Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1877)
- Date
- 1877-01-23
- Page
- Seite 57 (sequence 7)
- Language
- German
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keine zweite Frau zu heirathen. Die jüdischen Gemeinden sind aller Orten mit Privilegien als religiöse Corporationen wie die anderen Consessionen versehen. So lange noch eine frische, treibende Kraft in den Osmanen vorwaltete, war sie auch in den Juden der Türkei frisch und lebendig. Als aber das Staatswesen und die herrschende Kaste indolent, geistlos und unregsam wurden, ging die Erschlaffung durch die ganze Bevölkerung und so auch durch die jüd. Unwiffenheit und Geistlosigkeit nahmen in allen Zweigen des Lebens und der Thärigkeit Platz. Der Druck von oben, die Willkür der höheren und niederen Beamten, die ganze Misere eines despotisch und von einem veralteten Gesetze beherrschten Staates drückten alle Claffen nieder, und in dieser Hinsicht hatten die Juden darum fast ein minder schweres Geschick zu tragen, weil sie von den Mohammedanern zwar nicht weniger verachtet wurden als die Christen, aber weniger gehaßt, und weil sie nicht die Kraft hatten, gegen die Türken Aufstände hervorzurufen. Wie groß daher auch der Verfall war, die Juden hatten als solche in der Türkei keinen besonderen Druck, keine besondere Ausschließung zu tragen. Erfuhren sie im Einzelnen hier und da eine Mißhandlung, so theilten sie darin das Loos aller unteren Schichten. Eine Verfolgung, einen Raubzug gegen sie erfuhren sie von den Türken niemals. Wenn seit 1840 an mehreren Punkten des türkischen Reiches Pöbelaufstande gegen sie vorkamen, so ging dies von der griechischen Bevölkerung aus, und die Türken selbst hatten keinen Antheil daran. In dem Hatti-Scherif von Gülhane (1839) waren die Juden in ganz gleicher Weise betreffs der vorzunehmenden Reformen eingeschloffen. Ebenso in allen folgenden Hats. Wo moderne Lehranstalten vom Staate errichtet wurden, hatten die Juden den vollen Antheil daran und sind zahlreiche Schüler derselben. Zum kaiserlichen Slaatsrathe wurden mehrere Juden gezogen; in Staatsamtern befinden sich etliche befähigte Juden. In der Provinzial-Verfaffung für Candia, wurde eine Zahl von Deputirtenstellen auch für die Juden bestimmt, und die türkische Regierung erhielt dies ttotz des Widerstrebens der Griechen aufrecht. Wir begnügen uns mit dieser Skizze. Sie charakrerisirt die politische Stellung der Juden in der Türkei zur Genüge. Der ottomanische Staat hat in der Gegenwart das volle Recht geübt. Mögen die nunmehrigen jüdischen Bürger desselben schnell die Energie finden, sich zu einer Bildungsstufe zu erheben, auf welcher sie vollen Antheil am staatlichen und gesellschaftlichen Leben nehmen und dem Vaierlande ersprießliche Dienste leisten können, i) 1) Um die obige Ausführung;n bekräftigen, sei Folgendes angeführt. Der Hatti-Scherif von Gülhane vom 3. Nov. ld3U wollte folgende Reformen eingeführt haben: I) Bürgschaften für die vollkommene Sicherheit des Lebens, der Ehre und des Eigcnlhums aller Unterthauen; 2) eine regelmäßige Bertheilung und Erhebung der Steuern; 3) eine regelmäßige Aushebung zum Militärdienste unfc_ Dauer desselben. Es heißt dann: „Diese kaiserlichen Zugeständnisse sollen sich auf alle unsre Unterthanen, von welcher Religion und Scctc sie seien, erstrecken und sie sollen Alle ohne Ausnahme dieselben genießen." — Der Haiti -Humayun vom Id. Februar l>ä<> enthält abermals die strikteste Verheißung, daß in den zugestandenen Rechten kein Unterschied Die Folge« -es preußische« Äustrittsgesehes. XI. Term essen (Prov. Posen), im December. Bon hier aus meldet die „Ostd. Ztg." vom 