Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1877)
- Date
- 1877-02-20
- Page
- Seite 118 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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118 weiter mit wahrer Lüsternheit versenkt und wo er die unsinnigsten | und völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen aufstellt, wie z. B. das fg. Eiferfuchtsgesetz habe sich auf die geheimen Krankheiten bezogen, in den jüdischen Familien hatte nichts als Hader und Zank geherrscht, weil die Eheleute sich gegenseitig ihre Krankheiten vorgeworfen u. s. w. Alles, was an geschlechtlicher Verirrung bei den Vorderasiaten vorgekommen, schreibt er den Israeliten zu, und wenn er zugeben muß, daß die sittliche Reinheit der israelitischen Mädchen auf's Strengste gehütet wurde, so giebt er dies für „semitisch" aus, als ob jene Völker, welche dem ausschweifenden Götzendienst huldigten, nicht semitisch gewesen. Solches Zeug nennt Hellwald eine Cultnrgeschichte, und nimmt das deutsche Publikum bereits in zweiter Auflage entgegen! Werfen wir noch einen Blick auf die Expector-tionen Hellwald's über die Juden im Mittelalter und in der Neuzeit. (Fortsetzung folgt.) Die Dringlichkeit eines jüdischen Lehrerseminars für die Provinz Posen. Wir erhallen von einer sehr geachteten Hand zu Gnesen folgenden beherzigenswerthen Artikel: „Drei bis vier Tausend Lehrerstellen sind in Preußen unbesetzt. Der Lehrermangel ist unerträglich geworden. Abhülfe kann nur ein Dotationsgesetz bringen"! Zugegeben und freudig zugegeben. Denn wir gehören zu den Vielen, welche Förderung und Hebung des Lehrerstandes sowohl in materieller wie geistiger Beziehung eifrig wünschen und erstreben. Allein, daß auch eine weitere Gehaltsaufbefferung nicht das überall erforderte und wirksame Heilmittel ist, dafür liegen schon jetzt schlagende Beweise vor. Mit hoher Befriedigung registrirt Wichrrd Lange in seiner Ausgabe der Schmidl'schen Geschichte der Pädagogik (IV, S. 442) die Vorschriften des gothaischen Schulgesetzes von 1872 in Betreff des Diensteinkommens. Da ist der Minimalsatz für Lehrer in Gotha, Ohrdruf und Waltershausen — also in den großen Städten — vom Anfänge des zwanzigsten Dienstjahres 500 Thlr., während 400 Thlr. für das elfte bis fünfzehnte Amtsjahr normirt sind. In unserer Provinz aber finden sich für Stellen mit 400 Thalern Gehalt nicht einmal Bewerber. Wir haben hierbei besonders einen Fall im Auge, bei dem es sich um eine zweite Lehrerstelle handelt, wo also junge, eben vom Examen kommende Candidaten mit Aussicht auf Erfolg sich hatten melden dürfen. Eine höhere Besoldung aber wird auch ein neues Dotationsgesetz für solche Stellen nicht festsetzen! — Wo liegt die Wurzel des Uebels? Wo ist das Heilmittel zu suchen? Dem geneigten Leser muffen wir zuerst verrathen, daß wir vor Allem an die jüdischen Schulen unserer Provinz gedacht haben. Diese jüdischen Elementarschulen sind als öffentliche Schulen anerkannt, ihre Lehrer sind folglich gleich den Collegen anderer Confessionen Staatsbeamte. Freilich kommt trotzdem hier und da ein Landrath auf den ingeniösen Einfall, Bitten um Staatssubvention mit den Worten abzuweisen: „Wir haben noch zu Biel mit unfern Lehrern zu thun." Doch das sind nur Klänge aus vergangenen Zeilen. Denn gesetzlich steht der jüd. Lehrer seinen christlichen Amtsgenoffen gleich und erfreut sich derselben Stellung. Ja nach zwei Seiten hin lebt er in angenehmeren Verhältnissen. Erstens unterliegt er nicht der Herrschaft von Geistlichen, ist er selbstständig auch ohne Culturkampf. Die Rabbinen (Lehrer und nicht Klerus) haben höchstens die Pflichten, doch nie die Rechte des geistlichen Standes beseffen. Wie die Priesterweihe, fehlt ihnen der Kastengeist. Nur der pädagogisch Gebildete und Befähigte erlangt kraft seines Wissens und seiner Befähigung und nicht von Amts und Standes wegen Einfluß auf die Schule. Sodann ist der jüdische Religionsunterricht mit Kenntniß des Hebräischen untrennbar verbunden. Jedes Kind, das dem cultuellen Leben nicht entfremdet werden soll, muß Hebräisch lernen. Das giebt theils im Privatunterricht, theils in den sogenannten Religionsschulen (die eher Unterrichtsanstalten für die hebr. Sprache sind) Gelegenheit zu ansehnlichem Nebeneinkommen, oder zu höherer Dotirung der Stelle. Diese Leiden Vorzüge in der Lage des jüd. Lehrers sind durch die Thatsachen sattsam belegt. Für das Zweite führen wir eine Aeußerung des Dr. Joel, Rabbiner zu Breslau, an. Derselbe, ein Führer der religions-freisinnigen Partei, spricht in seinem Religionsschulbericht, Ostern 1876 S. 4, sich dahin aus: „Noch auf unabsehbare Zeiten hinaus wird der jüd. Cultus „bei uns neben dem deutschen Element das hebräische haben, so „daß eine fruchtbare Betheiligung am Cultus von einergewissen „Kunde des Hebräischen abhängt. Auch ist mir keine Gemeinde- „Religionsschule bekannt, deren Organisaüon nicht darauf berechnet „wäre, und die etwa principiell das Hebräische ausschlöffe." Aber eben in dieser Mehrforderung an das Wissen der jüd. Lehramtsaspiranten liegt der Grund, weshalb der Mangel an jüdischen Lehrern ganz besonders grell hervortritt. Den Staatsseminarien fällt es nicht im Traume ein, für den Religionsunterricht ihrer jüdischen Hospitanten (in den Simultanseminarien mögen sie Zöglinge heißen, aber der Namen allein thut's nicht!) und viel weniger dafür zu sorgen, daß sie im Hebräischen leistungsfähig seien. Daher sind alle Zöglinge dieser staatlichen Anstalten, welche nicht von Hause aus ein größeres Quantum hebr. Wissens mitgebracht haben, völlig ungeeignet, an jüdischen Schulen angestellt zu werden, oder jüdischen Kindern Religionsunterricht zu ertheilen — haben sie ja hierüber nicht einmal .einen Prüfungsvermerk!'. So war es in der Zeit, wo Alles confessionell gegründet und gesondert wurde, so ist es in der Zeit der simultanen Parität geblieben! Daher wurden jüdische Lehrerbildungsanstalten, natürlich von Privaten oder jüdischen Gemeinden errichtet, — der Staat hatte kein Auge