Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1877)
- Date
- 1877-03-20
- Page
- Seite 180 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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180 in der Hand eines von der Nation gewählten Oberrichters, der zugleich, wie es späterhin thatsächlich geschah, der zeitige Präsident der Republik war, oder eines Priestercollegiums oder des Hohenpriesters, wie V. 12 andeutet, liegen sollte, wird unbestimmt gelassen, wie so Vieles im mosaischen Gesetze, in der weisen Absicht, solche Angelegenheiten für die weitere Entwickelung des israelitischen Volkes und Staates flüssig zu erhallen, wie selbst die Frage: ob Republik oder Königthum? <B. 14 fs.) Wie sich diese Dinge weiter stellten, ersieht man aus den verschiedenen Stellen der späteren Bücher. Daß vor den Königen die sg. „Richter" auch Rechtssachen entschieden, ersieht man z. B. aus Richter 4, 5, wo es von Deborah heißt: „Die Sohne Israels gingen hinauf zu ihr (wvDvb) zum Gericht." An ihre Stelle traten die Könige, wie es z. B. 2 Sam. 15. 2 heißt: „Jeglicher, der eine Streitsache hatte, um zum Könige zu gehen vor Gericht." So von David, von Salomon l. Kön. 3, 16. Daß jedoch die Ortsgerichte selbst in Criminalfällen ganz selbstständig urtheilten und ihre Todesurtheile alsbald executirt wurden, zeigt der merkwürdige Bericht über den Proceß des Naboth 1 Kön. 2l. Nach dieser Stelle trat in Criminalfällen die Ortsgemeinde zum Gericht zusammen, zu desien Vorsitzendem (2?n tes'-o) ein besonders angesehener Bürger bestimmt wurde. -°>) — Der gerichtliche Beweis sollte nur durch die Aussagen von Zeugen, und zwar mindestens zweien, geführt werden. Es heißt 5 Mos. 17, 6: „Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen soll getödtet werden der Tovesschulvige, nicht werde er getödtet auf die Aussage eines Zeugen."* * * * 5 6) (Vgl. 5 Mos. 19, 15, wo das Erspricht, nicht zugeschrieben werden kann, und das Gerichtsitzen der Könige, wie es geschildert wird, eine größere Freiheit darthut. Bei uns unterstehen auch die Schwurgerichte dem Caffationshofe. Uns scheint Las Recht der Appellätion auch für die Parteien aus der angef. Stelle darum hervorzugehen, weil es heißt, daß dem Ausspruch dieses obersten Richters unbedingt Gehorsam geleistet werden solle, und dies setzt voraus, daß dem gewöhnlichen Gericht nicht Folge zu leisten gestattet war, was wiederum doch nur im Falle des Appellergreifens statthaben konnte. 5) Die Erzählung setzt allerdings das in diesem specieüen Falle angewandte Verfahren als allgemeinen Brauch voraus, ohne jedoch hiermit Abweichungen auszufchließen. Um das Odium der Berurtheilung von sich auf das Volksgericht abzuwälzen, zieht der König den Fall der Lästerung Gottes und res Königs nicht vor sein Gericht, sondern läßt ihn von einem freien Volksgerichte entscheiden. Um jeden Verdacht noch mehr von sich abzulenken, läßt er den, durch erkaufte falsche Zeugen anzuklagenden Naboth zum Vorsitzenden des Gerichts wählen. Daß mit dem Todesurtheil auch Confiscation der Güter verbunden war, zeigt dieser Fall um so mehr, da die ganze teuflische Jntrigue hierauf angelegt war. Es war diese Confiscation jedoch nur ein Geschenk des Königthums, das mit ihm in Wegfall kam, da es dem mosaischen Gesetze widersprach. 