Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1877)
- Date
- 1877-02-06
- Page
- Seite 84 (sequence 2)
- Language
- German
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84 hangen, des R. Akiba und denen des R. Simeon. Sohn ©am-1 liel's und in dem Ausspruche des R. Akiba und R. Tarphon erkannt habend). Die mosaische Gesetzgebung that auf diesem Grunde nun einen großen Schritt, indem sie nicht die That an sich, sondern das Motiv, die Absicht, das Bewußtsein der That als straffällig betrachtete, deshalb den vorsätzlichen Mord von der unvorsätzlichen Tödtung unterschied, jenen mit der Todesstrafe belegte, diese vor derselben schützte. Da sie dabei die Volkssitte der Blutrache zu überwinden hatte, so traf sie die Einrichtung, daß der Mörder nach einer der hierfür bestimmten Freistädte fliehen, dann vor Gericht gestellt und nach dem Urtheile deffelben, falls er absichtlich den Mord begangen, hingerichtet werden, im anderen Falle in der Freistadt bis zum Tode des jeweiligen Hohenpriesters verbleiben solle. Wer an dem unvorsätzlichen Tödter in der Freistavt oder nach dessen Freilassung aus derselben, sobald der Hohepriester gestorben, Hand anlegte, war selbst des Todes schuldig. Wie diese Jnternirung in der Freiftadt ein Schutz für den unglücklichen Thäter, so war sie zugleich eine Strafe für die fahrlässige Tödtung, wie sie auch nach den gegenwärtigen Gesetzbüchern verhängt wird. Zugleich schaffte Las mosaische Gesetz die bei vielen alten Völkern und noch jetzt bei den Arabern vorhandene Sitte eines Lösegeldes für einen Mord ausdrücklich ab, sowie es auch ein Lösegeld für den gezwungenen Aufenthalt in der Freistadl nicht gestattete. Ein solches war ebenso der Heilighaltung des menschlichen Lebens als auch dem liberalen Principe der Gleichheit Aller zuwider, weil es zwischen Reich unv Arm einen Unterschied constatirt, und nur jenem die Straflosigkeit zusichert. Dies der ganze Gedanke. Wir müssen jedoch die einzelnen Texte in Betracht ziehen, weil diese eben die Wurzeln der talmudischen Entwickelung wurden. Außer dem sechsten der Zehnworte ist die erste Stelle 2 Mos. 21, 12 ff. Hier heißt es B. 13: „Wer aber nicht aufgelauert hat (mx Nb), und Gotr schickte es in seine Hand, so werde ich Dir einen Ort sestsetzen, wohin er fliehen soll. 14. Wenn aber Einer frevelt (-r;) an seinem Nächsten, indem er ihn mordet mit Hinterlist (nTairn), von meinem Altäre sollst Du ihn wegnehmen, zu sterben." Der Unterschied zwischen vorsätzlichem unv unvorsätzlichem Morde ist klar; allein die nähere Bestimmung, was als vorsätzlicher zu betrachten sei, ist beschränkt. Es wird „Auflauern, Hinterlist und Freveln" gegenüber gestellt „der Schickung Gottes". Der Fall, wo in einem Streite der Mord zwar nicht längere Zeit vorbedacht und mit Hinterlist, doch aber mit schnell entstandener Absicht ausgeführt wird, ist B. 18. 19 besprochen, doch nur wenn der Ausgang nicht tödtlich ist, voraussetzend, daß, im Falle des Tvdtschlages, das 4> Daß übrigens in der vorsinaitischen Zeit in der Familie Iakob's die Todesstrafe auch auf Verletzung des ehelichen Rechts, und zwar durch Verbrennung üblich war, ersieht man aus der Geschichte Thamar's 1 Mos. 38, 24. allgemeine Gesetz eintritt. — An einer zweiten Stelle, die sich an einen speciellen Fall knüpft, 3 Mos. 24, 17 und 21, wird nur einfach der Allgemeinsatz bestätigt: „Jeder, so er einen Menschen erschlägt, soll getödtet werden." Dagegen bringt eine dritte Stelle, welche über die Freistädte sZusluchtsstavte) handelt, 4 Mos. 35, 11 ff. nähere Bestimmungen. Nach diesen Städten „fliehe jeder, der eine Person erschlagen aus Versehen" sdem oben citirten 7117 gegenüber)). Daß es bei der Tödtung nicht darauf ankomme, mit welchem Werkzeuge, Eisen, Stein oder Holz, die Tödtung vollzogen worden, so daß man aus dem Werkzeuge auf die Absicht der Tödtung schließen wolle, geben die Verse 16, 17, 18, wenn man sie mit V. 22 und 23 vergleicht, an. Dann heißt es V. 20: „Wenn er aus Haß ihn stoßt (77N:w2), oder auflauernd auf ihn wirft, daß er stirbt, oder aus Feindschaft ihn mit seiner Hand schlagt, daß er stirbt, werde der Schläger getödtet." V. 22: „Wenn er aber aus Ohngefähr ohne Feindschaft ihn stößt, oder auf ihn irgend ein Geräth wirft, nicht auflauernd, oder mit irgend einem Stein, wodurch man sterben kann, unversehens (niN-i Nbn), er fiel auf ihn und er starb, er war aber sein Feind nicht und suchte seinen Schaden nicht, so soll die Gemeinde den Todtschläger retten, ff." Ferner wird V. 30 vorgeschrieben, daß nur auf Aussage von Zeugen, nicht aber eines einzigen Zeugen der Mörder getödtet werde. Zum Schluffe des Capitels heißt es noch Vers 33: „Damit ihr nicht entweihet das Land, worin ihr seid, denn das Blut, es entweihet das Land, und dem Lande ist keine Sühne für das Blut, das darauf vergossen» außer durch bas Blut des, ver es vergossen. So verunreinigt das Land nicht, worin ihr wohnet, ff." — Es werden also hier zwei Kategorien unterschieden: die Tödtung und 71173, die erstere bezeichnet Versehen, Verirrung, bewußtlose Vergehungen, Vergehen aus Fahrlässigkeit, überhaupt unvorsatzliche Sünde, vgl. 3 Mos. 4, 22. 5, 18., die zweite aus Frevelmuth, wie er aus dem Aufwallen der Leidenschaft (117), sei es in Zorn, sei es in dauerndem Affecte hervorgehr. Als das wesentliche Ersorverniß wird für die letztere der Haß (nNdw) oder die Feindschaft (irs) bezeichnet, welche dem Gegner Schaden zuzufügen sucht. Man erkennt hieraus, daß, so sehr auch wiederum das „Auflauern" betont wird, doch die in schnellerem Affect, mit der Absicht der Verletzung vollbrachte Tödtung mit der Todesstrafe belegt wird. Doch soll auf diese nur auf Aussage wenigstens zweier (übereinstimmender) Zeugen, nicht aber auf Aussagen Eines Zeugen erkannt werden. Hiermit war der Fall sonstiger überführender Gründe, sobald sie ohne Zeugen der That auftraten, ausgeschlossen. Der ideelle Grund für die Verhängung der Todesstrafe wird an dieser Stelle nicht wie an andern in der Abschreckung gefunden, sondern darin, daß die gefammte menschliche (oder nationale» Gesellschaft — hier durch das „Land" ausgedrückt — durch den Mord entweiht sei, und diese Entweihung nur durch den Tod des Verbrechers gesühnt, d. h. zum sittlichen Ausgleich gebracht werden könne.