Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1877)
- Date
- 1877-02-20
- Page
- Seite 122 (sequence 8)
- Language
- German
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122 Herr Oberrabbiner Stern ist von der israelitischen Synagogen- Gemeinde mit , dem Amt betraut, aus Grund seiner religiösen Anschauung zu erklären, welche Speisen „koscher" und welche „trefe" seien. Wenn seine Ueberzeugung ihn veranlaßt, den Schlachter Jakob zu „affern", so hat Niemand sich darein zu mengen; es steht ja jedem, die alten Speisegesetze beobachtenden Israeliten frei, bei Herrn Jakob zu kaufen oder den „Geafferten" zu meiden. Jede religiöse Gemeinde hat das Recht und muß das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten unter sich zu ordnen. Eine ganz andere Physiognomie nimmt die Sache aber an, wenn, wie hier der Fall, die executive Staatsgewalt einem Geistlichen die Hand bietet, Zwangsmaßregeln gegen einen Andersgläubigen anzuwenden. Was in aller Welt geht es denn den hamburgischen Staat an, ob im Küterhause ein Schlachter vor dem Schlachten ein Gebet oder einen Segen spricht? Das Küterhaus ist eine Staatsanstalt, der hamburgische Staat ist von der Kirche getrennt; wenn im Küterhause religiöse Handlungen vorgenommen werden, so hat der Staat dieselben, soweit sie nicht gegen die Staatsgesetze verstoßen, einfach zu ignoriren. Ein Einschreiten jedoch gegen einen Dissidenten, auf diesem ganz neutralen Terrain, ist, unserer Ansicht nach, ebenso unzulässig, wie undurchführbar, und zweifellos wird der Reichskanzler eine andere Auffassung von Gewerbefreiheit sowohl, wie von freier Kirche im freien Staate hegen, als der hamburgische Senat. Hoffentlich werden aber auch Bürgerschaft und Bürger-Ausschuß die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Was Herrn Oberrabbiner Stern betrifft, so sind wir überzeugt, daß derselbe von seinem Standpunkte aus vollkommen correct handelt; er folgt eben seiner Ueberzeugung und wir achten jede religiöse Ueberzeugung. Wenn dieselbe zur Unduldsamkeit führt, so mag auch diese Unduldsamkeit innerhalb der Grenzen der betreffenden Gemeinde berechtigt sein; tritt sie aber darüber hinaus, wird Jemand auf Grund seines Glaubens oder Nichtglaubens auf dem Gebiet des bürgerlichen Lebens verfolgt, so hat der Staat seine Bürger zu schützen — und hier, in Hamburg, der „fteien" und Hansestadt, ist, wir bedauern es ausfprechen zu müssen, gerade das Gegentheil geschehen!" — Es zeigt sich übrigens bereits, welchen nachtheiligen Einfluß auf die Beurtheilung des Judenthums überhaupt diese Affaire hat. Diese hartnäckige Verfolgung bis auf ein Gebiet, wo sie durchaus unstatthaft ist, wird gegen das Judenthum ausgebeutet, und die Vergleichung mit dem Unfehlbarkeitsdogma u. f. w. bleibt nicht aus. Wer dies zu verschulden hat und dazu in der Thal berechtigt, ist klar, nur glauben wir, daß eine solche Winkelgeschichte doch nicht dazu angethan ist, mit weltgeschichtlichen Conflicten verglichen zu werden. Darmstadt, im Februar. (Privatmitth.) Die dahier seit ungefähr anderthalb Jahrzehnten bestehende orthodox-jüdische Religionsgesellschaft hat bei der zweiten Kammer der Stände das Gesuch eingereicht, um definitiv rechtliche Trennung der orthodoxjüdischen Religionsgesellschaften von den israelitischen Gemeinden im Großherzogthum Hessen, und speciell in Darmstadt. Dieses Gesuch gelangte am 31. v. M. zur Berathung. Der Antrag des Ausschusses lautete: Die Kammer wolle beschließen, Großh. Staatsregierung um eine Gesetzvorlage zu ersuchen, nach welcher der Austritt der Israeliten aus den Synagogengemeinden ermöglicht und geregelt wird. Abg. Edinger l): Er sei mit dem Anträge des Ausschusses einverstanden, principieü lasse sich gegen denselben nichts sagen. Er wolle jedoch Folgendes bemerken; Man solle Niemand in einer Religionsgemeinschaft festhalten, der er nicht mehr angehören wolle. Auf diesem Standpunkt stehe auch die Regierung, denn sie habe bereits eine» Gesetzentwurf über den Austritt aus den Religionsgesellschaften angekündigl. Es sei jedoch sehr wünschenswerth, wenn dieses Gesetz bald eingebracht würde. Denn ein solches Gesetz hänge eng zusammen mit der Solvenz der Cultusgemeinde. Wenn er auch nicht glaube, daß die Wirkungen desselben sehr bedeutend sein würden, so hoffe er doch und lege es der Regierung nahe, daß gerade in Bezug auf die Beilragspflicht und die Vertheilung der Lasten alle in Frage kommenden Punkte scharf in's Auge gefaßt und alle Verhältnisse geregelt würden. Abg. Wolfskehl -): Er sei mit dem Vorredner einverstanden. Er kenne die Verhältnisse, welche zu dem Gesuche Veranlassung gegeben hätten, aus eigener Erfahrung. Die Darmstävter Gemeinde habe nicht nur einen von der Großh. Regierung angestellten Geistlichen, dessen Anstellungsverhältniffe bei der Auseinandersetzung zwischen beiden Theilen der Gemeinde in Betracht gezogen werden müßten, sondern sie besitze auch eine bedeutende Schuldenlast, veranlaßt durch den Neubau einer Synagoge. Wenn hier gegen den Austritt nicht ganz besondere Maßregeln getroffen würden, so müßte die Gemeinde sich auflösen, da alsdann die Schuldenlast von dem übrigbleibenden Theile nicht getragen werden könne. Bei uns lägen die Verhältnisse anders wie in Preußen. Seither wäre es den israelitischen Gemeinden in Hessen nicht gestattet gewesen, auch nur über die kleinste Summe ohne Erlaubniß des Kreisamtes zu verfügen. In Preußen sei man trotz der Klauseln, mit denen man den Austritt umgeben habe, nicht weit gekommen. Abg. Welcker: Der Ausschuß habe sich in seinem Anträge nur darauf beschrankt, die Regierung um Vorlage eines diesbezüglichen Gesetzes zu bitten, über den Inhalt und die Form des Gesetzes habe er sich nicht ausgesprochen. Auch an eine Nachahmung der preußischen Gesetzgebung habe man nicht gedacht. Es sei natürlich, das man vor Allem die hessischen Verhältnisse berücksichtigen müsse. — Der Ausschußantrag wurde sodann einstimmig angenommen. 1) Edinger ist ein Israelit ans Worms. 2) Wolfskehl ist ein Israelit von hier, er ist Mitglied des Gcmeindevorstandes und der Stadtverordneten.