Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 7 (13.2.1877)
- Date
- 1877-02-13
- Page
- Seite 107 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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107 Aruch angesehen werden können. Der Vorgang selbst wird am klarsten durch einen Artikel im „Hamb. Fremden-Blatt" vom 3. Februar dargestellt. Er lautet: Das Verbot des Senats, welches dem Schächter des Fleischwaarenhändlers, Herrn Jacob, untersagt, im Küterhause Vieh zu schlachten, erregt allgemeines Aussehen und Befremden, nicht nur wegen seiner Bevorzugung der jüdischen Orthodoxie gegen andere gleichberechtigte.Meinungen und Parteien im Judenthum, sondern auch wegen seiner principiellen, die confesfionelle Grenze weit überschreitenden Bedeutung. Schon die Geschichte dieses Verbots ist merkwürdig. Herr OLerrabb. Stern, der nicht besonders wählerisch in den Mitteln zu fein scheint, um die seinen Schlächtern und Fleischverkäufern drohende Concurrenz zu beseitigen, wandte sich vorerst an den Polizeiherrn Senator Dr. Kunhardt, der den Rabbi abwies, weil er das Reichsgewerbegesetz verletzen zu müffen glaubte, wenn er dem Ansinnen Rechnung trug, weil er wohl ferner im Auge hatte, daß die Verfassung des Hamburger Staates Jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit garantirt und Jeden nach seiner Faoon selig werden und — essen läßt. Der Senat in pleno glaubte indessen anders verfügen zu müffen, und lud Herrn Jacob und seinen Schlächter vor und erklärte ihnen rundweg den Willen unserer obersten Behörde, daß der von orthodoxen Rabbinern approbirte Schächter, im Küterhause ferner bei 30 Mark Strafe nicht schlachten dürfe, weil — dies Herrn Stern nicht gefallt. Weder Herr Jacob noch fein Schlächter waren vorher auch nur ein einziges Mal vernommen oder gehört worden. Das Urtheil erging, ohne daß man der geschädigten Pattei gestattet hätte, ihr Recht zu verfechten oder darzuthun. Das Reichsgewerbegesetz kennt keine confessionellen Unterschiede in Ausübung eines rechtlich bestehenden, gesetzlich gegründeten Erwerbszweiges. Hen Jacob hat feinen Gewerbeschein und er wäre durch die Senatsverfügung in seinem Geschäfte schwer geschädigt, wenn er nicht anderweitig sich geholfen härte, um sein Geschäft ungestört fortbetreiben zu können. Das Schächten ist ein integrirender Theil des Jacobschen Geschäfts. Für dieses braucht er also keinen Extra-Gewerbeschein, das wäre so, als ob Jemand, der ein Waarengeschäft hat, noch einer eigenen Bewilligung bedürfte, um die Waaren auf- und abladen zu lassen. Gestattet mau Henn Jacob den Verkauf von Fleifchwaaren, i. e. das Schlachtergewerbe, dann muß man ihm auch das Schlachten der Thiere gestatten. Dem Ueberwacher der Ausführung des Reichsgesetzes, dem Senat, kann es gleichgültig sein, ob confessionell geschlachtet wird oder nicht. Diese Frage hat sich jeder Israelit nach feinem Gewissen zu beantwotten, der Kunde des Herrn Jacob ist, oder nicht ist. Dafür ist Gewiffensfteiheit garantitt. Der Schächter ist sozusagen Gehülfe des Herrn Jacob. Muß nun der Chef eines Geschäfts vielleicht auch einen Schein für seinen Gehülfen lösen, der ihn unterstützt? Das Gewerbegesetz ist, das ist unsere Meinung, durch diese Verfügung des Senats in einer Weise gehandhabt, die seinem Sinne nicht entspricht und ein Präjudiz bildet, das für das ganze deutsche Reich insofern von Bedeutung ist, als ja überall Israeliten wohnen, die auf ähnliche Weise in ihren Gewerben geschädigt werden könnten, wenn der Herr otthodoxe Rabbiner sie mit feiner Meinung nicht vereinbar findet. Noch mehr. Herr Rabbiner Stern geht in seiner Auslegung der Speisegesetze bekanntlich sehr weit. Wer sagt dem Senat, daß seine (Stern's) Auffassung der Berechtigung des Koscher-Schächtens die richtige sei? Es giebt Biele, die die religiöse Autorisation und Qualification des Jacob'schen Schächters für völlig genügend im Sinne der Lehre Mosis' und des Talmuds halten. Darf man, weil Herr Stern nicht dieser Meinung ist, so ohne Weiteres ein Gewerbe stören resp. vernichten? Herr Jacob hat deshalb den ihm zustehenden gesetzlichen Weg betreten, um seine ihm vom Reichsgesetz garantirten Rechte zu verfolgen. Hamburg, 5. Febr. Das Decret des Senats, welches den nicht vom Oberrabb. Stern autorisirten Schächtern die Ausübung des Amtes untersagt, ist speciell gegen den Schächter des Schlachters Jacob am Groß-Neumarkt gerichtet und verbietet demselben das Schächten, bei einer für jeden Contraventionsfall zu entrichtenden Sttafe von 30 Mark. Das Senatsdecret wurde auf Grund einer vom Oberrabbiner Stern eingereichten und von ihm selbst abgefaßten Eingabe erlassen. In derselben wird ausgefühtt: Die Ausübung des Schächtens sei kein Betrieb, welches als Gewerbe zu betrachten sei, sondern eine rituelle Verrichtung. Der Schächter sei also nicht als Gewerbetreibender, sondern als Diener der Religion zu bettachten. Er vagire in der Reihe der Kirchenbeamten wie z. B. der Köster, der Vorsänger u. s. w. Als Beweis hierfür wird noch darauf hingewiesen, daß der Schächter nicht nur seine Obliegenheiten nach den Vorschriften des Ritus ausüben, sondern auch in Verttetung des Rabbiners (wie? spricht im Judenthume allein der Rabbiner einen Segensfpruch?!) den üblichen Segen vor Beginn der Tödtung des Viehes sprechen muß. Wie nun die Anstellung eines Küsters, Vorsängers :c. nicht der weltlichen Behörde obliege, sondern einzig und allein der Kirchenverwaltung zustehe, so dürfe auch daS Engagement eines Schächters nicht jedem beliebigen Schlachter überlassen werden. Diesen Gründen hat der Senat Folge gegeben. Hen Jacob wird sich gegen das Decret an das Reichskanzleramt wenden und später gegen den Rabbiner wegen Geschäftsschädigung gerichtliche Klage erheben. Oesterreich-Ungarn. 8 Aus dem südl. Böhmen, Ende Januar. (Privatm.) Schon vor mehreren Wochen ist das „Protocoll über die Verhandlungen der Repräsentanz der böhmischen Landesjudenschaft in der öffentliche» Sitzung am 11. September 1876" im Druck erschienen und an die Gemeinden versandt worden. Wahrscheinlich hat man es unterlassen, auch Ihnen dasselbe zu übermitteln, 7