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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-03-20 · Heft 12 (20.3.1877) · p. Seite 181

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 12 (20.3.1877)
Date
1877-03-20
Page
Seite 181 (sequence 3)
Language
German
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181 Unter der Syrerherrschaft und besonders seit der Makkabäer- > zeit bestand in Jerusalem das Sanhedrin (-p-nr::o awtÖQiov), I das seinen Borganger in der „großen Versammlung" (7,2:2' tts-wn s. Anm. 7) hatte, und durch seinen Namen seine Ursprungszeit bezeichnet. Es bestand aus 71 Mitgliedern, von denen rer Vorsitzende Nasi und desien Stellvertreter Ab-Beth- Din frei gewählt wurden. Die Mitglieder waren durch Gelehrsamkeit und frommen Lebenswandel ausgezeichnete Männer, die aber durchaus keine Priester oder Leviten zu sein brauchten. Es hielt täglich Sitzung. Außer diesem bestanden kleine Sanhedrins in den anderen Städten, aus je 23 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führte, zusammengesetzt. Zu einem Todesurtheil war eine Mehrheit von zwei Stimmen (bei den kleinen Sanhedrin 13 gegen 10) erforderlich. Ein inquisitorisches schriftliches und geheimes Verfahren fand nicht statt; der Ankläger (der Beschädigte oder die Zeugen) traten vor dem Gerichtshöfe gegen den Angeklagten auf und dieser vertheidigte sich selbst und durch Gegenzeugen. Das Verfahren war also durchaus nur mündlich und öffentlich und niemals in Abwesenheit des Angeklagten. Der Gerichtshof vertrat den gelehrten Richterstand und die Geschworenen thatsächlich und principiell zugleich, da er aus gewählten, nicht von der politischen Gewalt eingesetzten, durch Gelehrsamkeit ausgezeichneten Männern unter Vorsitz eines gewählten Präsidenten und zwar aus einer großen Anzahl Richter (71 oder 23j bestand. Das Institut des Sanhedrin und die aus ihm hervorgegangene Entwickelung des talmudischen Rechts war von zwei Grundsätzen geleitet, und erhielt durch sie die verwaltende Tendenz, nämlich einerseits das Axiom: „die Gemeinde id. i. das Gericht) suche zu retten", d. h. strebe dem Angeklagten die Vertheidigung so viel wie möglich zu erleichtern und die Beweisführung gegen ihn zu erschweren, andererseits die größte Gewiffenhastigkeit und Vorsicht in der Auslegung und Anwendung des mosaischen Gesetzes nach dem Geiste und dem Buchstaben desselben zu üben. Da nun der Jndicienbeweis von vornherein ausgeschloffen war, so mußte sich zunächst die gezeichnete Tendenz auf die Feststellung des Zeugenbeweises lenken, den einzig zugelaffenen in Criminalfällen, mit denen allein wir es hier zu thun haben. Daß nur zwei in ihren Aussagen übereinstimmende Zeugen einen vollständigen Beweis liefern, ist bereits bemerkt worden. Wenn ein Zeuge zu seiner Aussage durch Zwang oder Belohnung bestimmt worden, ist sein Zeugniß ungültig; dagegen ist die Verpflichtung, Zeugniß abzulegen, eine streng religiöse, der sich Niemand entziehen darf. ' Das Zeugniß in Criminalfällen muß aus unmittelbarer Anschauung, also nicht auf Hörensagen und Schließen seitens des Zeugen beruhen, um Beweiskraft zu haben. Jeder Zeuge muß die ganze Thatsache vollständig wiffen, so daß eine auslegung), was doch nur Männern empfohlen werden kann, die wirklich damit betraut waren. nur durch Ergänzung der Zeugenaussagen bezeugte Thatsache nicht als erwiesen angesehen wird; wozu sich in der weiteren Entwickelung noch die Bedingung gesellte, daß die Zeugen auch wiffen mußten, daß jeder von ihnen die Thatsache weiß. Bevor der Richter zur Zeugenvernehmung schreitet, richtet er an die Zeugen eine Admonition.10) Die Zeugen werden einzeln vernommen und der Richter hat sorgfältig zu vermeiden, sie durch seine Fragen auf eine Aussage zu bringen. Weiß ein Zeuge über einen Hauptumstand keine Auskunft zu geben, so ist sein Zeugniß ungültig. Widerspruch der Zeugen in Haupt- oder Nebenumständen macht das Zeugniß ungültig. Der Richter muß der Sprache des Zeugen nicht unkundig sein. Die Zeugen können nach geendigtem Verhör ihre Aussagen nicht widerrufen. Hegt der Richter die innere Ueberzeugung, daß das Zeugniß falsch ist, so darf er kein Urtheil fällen. Die Beweisführung liegt dem Kläger, nicht dem Verklagten ob. — Außer der in obigen Bedingungen liegenden großen Sorgfalt für die Richtigkeit ter Beweisführung waren noch folgende Beschränkungen von großem Gewicht. In Criminalfällen waren durchaus zu Zeugen unfähig: die Frauen, Sklaven, Knaben unter 13 Jahren und Hermaphroditen; ebenso Wahn- und Blödsinnige, Blinde, Taubstumme, Stumme und Taube; ferner diejenigen, welche ein allgemein bekanntes biblisches Verbot, worauf Geißelstrafe gesetzt ist, übertreten haben; jedoch muß die Uebertretung erwiesen fein, und nach erlittener Strafe erhält jeder seine Glaubwürdigkeit zurück. Weiter macht jeder ungerechte Gelderwerb als Raub, Diebstahl, Wucher, sowie Ablegung eines falschen Zeugnisses und Meineid, das Würfelspiel von Profession u. s. w. zum Zeugniß unfähig; endlich Verwandte des ersten und zweiten Grades können weder für noch gegen einander Zeugniß ablegen. Die Zeugen dürfen weder untereinander noch mit dem Richter verwandt sein. Hierzu kam noch, daß man der Vertheidigung den größten Spielraum 10) In der Mischna Sanhedr. 4, 5 wird eine Admonition an die Zeugen aufgestellt. Es heißt da: „Wie verfährt man, um den Zeugen in Criminalfällen das Gewissen anzuregen? Man führt sie in den Gerichtssaal und regt ihr Gewissen an, indem man ihnen vorstellt: „„Vielleicht sprecht ihr nur aus Muthmaßung oder vom Hörensagen, oder aus dem Munde eines anderen Zeugen, oder aus dem Munde eines glaubwürdigen Mannes? Oder ist es euch vielleicht unbekannt, daß wir euch durch Ausforschung und Untersuchung genau prüfen werden? Wissel, daß Lebenssachen nicht wie Geldsachen sind, bei letzteren kann durch Geldersatz die Sünde vergeben werden; aber bei ersteren haftet das Blut des Hingerichteten und aller seiner Nachkommen bis in' Ewigkeit an dem Urheber seiner Hinrichtung (mit Hinweis auf 1 Mos. 4, 10). Wolltet ihr aber sagen: Was soll uns diese Qual? hierauf hat schon die Schrift gesagt (3 Mos. 5, 1): Wenn Einer ein Zeuge ist, er hat nämlich etwas gesehen und weiß es sonst, wenn er dies nicht anzeigt, so hat er eine Miffethat zu büßen. Darum saget nicht: Was sollen wir das Blut dieses Menschen verschulden? Denn längst lehrt die Schrift (Spr. 11, 10): Wenn die Gottlosen umkommen herrscht Jubel.""

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