Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1877)
- Date
- 1877-02-27
- Page
- Seite 135 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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135 Das Austrittsgeseh. XTTT. Wir geben der Folge dieser Artikel eine etwas veränderte Ueberschrift. Denn da gegenwärtig im Großherzogthum Hessen ein ähnliches Gesetz, wie das preußische, beantragt worden, und der Streit darüber entbrannt ist, so stellen wir die Berichte aus Hessen ebenfalls unter dieser Rubrik zusammen. Das Großherzogthum Hessen ist außer Preußen und Baden das deutsche Land, in welchem sich seit Jahren separatistische Gemeinden, nämlich zu Mainz und Darmstadt, gebildet haben. Wir werden nun sehen, in wie weit das hessische Gesetz vom preußischen sich unterscheiden werde. — Wir bemerken zugleich, daß, wenn wir bis jetzt, außer den Conflicten in Frankfurt und Wiesbaden, von einzelnen Austritten nur aus vier Gemeinden berichtet haben, man nicht meinen dürfe, daß dies die einzigen Fälle bis jetzt gewesen. Viele Gemeindevorstände mögen den Austritt Einzelner nicht für wichtig genug halten, um uns denselben anzuzeigen. Gelegentlich erfahren wir dann davon, nämlich wenn eine besondere Streitfrage sich erhoben hat, in welcher man unsre Ansicht nachsucht, so z. B. in diesen Tagen aus Hammerstein in Westpreußen. Gewöhnlich handelt es sich hierbei immer wieder um die Friedhofsfrage. Gießen, 11. Februar. (Privatmitth.) In Betreff des für das Großh. Hessen zu erwartenden sg. Austrittsgesetzes hat der Bezirksrabbiner vr. Levi folgende Vorstellung bei der Großh. Staatsregierung eingereicht: „In Folge neulichen Beschlusses der zweiten Kammer der Landstände des Großherzogthums dürfte Großh. Staatsregierung voraussichtlich demnächst sich mit dem Entwürfe des sg. Austrittsgesetzes beschäftigen; und da sei es mir gestattet, mit Uebergehung alles Übrigen, insbesondere der dabei in Frage kommenden Rechtspunkte, folgenden Einen Punkt hoher Regierung zu geneigter Beachtung empfehlen zu dürfen. Das preußische Austrittsgesetz, welches ohne Zweifel den Anstoß zu dem Landständischen Anträge gegeben hat, und das wohl auch dem hessischen Gesetze zur Folie dienen wird, leidet, meines Dafürhaltens, abgesehen von Anderem, an dem großen Fehler, daß es den Austritt pure „wegen religiöser Bedenken" gestattet, ohne von dem Austretenden, der Jude bleiben will, den Anschluß an eine andere israel. Religionsgemeinschaft zu verlangen. Es sind hiermit dem Muthwillen und der Frivolität jedes einzelnen Gemeinde- Mitgliedes Thor und Thür geöffnet und 90 pCt. der israelit. Religionsgemeinden in ihrem Bestände den größten Schwankungen und Gefahren preisgegeben. Nichts ist leichter, als religiöse Bedenken als Austrittsmotiv vorzuschützen oder selbst wahrheitsgemäß vorzubringen. Es braucht Jemand nur dieses oder jenes Gebet, diese oder jene Ceremonie unzeitgemäß oder seinem religiösen Gefühle nicht zusagend zu finden: so hat er sein Gewissen beschwichtigt; er hat das religiöse Bedenken gefunden, das ihn zum Austritt berechtigt, mögen ihn noch so .sehr und noch so viel andere u n religiöse Motive dazu bewegen. Das Gesetz fragt nicht darnach und kann nicht darnach fragen, worin diese religiösen Bedenken bestehen; aber es verlangt doch solche und fetzt solche voraus; nun so kann und soll eS auch voraussetzen, resp. zur Bedingung machen, daß der Austretende, wofern er Jude bleiben will, sich einer anderen israelit. Religionsgemeinschaft anschließe, die seiner religiösen Richtung mehr entspreche und seine religiösen Bedürfnisse besser befriedige. Der Austritt aus religiösen Bedenken sei gestattet, nicht aber aus un religiösen oder religionslosen, wie er offenbar von Seiten derer geschehen würde, die sich von der Gemeinde lossagen, ohne sich anderwärts anzuschließen. Wo sich eine größre Anzahl von Israeliten aus religiösen Bedenken zu einer besonderen Religionsgemeinschaft mit besonderem Gottesdienste, unter Staatsgenehmigung, zusammenthut, da sei ihr der Austritt aus ihrem seitherigen Gemeindeverbande gestattet, natürlich unbeschadet bestehender Rechtsverhältnisse und- Verpflichtungen. Die wenigen größeren Gemeinden, die hiervon betroffen werden, werden auch weiter, wenn auch mit größeren Geldopfern, fortbestehen; wohl aber würde es Zerrüttung bis zur Auflösung in die Hunderte kleinerer Gemeinden des Landes bringen, wenn jedem Mitgliede derselben gestattet wäre, aus religiösen Bedenken ohne Weiteres auszutreten. Die Nöthigung dagegen, gleichzeitig seinen Anschluß an eine andere religiöse Genossenschaft zu erklären, würde den Austritt in den allermeisten Fällen erschweren, wo nicht unmöglich machen, weil in den kleineren Gemeinden das Material zur Separirung, Personenzahl und Geldmittel, fehlen. Wie den evangelischen Christen des Großherzogthums der Austritt aus ihren Parochieen nur dann gestattet ist, wenn sie gleichzeitig die Erklärung ihres Anschlusses an eine andere staatlich zugelassene, christliche Gemeinschaft abgeben: So sollte auch, meines unmaßgeblichen Dafürhaltens, dem Israeliten, der Jsraelite bleiben will, der Austritt aus der Religionsgemeinde, der er bisher angehörte, vor Allem nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Auslretende gleichzeitig sich einer anderen, staatlich zugelaffenen, israelitischen Religionsgesellschaft anschließe und zu deren Cultusbedürfniffen beitrage." Gießen, den 7. Februar 1877. Rabbiner vr. Levi. Frankfurt am Main, 7. Februar. (Privatmittheil.) Ueber den wirklichen Stand der hiesigen Austrittsangelegenheit habe ich Ihnen wahrheitsgetreue und ziffermäßige Berichte geliefert. Gleiches ist von Anderen in hiesigen Blättern geschehen. Bon der Gegenpartei hat man, weil man mit den Resultaten nur sehr unzufrieden sein konnte, jene Berichte und ihre Angaben bestritten und verdreht. Es gehören der separatistischen „Jsrae-