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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-30 · Heft 5 (30.1.1877) · p. Seite 74

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 5 (30.1.1877)
Date
1877-01-30
Page
Seite 74 (sequence 8)
Language
German
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74 Berlin, den 18. Januar 1576. Ministerium der geistlichen :c. Angelegenheiten. I. Nr. 6505. U. II. In Folge der Anfrage des Königlichen Provinzial - Schul- Collegiums treffe ich die nachstehenden Bestimmungen, welche zugleich als Ergänzung meiner Verfügung vom 30. April 1875 U. II 2240 anzusehen sind. Erstens: In denjenigen Fällen, wo der jüdische Religionsunterricht in den jüdischen Lehrplan höherer Schulen ausgenommen ist, hat das Provinzial-Schul-Collegium die Einreichung des Lehrplanes zu erfordern, denselben zu prüfen und event. zu bestätigen. Der Lehrplan muß genau das für jede Elaste erforderte Maß an häuslicher Beschäftigung bezeichnen. In dieser Hinsicht hat das Provinzial-Schul-Collegium den Lehrplan zu prüfen, und dadurch zu verhüten, daß nicht die für diesen Unterricht an die Schüler gestellten Ansprüche die Erfüllung der nothwendigen Aufgaben des Gymnasiums beeinträchtigen; daffelbe hat dagegen auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans nicht einzugehen. Zweitens: Die Frage über die Aufnahme der jüdischen Religionslehre in die Maturitätsprüfung der höhern Schulen, ist in der Verfügung vom 30. April 1875 nicht ausdrücklich erwähnt, mittelbar aber durch den Inhalt derselben verneinend beantwortet, indem der jüdische Religionsunterricht als ein für die jüdischen Schüler der betr. Anstalt nicht obligatorischer bezeichnet ist. Daß bei denjenigen Schülern, welche an diesem Unterrichte theilnehmen, das Unheil über Fleiß und Leistungen in die halb- (bezw. viertel-) jährlichen Schulzeugnisse ausgenommen wird, geschieht bei diesen, wie andern nichtobligatorifchen Lehrgegenständen im Interesse der gesammren Ordnung und Disciplin der Schule. Dagegen würde die Aufnahme dieses Lehrgebiets unter die Gegenstände der Abirurientenprüfung dem nichtobligatorischen Charakter destelben, welcher aufrecht zu halten ist, widersprechen. Es ist hiernach die jüdische Religionslehre weder unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung aufzunehmen, noch ein Urtheil über die Semeftralleistungen davon in das Malurilätszeugniß zu setzen. Es bleibt selbstverständlich dem jüdischen Religionslehrer unbenommen, jedem Schüler, der es wünscht, über seine Gefammrleistungen in der jüdischen Religionslehre ein Schulzeugniß, selbstständig und ohne daß im Maturitätszeugniß darauf irgend Bezug genommen wird, auszustellen. (gez.) Falk. An das Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu N. N. Abschrift erhält das Königliche Provinzial-Schul-Collegium zur Kenntnißnahme und Nachachtung. (gez.) Falk. An das Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu Caffel. Casiel, den 26. Januar 1876. S. 478. Abschrift der Abschrift zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Event, ist der betr. Lehrplan mit gutachtlichem Bericht einzurerchen. Königl. Provinzial-Schul- Collegium. An sämmtliche Herrn Directoren u. Rectoren der Gymnasien, Realschulen u. höhern Bürgerschulen der Provinz und des Fürstenthums Waldeck (excl. der beiden jüdischen Realschulen in Frankfurt a. M.). Gnesen, 15. Januar. (Privatmittheilung.) D>ie soeben in Rumänien wieder aufgeführten Trauerscenen sind nebenbei geeignet, die Gesinnung gewisier Ehrenmänner (!) an den Tag zu bringen. Es versteht sich, daß selbst der grimmigste Judenfresier sich scheut, offen für die Rumänen, wenigstens in diesem Augenblicke, einzutreten. Nachträglich, wenn eine der grausamen Verfolgungen verschmerzt ist, thun sie es auch offen, wie die ultramontanen und pietistischen Brandschriften bezeugen. Sie thun es daher gegenwärtig in verschämter Weise, indem sie eine zahme Mißbilligung aussprechen, jedoch Hindurchblicken lassen, daß die Juden zu solchen Verfolgungen doch Grund und Beranlaffung gegeben haben müßten, und daß man ja überall über die Juden zu klagen habe (??), warum sollten nicht die Rumänen auch entschuldigt werden können? Solche verkappte Vertheidiger des verabscheuungswürdigsten Frevels, wenn sie ihn gegen Juden gerichtet sehen, müffen unter allen Umständen an den Pranger gestellt werden. Mögen sie aus ihrem Halbdunkel heraustreten und ihre wahre Herzensmeinung unumwunden bekunden: Dies würde nichts schaden, und sie sofort gerichtet sein. Aber wir dürfen es nicht dulden, daß auf solche heimtückische Weise der Unwille und das Rechtsgefühl des Volkes abgeschwächt und verdunkelt weroe. Wir hatten ein solches Beispiel in der „Gnesener Zeimng" (Nr. 4) gelesen, und fteuten uns um so mehr in der Nummer derselben Zeitung vom 14. d. eine klare, nachdrückliche und zugleich ruhige Beleuchtung des betr. Artikels vom Rabbiner vr. Horovitz erschienen zu sehen. Mit Recht bemerkt er, daß gerade solche Provinzialblätter, die unmittelbar in das Volk eines begrenzten Kreises dringen, von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind. WvNgrowitz (Posen), 14. Januar. (Privatmittheilung.) Das Simultanschulwesen in der Provinz Posen macht immer größere Fortschritte und zwar wie vorliegende Beispiele ergeben nicht zum Nachtheile einzelner Gemeinden und ihrer Lehrer. Seit dem 1. Januar d. I. sind in Schocken die drei Confessionsschulen in eine fünfclassige Simultanschule umgewandelt worben, und wirken an derselben zwei evangelische, zwei katholische und ein jüdischer Lehrer. Letzterer ist zum Ordinarius der dritten Claffe ernannt und hat wöchentlich 31 Unterrichtsstunden zu ertheilen.

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