Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1877)
- Date
- 1877-03-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums Cm unparteiisches Organ für alles jüdische Juteresse. Herausgegebeu von Rabbiner vr. Ludwig Philipp sou in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Bachhaudlnuz irr Leipzig. Beilagen werden mit 1 Marl 5 0 Pf. pro Hnndert berechnet. 3a rebactioneUen Auaclczenheitea wende ma» Ich anDr. £. J)l>ilijipfon in Bonn; binfichtlich d«S Bezug«« und der 2 nierate an Sanmaärtnrr's Lnchiiandlnug inLeivzig. Iasrräte, welch«biS vonnrrslaq cingeheu. finden in der rarauffolgewden Nnnuner Berücksichtigung. Diese Zeitung erscheint wSchenüich einmal in 2 dis 2>/, Bogen. Preis Biertelmbria 3 Liark. Inserate werden mit 20 Pf. jta die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle BuchHandlnugen» Postämter und Zeitungs - Expeditionen nehmen Bestellungen an. 41. Jahrgang. Leipzig, den 20. März 1877. JV? 12. Inhalt. Leitende Artikel: Der Talmud und die Todesstrafe. III. — Das Austrittsgesetz. XV. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Bonn, Berlin, Königsberg, Aus dem Padcrbornschcn. — Oesterreich-Ungarn: Bon der Donau, Pest, Wien, Brünn. — Türkei: Konstantinopel. — Rumänien: Bukarest. — Rußland: Minsk. — Bonn (Notizen). — Feuilleton: Johann Jacoby. — Vermischtes. oCetfceuDe <9Cxh&ef. Bonn, den 14. Mär;. Der Talmud und die Todesstrafe. III. *) Zunächst haben wir, wenn auch nur in der Kurze, die Entwickelung der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens in Betracht zu ziehen. Das mosaische Gesetz bestimmte (5 Mos. 16, 18): „Richter und Vorsteher sollst du dir geben in allen deinen Thoren, welche der Ewige dein Gott dir giebt, nach deinen Stammen, daß sie das Volk richten, ein gerechtes Gericht."2) Es geht hieraus hervor, daß in jeder Stadt Richter bestellt werden sollten, die von Amtswegen fungirten und vom Volke gewählt wurden. Diesen Richtern werden folgende Vorschriften streng zu befolgen gestellt: Kein Unrecht im Gericht zu thun, keiner Person Ansehen zu achten , weder den Armen noch den Reichen zu begünstigen, keine Bestechung anzunehmen, sondern die Sache genau zu untersuchen, einen Jeden anzuhören, den Gerechten freizusprechen und den Frevler zu verdammen und diesem die angemessene Strafe zu ertheilen, so daß nie der Un- 1) S. Nr. 1. 6. 2) o’naoi a-oso erweist, daß zwar Justiz und Administration in der Idee schon getrennt erschienen, in den Personen aber nicht unterschieden wurden, wie dies sich auch bei den späteren Richtern und Königen thatsächlich zeigt. schuldige und Gerechte getödtet werde, auch nicht der Vater um den Sohn, der Sohn um den Vater, sondern ein Jeder für seine eigene Sünde. 3) Diese Ortsgerichte bildeten die erste Instanz, Für welche 5 Mos. 17, 8 eine zweite Instanz schaffte: „So zu außerordentlich für dich eine Sache zum Rechtsspruch ist, zwischen Blut und Blut, zwischen Recht und Recht und zwischen Schaden und Schaden, Streitsachen in deinen Thoren: so mache dich auf und geh nach dem Orte hinauf, den der Ewige dein Gott wählen wird, und begieb dich zu den'Priestern, den Levijim, und zu dem Richter, der in selbigen Tagen sein wird, und beftage, und sie werden dir verkünden den Ausspruch des Rechts." Wenn also „die Streitsachen in den Thoren", d. i. in erster Instanz sowohl in Criminalals in Civilsachen nicht beftiedigend entschieden worden, so konnten sie, sei es von dem Ortsgerichte selbst, sei es von den Parteien zum Gerichte zweiter Instanz, welche sich am Orte des Nationalheiligthums befand, gebracht werden, und war, wie die folgenden Verse vorschreiben, dem Ausspruch derselben unbedingt Folge zu leisten.* * 3 4) Ob dieses Gericht erster Instanz 3) Die betreffenden Schriftstellen sind: 2 Mos. 23, 6. 7. 8. 3 Mos. 19, 15. 35. 5 Mos. 1,17. 16, 18—20. 24, 16. 17. 25, 1—3. 4) Nach vielen Erklarern soll diese oberste Instanz nur in Thatigkeit getreten sein, wenn das gewöhnliche Gericht selbst zweifelhaft war, nicht aber eine Appellation seitens der Parteien haben stattfinden können; jene hätte also nur „Auskunft zu geben". Richtig ist, daß eine Appellation im talmudischen Recht nicht stattfand. Dies entscheidet jedoch über den Sinn der angeführten Stelle nicht, da dem mosaischen Gesetze eine solche strenge Ab- I grenzung, die dem Leben und dem Rechtsbewußtsein so sehr wider-