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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-03-13 · Heft 11 (13.3.1877) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 11 (13.3.1877)
Date
1877-03-13
Page
Seite 166 (sequence 4)
Language
German
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166 wollten, unsere Strenggläubigen, daß das, was ihnen die Religion nach Form oder auch nach Inhalt vorschreibt, stets und jederzeit voranzugehen habe den Staatsgesetzen, so erkläre ich, daß wir alle sammt und sonders Deutschland und Preußen vor Allem verlaßen muffen, wie wäre eine allgemeine Dienstpflicht möglich? Aber stets haben unsere Religionslehrer gesagt, unsere Religion müsse so beschaffen sein, daß sie nach der staatlichen Ordnung bestehen könne." Biele unsrer Leser werden diese Worte des Abg. Lasker sehr verschwommen, zum Theil unverständlich finden. Doch ergiebl sich, daß er Zweifaches ausdrücken wollte, von der einen Seite könne die Minorität nur bei Gesetzen der Toleranz bestehen, von der anderen Seite habe auch das orthodoxe Judenthum niemals gesagt, daß die religiösen Vorschriften den Gesetzen reS Staates vorangehen müßten, sonst würden z. B. die Juden der allgemeinen Wehrpflicht nicht genügen können, und in Folge dessen müßten sie Preußen und Deutschland verlassen. Wir muffen es dem Abg. Lasker Nachsehen, wenn er die Frage des Abg. Cremer so überaus unvollständig und unklar beantwortete, weil seine Rede eben improvisirt war und ihm die nöthige Kennlniß der jüdischen Geschichte nicht gleich zu Gebote stand. Denn das Beispiel, das er anführt, ist um so weniger zutreffend, da die bei der allgemeinen Dienstpflicht in Rede kommenden religiösen Gesetze, das Sabbath- und das Speisegesetz, bereits zur Makkabäerzeit als vor dem Militärdienste zurückweichend, also schon für die jüd. Nationalheere selbst ungültig erklärt worden sind, übrigens die Wehrpflicht für die Juden nicht blos in Deutschland und Preußen, sondern auch in allen anderen europäischen Staaten zum Theil seit viel längerer Zeit besteht (ausgenommen in England, wo es überhaupt nur geworbenes Militär giebt). Fügen wir daher einige, wenn auch nicht erschöpfende Bemerkungen über diesen wichtigen Gegenstand hier an. Die Stellung der Juden im Staate hatte bis zur neueren Zeit ganz anders wie die der Katholiken selbst in protestantischen Staaten, ein zwiefaches Moment, das nationale und das religiöse. Der moderne Staat kennt bei den Juden keine nationale Verschiedenheit, sondern hat sie als einen integrirenden Theil des Volkes in sich ausgenommen und feine Gesetze gelten für sie wie für alle Theile des Volkes. Dieser Anschauung haben sich aber die Juden niemals entgegengestellt, sondern stets sich eingeordnet, wie z. B. schon im römischen Staate, als sie das römische Bürgerrecht erhielten. Sie als eine gesonderte Classe unter besonderen zum großen Theile Ausnahmegesetzen zu betrachten und zu behandeln. ging von den Staatsgewalten selbst bis eben auf die neueste Zeit aus. Die Juden hatten hierfür von ihren religiösen Autoritäten frühzeitig die vollgültige Basis erhalten, biblisch im 29. Cap. des Propheten Jeremias, V. 4—7, wo den Exulanten geboten wird, in die bürgerlichen Einrichtungen und Lebensberufe (Landbau) einzugehen, sich völlig ansässig zu machen, das Heil des Landes zu erstreben, und dafür zu Gott zu beten — und talmudisch durch den Ausspruch »r—i ür.idbiz'i das RechtSgesetz der Regierung ist vollgültiges Rechtsgesetz (Baba kama 113, 1). Obschon also im jüdischen Gesetze alle Rechtsgesetze zugleich den religiösen Charakter trugen, wurden sie dennoch vor dem Staatsgesetz für nicht zu berücksichtigen erklärt, so daß folglich der Jude ein dem Staatsgesetze treugehorsamer Staatsbürger sein sollte, soweit ihm der Staat es zu sein gestattete; der Staat gestattete es ihm nur nicht bis zur neuesten Zeit. — Wie steht es aber nun mit den eigentlichen religiösen Vorschriften, mit den Religionsgesetzen im engeren Sinne? Die lange Geschichte der Juden seit ihren Auswanderungen und ihrer Vertreibung aus Palästina weist nach dieser Seite hin verhältnißmäßig nur wenige Conflicte auf. Nahm der Staat die Juden auf, so gewährte er ihnen auch ihre Religionsübung, wenn auch mit örtlichen Beschränkungen. Was sie in ihren Ghetti Vornahmen, war ihm durchaus gleichgültig; er hatte nichts dagegen, daß sie sich Synagogen bauten und Friedhöfe anlegten. Wo man ihnen dies nicht gestattete, gingen sie nicht hin. Wollte der Staat die jüdische Religionsübung auf seinem Boden nicht dulden, so verjagte er die Juden, wie dies Spanien 1492 that. Die Aufnahme und Duldung von Juden war also identisch mit der Gestattung ihrer Religionsübung. Jndeß hat man einige Beispiele anderer Art, und unter diesen tritt die Verfolgung unter dem römischen Kaiser Hadrian ganz besonders hervor. Nachdem der Aufstand des Bar- Kochba niedergeworfen war, wurden durch kaiserliches Decret die schwersten Strafen auf die Beschneidung, die Beobachtung des Sabbath und die Beschäftigung mit der Lehre, besonders den Unterricht in derselben gelegt; die örtlichen Behörden dehnten dies noch auf specielle Gesetze aus.* In dieser Bedrängniß versammelten sich die übriggebliebenen Gesetzeslehrer in einem Dachzimmer bei einem gewissen Nithsah in Lydda und beschlossen, daß die Juden zwar so weit sie es irgend vermochten, alle religiösen Vorschriften befolgen, sie aber bei Todesgefahr nicht beobachten sollten, außer in den drei Fällen, wenn ihnen Götzendienst, Blutschande oder Mord geboten würde. *) Unter denen, welche diesen denkwürdigen Beschluß faßten war auch R. Akiba, der bald darauf den Märtyrertov um des Gesetzesstudium willen erlitt, derselbe, welcher an jenem Aufstande theilgenommen, von welchem also irgend ein feiges Zurückweichen gegen seine Ueberzeugung nicht vorausgesetzt werden kann. Dieser Beschluß drang tief in das Bewußtsein des Volkes, und leitete es fortan in allen Conflictfällen. Hunderttausende gaben ihr Leben hin, wenn ihnen der Uebertritt zu einer andern Religion geboten wurde, aber die Beobachtung einzelner Religionsvorschriften wich vor der Lebensgefahr zurück. Eingriffe in die Freiheit der Religionsübung, wie z. B. unter Friedrich Wilhelm lll. auf polizeilichem Wege, ertrug man passiv, bis die Ansicht der Staatsregierung sich ver- 1) mysoi nn? ■nVi t"~ i« *r~m s. Jer. Schebiith 35, 1. Sanh. 21, 2.

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