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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-03-13 · Heft 11 (13.3.1877) · p. Seite 164

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 11 (13.3.1877)
Date
1877-03-13
Page
Seite 164 (sequence 2)
Language
German
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164 Oeconomie nur auf dem beständigen Stoffwechsel beruht, so Hai sie ihre Fürsorge nur auf die Erhaltung der Gattung und auf die ewige Ordnung des Ganzen gerichtet, und die Individuen der einen Claffe hingegeben denen der anderen zu deren Erhaltung. In der Natur waltet nur die Macht, das Vermögen des Einen gegen den Anderen, sich etwas zu seinem Nutzen anzueignen oder zu entäußern. Die Macht des Stärkeren ist das Alleinherrschende, geordnet in naturgesetzlicher Weise. Wenn man vom Recht der Existenz spricht, so ist dies eine Verwechselung von Recht und Zweck. Der Zweck jeder Existenz ist zu existiren und hierzu ist ihr ein Maß des Könnens, der Macht zuertheilt; ein Recht fließt nicht daraus. Was ist aber Recht? Eine Beschränkung der Macht zum Nutzen des Schwächeren. Diese Beschränkung kann nur aus dem freien Willen deffen hervorgehen, der die Macht besitzt. Denn wo ein freier Wille nicht vorhanden, wo der Wille nur ein Ausfluß des Naturgesetzes ist, kann auch eine Selbstbeschränkung nicht stattfinden. Die Pflanze zieht Alles an sich, was sie aus Boden und Luft zu erreichen vermag. Der Wille des Thieres wird sich auf das richten, was es erfassen kann, und so weit gehen, wie es dies vermag. Die Aneignung und Entäußerung nicht nach dem Maße seines Könnens auszudehnen, sondern zu beschränken, ist allein die Sache des freien Willens. Welche die Triebfedern zur Beschränkung dieser seiner Macht seien, ob die Befürchtung eines größeren Schadens (Strafe) oder ein besserer Beweggrund, ist hierbei noch gleichgültig. Genug, daß sie in jedem Falle aus dem freien Willen entsteht. Hierdurch ist schon klar, daß eine solche Beschränkung des Könnens nur in dem Menschen besteht, und eben selbst wieder ein Beweis für den freien Willen des Menschen ist. Die Quelle dieser Selbstbeschränkung des Könnens ist aber eine doppelte: die Gesellschaft und das Gewissen — beite erweisen eie Natürlichkeit jener. Denn der Mensch ist zur Geselligkeit bestimmt und seine ganze Existenz ist auf vieselbe berechnet. Und das Gewissen ist ein natürliches Gefühl, das sich sowohl bei der Bildung des Willens als nach dessen Bethätigung einstellt. Jede freiwillige Beschränkung des Könnens geschieht aber entweder au? dem Gebote des Gewissens oder der Geselligkeit, und darum setzt sie zugleich ein Recht voraus, ein Recht des Schwächern, das die Machtbeschränkung des Starkem fordert. Denn während die Natur nur auf der Ccnsumtion der Producte nach dem Machtverhaltniß des Individuums besteht, beruht die Gesellschaft auf dem Austausch der Producte, so daß wer empfängt, dafür ein Aequivalent zu leisten hat. Hat daher die Gesellschaft den Zweck, theils diesen Austausch zu sichern, theils die Fortbildung der Menschen durch gemeinsame Institute nach allen Richtungen des geistigen und nationalen Lebens zu fördern, so geht hieraus hervor, daß ihr wesentlicher Zweck der Schutz des Schwächeren vor dem Stärkeren ist, daß sie zwecklos ist, wenn sie diesen Schutz nicht auSsührt, zweckwidrig, wenn sie ihn nur mangelhaft oder theilweife herstellt, z. B. durch Begünstigung einer Claffe vor der anderen. Hiermit ist mit der Gesellschaft auch das Recht als ihr ganzes Fundament geschaffen. Um nun diesen Schutz wirksam vollziehen, d. h. um dem Rechte Folge geben zu können, muß die Gesellschaft, indem sie die Beschränkung der Macht vom Einzelnen fordert, sich durch die Gesammtheit eine genügende Macht schaffen. Uebergehen wir nun als nicht hierher gehörig, daß in der Feststellung des Rechts leicht Jrrthümer begangen werden, so bringt auch die Machtanhäufung der Gesellschaft die Gefahr mit sich, daß diese Macht, statt zum Schutze, zur Gefährdung des Rechts gemißbraucht werde. Hieraus ergiebt sich, daß das Recht einen naturgemäßen und selbstverständlichen Bestand hat, daß aber auch neben ihm die Macht nicht verschwunden ist, immer jedoch, sobald sie dem Rechte entgegentritt, mit dem Wesen der Gesellschaft, mit deren unzerstörbarem Zwecke in Widerspruch tritt. Es war und ist daher eine dauernde Geistesarbeit des Menschen, dem Rechte gegen jeden Ein- und Uebergriff der Macht zu seiner Geltung zu verhelfen, theils durch die immer richtigere Feststellung des Rechts im Gesetz, wozu die Rechtserkenntniß nothwendig ist, theils durch die immer kräftigere Unterwerfung aller Machtorgane der Gesellschaft unter das Recht. War und ist dies ein langer und beschwerlicher Weg innerhalb der zu einem Staate gestalteten Gesellschaft, um wie viel mehr in den Beziehungen der Staaten zu einander, in welchen die Machtverhältniffe eine wenig gebundene Beschränkung besitzen. Dennoch finden sich, sobald die Völker die ersten Stufen der Cultur erstiegen, die Spuren eines Völkerrechtes, die mit jeder Epoche breiter und fester getreten wurden. Was die Gesetze im Staate, das sind Friedens-, Handels-, Niederlassungs- und Freundschastsverträge zwischen den Nationen, Beschränkungen der Macht des Einen gegen den Anderen unter gegenseitigen Aequivalenten, oft zwischen stärkerm und schwächerm Staate. Mehr noch bringt die immer wachsende Verschmelzung aller materiellen Interessen, die immer innigere Verbindung zwischen den Nationen aus gegenseitigem Bedürfniß einen Zustand herbei, in welchem die vereinigte Kraft mehrerer Staaten den einzelnen verhindert, seine Macht einem schwächeren gegenüber zu dessen Nachtheil zu verwenden. Die Erklärung eines kleineren Staates als neutral unter Garantie anderer Staaten ist der besondere Ausdruck dieser Richtung. Alles dies bezeichnet die fortschreitende Entwickelung zu einem internationalen Rechtszustande, der sicherlich mit einer Art Organisation enden wird, welche einer staatlichen nicht gleich, aber doch analog sein wird. — Ganz zu demselben Ziele, zur Feststellung und Uebung des Rechtes, wenn auch nur auf dem Gebiete des Individuellen, führt das Gewissen, das, abgesehen von den Fällen, in welchen das eigene Ich der Gegenstand seiner Bewegung ist, stets von dem Gesichtspunkte der Gemeinsamkeit und Gleichheit mit seinem Nächsten ausgeht, den Kampf des Egoismus mit dem Rechtsanspruch des Nächsten besteht und die Beschränkung des eigenen Könnens zur Verhütung von Schädigung des Rechtes Anderer fordert. Aber selbst auf dem Boden des

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