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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-02-27 · Heft 9 (27.2.1877) · p. Seite 139

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 9 (27.2.1877)
Date
1877-02-27
Page
Seite 139 (sequence 9)
Language
German
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139 füge auch Deinem Nebenmenschen nicht zu'. Das ist das Ganze des Gesetzes, alles Andere dient nur zur Erreichung dieser Tugend" (Talmud B. Tr. Sabbath 31, 2.). Wir sind aber leider daran gewöhnt, daß, wenn man wegen derartiger Dogmen die Bibel geringschätzt, das Judenthum so gut als das Christenchum herhalten muß; und darum fanden wir es angezeigt, vas schon so oft Erwiesene gegenüber der rubricirten Abhandlung in der verbreitetsten Wochenschrift, der „Gartenlaube", hier in dieser gleichfalls verbreitetsten jüvischen Zeitschrift abermals klarzulegen! vr. H 0 ch st a d t e r, Bezirksrabbiner. Mainz, 18. Februar. (Privatmitth.) Schreiber Dieses ist durchaus kein Feind der sog. Orthodoxie; er halt sie vielmehr für durchaus von wohlthätigem Einfluß, wie sie auch historisch nothwendig und berechtigt ist, ganz wie die Reform. Es würde kein ehrenvolles und beruhigendes Zeugniß für die jüdische Volksmaffe abgeben, wenn diese Orthodoxie schon verschwunden wäre, da sich darin nur eine Leichtmüthigkeit und Wandelbarkeit der Volksmaffe verrieche, welche für den Bestand der Religion wenig Aussicht böte, das Leben unsrer Religion liegt eben ganz anderswo, als das der christlichen Kirche, und die Reformation der letzteren hat nichts Analoges mit der Synagogenreform. Aber zu Einem ist die jüdische Orthodoxie weder naturgemäß angethan, noch berechtigt, d. i.— zum Verfluchen! Den Priestern hat die Thora nur das Recht und die Aufgabe ertheilt— zu segnen und zu versöhnen, ersteres 4 Mos. 6, 22., letzteres oft im Opfergesetz. (Der Akt mit dem verdächtigen Eheweibe 4 Mos. 5, 5. ist keine Verfluchung, sondern eine Beschwörung, da ja dabei völlig unausgesprochen blieb, ob das Weib schuldig oder nicht.) Die großartige Handlung 5 Mos. 27. war nichts als eine feierliche Bestätigung des Gesetzes vor dem Volke, nicht gegen einzelne Personen gerichtet, sondern öffentlich zu proclamiren, daß Verbrechen und Laster verdammenswerth sind. Dies ist es nun, was den Mainzer und Frankfurter „Uz" von der wahren Orchodoxie gänzlich unterscheidet, daß er sich aus einem fremden Gebiete das „Fluchen" hergeholt und angewöhnt. Schimpfen, Verleumden, Fluchen — dies ist die abscheuliche Trias, welche dieser Uz von seinem Beginn an geübt, von der er nicht abläßt, so viel er bereits deshalb verwarnt worden, die er heute noch mit Behagen treibt. Hat nicht der Vater des „Uz" jüngst 5 Mos. 27, 18. „Verflucht, wer irre führt einen Blinden auf dem Wege!" auf die Reformer angewendet? Wer find aber die Blinden? Der Uz meint: das Volk! Wir meinen: in unsrer Zeit weder die Reformer, noch die Orthodoxen im Allgemeinen, denn gegenwärtig muß Jeder wissen, was er will — nur Diejenigen sind blind, welche einem Wortführer blindlings folgen, und Verleiter der Blinden find, welche verlangen, daß ihrem Wort blindlings gefolgt werde, und Diejenigen verfluchen, welche hierzu nicht blind genug sind! Das Fiasco, das jüngst der „Uz" in Frankfurt erlitt, daß von 400 Anhängern der Religionsgesellschaft nur 80 austtaten, ist Beweis genug, daß auch die Orthodoxen nicht blind sind, sondern selbstständig uriheilen. Hamburg, 16. Febr. In Sachen des Schlachters Jakob gegen das vielbesprochene Senatsdecret wird vr. Wex, neben der Vorbereitung der hier an Ort und Stelle zu unternehmenden Schritte, in den nächsten Tagen ein ausführliches Memorandum und zugleich eine Anzahl Gutachten von angesehenen Rabbinern, und zwar auch von solchen, die orthodoxen Gemeinden vorstehen, an das Reichskanzleramt einsenden, um den Beweis zu führen, einerseits, daß der Schächter Friede manu die gehörige Oualification zu seinem Amte thatsächlich besitze, und andererseits, daß das Schächten ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sei, also ein Gewerbe, womit Derjenige, der es betteibt, sich ernähren will. Weiter beabsichtigt Br. Wex darzuthun, Laß der Senat auf Grund der von ihm genehmigten Statuten einer Gesellschaft, als welche er, vr. Wex, den Synagogenverein bezeichnet, nicht berechtigt sei, eine andere Genossenschaft in Ausübung ihres Ritus zu beeinträchtigen. Endlich will vr. Wex die von einer möglichst großen Anzahl vonGemeindemitglievern unterschriebene Erklärung einreichen, daß dieselben sich durch die Maßnahmen des Senats in ihrer Gewissensfreiheit beeinttächtigt sehen. Ein Bogen mit dieser Erklärung soll dieser Tage in Umlauf gesetzt werden. Oesterreich-Ungarn. Wie», 17. Februar. Gestern verschied der rühmlichst bekannte Dichter Salomon Mosenthal im 56. Jahre seines Lebens. Er war 1821 zu Kassel geboren und ttat 1851 in das k. k. Unterrichtsministerium als Beamter ein, wo er kaiserlicher Rath und in den Adelsstand erhoben wurde. Im Jahre 1850 wurde sein erstes Drama „Deborah" zum ersten Male aufgeführt. Es hat dieses Stück mehr Beifall in der christlichen als in der jüdischen Welt gefunden, da es den jüdischen Charakter mehr nach der christlichen Anschauung als aus der Wirllichkeit des jüdischen Bolksgeistes heraus schildert. Darum ist es von den vielen Arbeiten des Dichters auch die einzige, welche sich noch auf dem Repertoire erhalten. Sein letztes Werk ist das Libretto zu der Oper „Das goldene Kreuz" von Brüll. Das plötzliche Hinscheideu des ehrenwerthen Mannes erweckt eine allgemeine Theilnahme. —. Die „N. fr. Pr." berichtet über diesen plötzlichen Todesfall. Heute Morgens zwischen 6 und 7 Uhr ist Mosenthal plötzlich einem Herzkrampfe erlegen. Der verstorbene Dichter, ein geborener Kurhesse hat seit dem Jahre 1841 unausgesetzt in Oesterreich gelebt. Er hat schon vorher durch eine Sammlung von Gedichten und kleineren Novellen die Aufmerksamkeit literarischer Kreise auf sich gezogen, 1846 trat er zum erstenmale mit einem dramatischen Werke: „Der Holländer-Michel", hervor. Weitere Versuche folgten, mit mehr oder weniger Glück, bis 9

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