7. December, daß 30 Familien ihren Austritt aus der Gemeinde erklärt haben. „Man ist sehr gespannt auf den gegen Ende dieses Monats statlfindenden Termin zur protocollarischen Erklärung über den Austritt und den weiteren Verlauf der ganzen Angelegenheit. Uebrigens hat der zeitige Vorsteher die am 28. v. M. stattgefundene Ergänzungswahl eines Formfehlers wegen beanstandet und deshalb die königliche Regierung angegangen." Es scheint hiermit, daß bei diesem Austritt die Nichtberücksichtigung bei den Wahlen zur Repräsentantenversammlung das Motiv abgegeben zu haben. Berlin, im Januar. (Privatmittheilung.) Die neuesten Mittheilungen, namentlich aus Frankfurt am Main, erweisen, daß selbst aus den separirten Gemeinden nur eine Minderzahl sich Zum Austritt aus der Ortsgemeinde bewogen gefühlt hat. Hieraus geht zur Genüge hervor, wie nur von den rabbinischen Führern der Separatistenpartei der Andrang zum Erlaß des Austrittsgesetzes vermittelst des Abgeordn. Laster auf das Abgeordnetenhaus und durch dieses auf die Regierung vor sich gegangen, und daß die hohen Phrasen des Herrn Lasker und seiner Genossen über Gewissenszwang und Gewissensfreiheit, über religiösen Druck u. s. w. innerhalb der jüdischen Gemeinden nichts als hohle Phrasen gewesen. Denn wenn ein solcher Zwang und nach Elasten oder Cultcn bestehen dürfe. Unter den 24 Artikeln desselben sichert der zweite alle nichtmuselmännischen religiösen Gemeinden die alten Vorrechte zu: nach dem dritten haben, die Patriarchen, die Metropolitanen, Bischöfe, sowie die Sberrabbincr bei ihrem Amtsantritte einen Eid zu leisten; nach dem vierten sollen dieselben bestimmte Einkünfte haben; der sechste sichert jedem Cultus, welche Zahl auch seine Anhänger ausmachten, die volle Freiheit seiner Ausübung zu: der siebente verbietet jede Bezeichnung eines Cultus. welche einen verächtlichen Sinn hätte; der achte verbietet jeden Zwang eines Religionswcchsels; der neunte lautet: Da die Ernennung und die Wahl aller Beamten des Reiches vom souveränen Willen des Sultans abhängt, sollen alleUntertbanen ohne Unterschied zu den öffentlichen Aemtern zulässig und nach ihrer Fähigkeit und ihrem Verdienste sie einzunchmcn geeignet sein. Alle Unterthanen sollen unterschiedslos in die Civil- und Militärschulcn der Regierung unter den festgcstcllten Bedingungen des Alters und der Befähigung aufgcnommcn werden: nach dem elften sollen alle Proceste zwischen Muselmännern und Richtmusclmännern und zwischen Parteien verschiedener Religionen von gemischten Gerichtshöfen entschieden werden; der siebzehnte bestimmt, daß die Rcerutirung auf alle Unterthanen ausgedehnt werde, und daß in die Provinzial- und Gcmeinderäthe nach freier Wahl Delcgirte aller Cultc eintrctcn sollen. Diese und noch einige ähnliche Bestimmungen beweisen, daß der Grundsatz der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Gleichstellung für alle Unterthanen des Reiches, also auch einsckließlich der Juden, von der Pforte längst anerkannt worden, so daß, soweit die neue Verfassung zur Ausführung kommt, an eine Unterscheidung nicht zu denken ist. Merkwürdig ist, daß die türkischen Machthaber schon in allen dielen, wie in den neuesten Actenstückcn sich des Kunstgriffs bedienten, zu versichern, daß die schlimmen Zustände und der Verfall des Reiches nur daraus entstanden feien, daß die Gesetze des Ltorans und der gesetzlichen Auslegung nicht mehr befolgt worden sein, und daß in Uebercinstimmung mit diesen die neuen Institutionen in's Leben treten sollten!!! Run, man sicht, wen man täuschen will — wir aber können solche Phrasen gestatten, wenn das Gute nur wirklich durchgeführt wird.