch dem Leser eine Andeutung zu geben, auf welche Weise die Talmudisten gewissenhaft strebten, für ihre Bestimmungen Anknüpfungspunkte in den Ausdrücken der h. Schrift zu finden, wollen wir nur einige wenige Beispiele anführen. Aus 5 Mos. 19, 15 -ms ir wird abgeleitet, daß überall, wo nur iy steht, zwei Zeugen zu verstehen sind (Sota 2, 2); aus 'v by, daß das Zeugniß mündlich abgelegt werden muß (Maim. Hilch. Eduth IN, § 4), aus der männlichen Pluralform a*’*w, daß Frauen zum Zeugniß untauglich (a. a. O. IV, § 2); aus B. 17 2-w:rr, daß Kinder ebenso untauglich seien. In Sanhedr. 32, 2 werden die Worte sinn b» p*nan ■’P-'1 so erklärt: -p: ist der Unschuldige, p-nac der Freigesprochene; ist daher Jemand verurtheilt, und Einer spricht, er könne ihn noch vertheidigen, so soll man Jenen zurückführen und die Untersuchung noch einmal beginnen, denn a-irrn brr °>p:; ist aber Jemand freigesprochen, und Einer spricht, er könne seine Schuld noch beweisen, so soll man ihn nicht wieder zur Untersuchung bringen mrtn brr p^s. — auf einem Jrrthume. Richtig ist zwar, daß derselbe noch niemals zu den Geldbedürfniffen der hiesigen jüdischen Gemeinde bei gesteuert, irrig aber, daß er von dem Austrittsgesetz Gebrauch gemacht habe. Der frühere Berichterstatter scheint den Dr. H. mit dessen Schwager und Schwiegersöhne Herrn Gustav Hirsch verwechselt zu haben. Letzterer, welcher beitragendes Mitglied war und dessen Steuersatz von der Schätzungscommission für das Jahr 1877 erhöht worden ist, hat zunächst am 27. December v. I. gegen die Steuererhöhung reclamirt und sodann am 29. desselben Monats aus religiösen Bedenken (!!) vor Gericht seinen Austritt aus der Gemeinde erklärt. Aus Kurhessen, im März. (Privatmitth.) Ich bin der Ansicht, daß das Austrittsgesetz für die Landgemeinden bedeutend weittragendere und traurigere Folgen haben wird, und leider zeigt sich das schon hier und da, besonders da, wo die Israeliten einiger Ortschaften bis jetzt zusammen eine Gemeinde gebildet haben, haben die Filialgemeinden das Bestreben, sich von der Hauptgemeinde zu trennen. Daran denken aber die Leute nicht, daß dadurch gewöhnlich die ganze Gemeinde, sowohl Filialals Hauptgemeinde, aufgelöst wird. — Herr Dr. Adler, der neulich einmal in einer solchen Gemeinde war, um den Austritt der Filialgemeinde durch Privatvertrag in Güte wieder rückgängig zu machen, ftagte einen der Austtetenden, welchen religiösen Grund er habe, auszutteten und erhielt zur Antwort, es wäre gut, daß man das — nicht zu sagen brauche. Hier haben wir die sittlichen Folgen des betr. Gesetzes. — Die materiellen, religiösen Nachtheile sind aber von solcher Tragweite, daß dadurch fast alle Landgemeinden zu Grunde gerichtet werden, und wenn sie sich erst keine Lehrer halten können, so könnte durch dies Gesetz erreicht werden, was die Verfolgungen zweier Jahrtausende nicht erreichen konnten, daß nämlich das ganze „jüdische Leben" vorerst in solchen Landgemeinden zu Grunde geht. Wenn auch vorweg nur der Jndifferentismus zunehmen würde, so ist doch der Jndifferentismus schlimmer für religiöses Leben, als irgend etwas, nach orthodoxer Meinung schlimmer als Reform. — Das ist das Schöne, was durch das Gesetz bezweckt worden! ^etfciutcj 6itocc&iöcßbeu/. Deutschland. Bonn, 11. März. (Privatmittheilung.) Es ist uns (f. Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11) zu der Petition über den jüdischen Religionsunterricht in den höheren Lehranstalten die Zustimmung von den Gemeinden Wreschen, Hildesheim. Schweidnitz, Bielefeld, Czarnikau zugekommen. Berlin, 7. März. (Privatmittheil.) Die Sie die Rede des Abg. Lasker vom 28. Februar, wenn auch nur betreffs seiner Worte über die Stellung des Judenthums zum Staate in vor. Nummer besprochen haben, so gestatten Sie mir wohl noch eine Bemerkung über dieselbe. Sie war kein Ereigniß, wohl aber ein bedeutsamer Zwischenfall. Erregt von den ewigen Klagen der Centrumspartei über die Maigesetze und die harte Behandlung,