6) 4 Mos. 35, 30 heißt es: „Auf Aussage von Zeugen," so daß die Zahl der Zeugen unbeschränkt ist, jedoch wird auch da hinzugefügt: „Aber Ein Zeuge kann nicht aussagen wider eine Person zum Tode." forverniß zweier oder dreier Zeugen ebenfalls auf Straffalle beschrankt wird.) Um vor einem falschen Zeugniß abzuschrecken, sollten die Zeugen nach erfolgtem Todesurtheil zur Vollstreckung deffelben zuerst die Hand an den Berurtheilten legen und dann erst das Volk, und wurde ferner der falsche Zeuge (cnn ir oder npo) mit derselben Strafe bestraft, sobald sein falsches Zeugniß ermittelt worden, welche den Angeklagten im Falle der Berurtheilung getroffen hatte. (5 Mos. 17, 7. 19, 16 ff.) m. — Aus diesen Bestimmungen folgt: 1) daß daS Verfahren mündlich und öffentlich war, 2) daß ein inquisitorisches Verfahren nicht stattfand3) daß ein Contumacialverfahren nicht möglich, 4) daß ein Jndicienbeweis keine Rechtsfolge hatte und 5) daß alle Zwangsmaßregeln zur Erforschung der Wahrheit, wie die Tortur jeder Art, völlig ausgeschlossen blieb. Es versteht sich von selbst, daß das talmudische Recht in allen diesen Punkten auf demselben Boden verblieb. 0) 7) Im Talmud wurden die Worte „oder dreier Zeugen" dahin ausgelegt, daß das falsche Zeugniß nur dann in der angegebenen Weise bestraft werde, wenn alle Zeugen als falsch sich erweisen Maccoth 5, 2. Es war dies eine Folge der großen Schwierigkeiten in den einzelnen Fällen, eine völlige Ueberein- 'timmung der Zeugen zu erlangen. 8) Da es weder Ankläger noch Bertheidiger, Anwälte überhaupt nicht gab, so fand eigentlich nur ein Kampf zwischen dem Angeklagten und den Zeugen oder zwischen diesen, wenn widersprechende Zeugen auftraten, statt. Lebhaft schildert dies Psalm 35, 11: „Aufstehen frevelhafte Zeugen, sie fragen mich, was ich nicht weiß." Diese Worte geben uns viele Winke. 9) Wenn der Chronist (1, 23, 4. 26, 29) den König David die Leviten sorgfältig organifiren und eine Abtheilung derselben von 6000 zu Richtern bestellen läßt, so zeichnet er nur, was dem frommen Autor als Ideal erschien. Bezeichnend genug werden Aboth 1, 1 die Priester und Leviten in der Reihe derer, welche die Ueberlieferer des Gesetzes gewesen sein sollen, nicht genannt. Dagegen ist es nicht ganz unwahrscheinlich, daß sich unter den Königen eine Art Richtercollegium in Jerusalem bildete, welches die oberste Gerichtsbarkeit an Stelle des Königs ausübte. Dies wird uns vom Chronisten 2, 19, 8 aus der Zeit des Königs Joschafat geschildert und zwar daß es aus den Priestern, Levijim und.den Stammhäuptern Israels gebildet worden, den Hohenpriester an der Spitze, und» ziehen wir das allzuschematische von seiner Mittheilung ab, bleibt immerhin das Richtercollegium in Jerusalem übrig. Bekanntlich ist wahrend des zweiten Tempels „die große Versammlung" (nbnsn no:=)) in Dunkel gehüllt, deren Existenz jedoch nicht zu bezweifeln. Denn gerade unter der Perserherrschaft mußte sich das Bedürfniß irgend eines Organs für Justiz und Administration, zu welchen nun auch die Auslegung und der Unterricht des Gesetzes gekommen, Herausstellen und Befriedigung schaffen. Der Lehrsatz, welcher uns von der „großen Versammlung" überliefert worden (Aboth 1, 1) giebt dies deutlich zu erkennen: „Seid vorsichtig im Gerichte, stellet viele Schüler aus und machet einen Zaun um das Gesetz" — wobei die Pluralform nicht bedeutungslos. Er deutet auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, auf die Bildung von Jüngern und auf die Gesetzgebung (Gesetzes-