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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-23 · Heft 4 (23.1.1877) · p. Seite 54

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 4 (23.1.1877)
Date
1877-01-23
Page
Seite 54 (sequence 4)
Language
German
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54 so viel zugestehen, als in dem Vorstehenden enthalten ist, so kann man kühn annehmen, daß weit mehr dahinter stecke. Hoffentlich wird das österreichisch-ungarische Confulat die Wahrheit in vollem Umfange zu Tage zu fördern wiffen. Einstweilen können wir sowohl der ungarischen wie der gemeinsamen Regierung nur wiederholt die wärmste Anerkennung für ihr rasches Einschreiten aussprechen. Es wird jedenfalls von heilsamer Wirkung sein, wenn die Herren Rumänen sich überzeugen, daß mindestens unsere durch eine harte Fügung des Schicksals nach jenem „Culturstaate" verschlagenen Landsleute nicht vogelfrei sind, auch wenn sie den, nach rumänischen Begriffen unverzeihlichen Fehler besitzen, Juden zu sein, D. Red. d. „P. Llv.") Budapest, 5. Januar. An der Spitze unseres gestrigen Abendblattes brachten wir bezüglich der Judenverfolgungen in Rumänien ein offenbar auf den Angaben der rumänischen Behörden fußendes Communiquä, welchem wir — bei aller Anerkennung für die Energie unserer Regierung — die Bemerkung beifügten, daß die Sache vielleicht doch nicht so harmlos sei, wie sie officiell dargestellt wird und daß wohl etwas mehr dahinter stecke,, als „daß einigen Juden im Districte Vaslui die Ausübung der Schankgerechtigkeit verboten wurde". Unsere Vermuthung findet ihre volle Bestätigung in einem Actenstücke, dessen Wortlaut uns heute unser Bukarester Correspondent übermittelt. Es ist dies ein über mündlichen Auftrag des betreffenden Präfecten ergangener Erlaß des Primär C. Olionu in Pojana Carnului, District Vaslui in der Moldau. Derselbe lautet in getreuer Uebersetzung: „Mein Herr! Laut Artikel X des Ruralpolizei-Gesetzes ist Ihnen als Fremden jüdischer Nationalität der Aufenthalt in einer Landgemeinde ohne vorherige Erlaubniß des Gemeinderaths nicht gestattet. Ich ertheile Ihnen daher eine dreitägige Frist, nach deren AblaufJeder, der nicht im Stande ist, besagte Erlaubniß vorzuzeigen, unter keiner Bedingung mehr in dieser Commune verbleiben darf. Im Uebertretungsfalle werden Sie mit Anwendung der öffentlichen Gewalt aus den Wohnungen exmittirt und bis über die Grenze der Commune geschafft werden." Der citirte Artikel X des Ruralpolizei-Gesetzes vom Jahre 1868 lautet: „Ein unterstandsloses Individuum (gsns sveu) darf sich — ohne vorherige Ermächtigung des betreffenden Gemeinderaths — in keiner Dorfgemeinde ansässig machen." Gegen diesen Gesetzartikel läßt sich sicherlich schon vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus keine Einsprache erheben; darf aber dieser Gesetzartikel auf solche Personen Anwendung finden, die 2 5 und mehr Jahre an einem und demselben Orte ansässig, dort erlaubten Handel oder Gewerbe betreiben, in vollster Harmonie mit ihren christlichen Mitbürgern leben, alle Lasten des Staates tragen helfen? Dürfen solche Menschen, die sich durch Fleiß und Sparsamkeit eines ganzen Menschenlebens Haus und Hof erarbeitet haben, als unterstandslos, als Vagabunden betrachtet und einfach davongejagt werden, da die Gewährung einer „dreitägigen Frist" doch jedenfalls mit dem Davonjagen identisch ist?! Das änd die Fragen, um welche es sich hier handelt, und wir hoffen, es werde dem Minister des Auswärtigen gelingen, der rumänischen Regierung in dieser Beziehung richtigere Begriffe beizubringen, als jene sind, welche bisher in dem Vorgehen ihrer Organe zum Ausdruck gelangten. Ueber Judenverfolgungen in Rumänien erhält das „N. W. Tagblatt" den folgenden Bericht aus Kalasst vom 31. December v. I.: Die starken Truppenconcentrirungen, welche hier stattgefunden haben, hatten unter Anderem zur Folge, daß nach durch das Militärgouvernement erfolgter Aufforderung eine große Anzahl jüdischer Geschäftsleute, hauptsächlich der ärmsten Classe angehörig, sich den einzelnen Truppenkörpern als Marketender anschloffen; selbe mußten, wie dies stets in solchen Fällen üblich ist, die Verpflichtung übernehmen, die Soldaten jederzeit nach Thunlichkeit mit Victualien aller Sorten zu versehen, während die Regierung den Leuten die Beistellung eines Fuhrwerkes ohne jegliche Entschädigung versprach, sonstiger Zugeständnisse, welche den Leuten gemacht wurden, nicht zu gedenken. Trotz alledem bedurfte es vieler Auftufe und Ermahnungen der Militärbehörde, um die jüdischen Händler zu dem nicht gefahrlosen Geschäfte aufzumuntern. Im Ganzen wurden per Infanterie- und Dorobanzen-Bataillon je ein, im Cavallerie-Regiment je drei Cantineurs engagirt und Contracte mit den diesbezüglichen Truppenkörpern ausgefertigt. Doch als die Leute mit ihren Borräthen eintrafen, wurden die ihnen versprochenen Fuhrwerke nicht beigestellt; solche mußten sich die Marketender selber anschaffen, wofür ihnen die Bezahlung einer gewissen Geldsumme allerdings in Aussicht gestellt wurde; als sie aber dieselbe später verlangten, wurden sie von dem Commandanten zur Thüre hinausgeworfen. Es sollte noch ärger kommen. Sämmtliche Officiere richteten es sich so ein, daß, wenn sie keine Provision von den Händlern erhielten?, sie ihren Leuten verboten, bei denselben einzukaufen; Andere, so der Dorobanzen-Major Margelianics zu Krajova, forderten ihre Leute auf, die Juden durchzuprügeln, wenn sie ihnen nicht Alles umsonst geben; die Dorobanzen ließen sich's nicht zweimal sagen, entrissen dem armen Teufel (sein Name ist Salomon Wolf, österreichischer Unterthan) seine Waaren, und als derselbe sich dem Beginnen der Soldaten widersetzen wollte, wurde er und sein Weib in furchtbarer und empörender Weise mißhandelt; Ersterer ward durch Bajonnetstiche und Kolbenhiebe lebensgefährlich verwundet. Reclamationen, die der österreichische Consul allerdings in sehr zahmer Weise machte, blieben erfolglos, in Calaraß, einem

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