Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1877)
- Date
- 1877-01-16
- Page
- Seite 38 (sequence 6)
- Language
- German
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38 züglichen Literatur vertraut zu machen. Den meistentheils nur auf eie Gestaltung der gottesdienstlichen Einrichtungen bezüglichen Divergenzen zwischen den verschiedenen Parteien wird dagegen wohl nirgends eine Einwirkung aus den Gegenstand des Jugendunlerrichts gestautet, so daß es nur selten Vorkommen dürfte, daß jüdische Eltern aus Gewisiensbedenken die Theilnahme ihrer Kinder an einem von Staats- oder Gemeindewegen eingerichteten und von anerkannt gualrficirten Lehrern geleiteten Unterricht perhorresciren sollten. Würden sich aber gleichwohl Falle dieser Art ereignen, so bietet ja das von rem Magistrat mit unserm Einverstandniß eingesührle Dispensationsversahren genügende Bürgschaft gegen jede Möglichkeit eines Gewissenszwanges, da sowohl die Behörden, wie wir selbst in Bezug auf die Qualification derjenigen Personen, welche den Ersatzunterricht zu ertheilen für befugt erachtet werden, die weitesten Grenzen ziehen und nur notorisch unfähige oder moralisch ungeeignete Winkellehrer ausschließen. — Das eingesührle Dispensationsverfahren ist überdies den Grundsätzen ganz analog, welche der Herr Unterrichlsminister in dem hohen Erlaß vom 29. Februar 1872 generell angeordnet hat; und wenn dieselben aus dem Gebiet res christlichen Religionsunterrichts als eine genügende Garantie gegen Gewissenszwang erachtet wurden und thatsächlich sich bis jetzt, ungeachtet der so überaus lebendigen Bewegungen aus allen Gebieten des kirchlichen Lebens innerhalb der christlichen Confessionen, als ausreichend bewährt haben, so dürste um so weniger bezweifelt werden, daß sie auch in der Anwendung auf den jüd. Religionsunterricht ein genügendes Schutzmittel gegen etwaige Consequenzen des demselben zu ertheilenden obligatorischen Eharakters darbieten würden. Unter allen Umständen legen wir principiell den höchsten Werth darauf, daß auch in diesem Punkte die jüdische Religion den übrigen Glaubensgemeinschaften gleich behandelt, und daß derselben im staatlichen Leben keine, selbst scheinbar ihr zur Bevorzugung gereichende Ausnahmestellung angewiesen werde. Wir beschließen die vorstehenden Ausführungen mit dem Ausdruck unseres Dankes dafür, daß der geehrte Magistrat in dieser so wichtigen Angelegenheit aus unsere consultative Mitwirkung einigen Werth gelegt hat. und geben uns der Hoffnung hin, daß es Hochdeffelben Bemühungen umsomehr gelingen wird, dem in den hiesigen höhern Schulen städtischen Patronats eingeführlen jüdischen Religionsunterricht den ihm von Ansang an beigeleglen obligatorischen Charakter zu erhallen und zu wahren, als unserer unmaßgeblichen Auffassung nach, der hohe Erlaß vom 30. April 1875 in rem Passus: „Als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler wird derselbe nicht angesehen", kein directes Verbot enthält, dem jüd. Religionsunterricht einen obligatorischen Charakter beizulegen. Noch viel weniger kann der Sinn jener Worte dahin gedeutet werden, daß da, wo der Unterricht als ein obligatorischer bereits eingeführt ist und als solcher, ohne zu Bedenken Anlaß gegeben zu haben, sich vollkommen bewährt hat, derselbe dennoch in einen bloß facultativen umgewandelt werben solle. Wir würden es auf's Schmerzlichste bedauern, wenn durch solche Deutung die dankbar anzuerkennenven Absichten, die dem hohen Erlasse vom 30. April 1875 im Allgemeinen zu Grunde liegen, gerade für Breslau, welches aus eigenster Initiative dem Princip Der Parität aus diesem Gebiete die Bahn eröffnete, einen in vielen Beziehungen beklagenswerthen Rückschritt zur Folge hatten, der mit jenen wohlmeinenden Absichten im schneidendsten Widerspruch stände. Der Vorstand der Synagogen-Gemernde. Die Folgen -es preußischen Xustrittsgesehes. X. Frankfurt am Main, 4. Januar. (Privatmittheil.) Es sind nunmehr Hierselbst als definitiv Ausgetretene 70 Personen zu verzeichnen. Eine officielle Liste der Mitglieder der (separatistischen) „Israelitischen Religionsgesellschast" besteht nicht; doch wird von Seiten ihrer Anhänger die Zahl auf 350 bis 400 Seelen angegeben. Hiernach bilden die ausgetretenen 70 nur eine kleine Fraction der Anhänger des Herrn Hirsch, und man kann ohne Uebertreibuog den ganzen Vorgang als ein FiaSco für Herrn Hirsch betrachten. Was den intellektuellen und selbst den materiellen Standpunkt der meisten Ausgetretenen betrifft, so weiß jeder, der am hiesigen Platze Personalkenntniß besitzt, was er davon zu hallen habe. Bon eigentlichen Frankfurtern sind nur 0 ausgetreten. Die Ausgetretenen verbreiten das Gerücht, daß sie im Besitz eines Grundstücks zu einem besonderen Friedhofs gelangen werden. Inzwischen ist dem Sohne des Herrn Hirsch ein todter Knabe geboren worden, und man verlangte von' dem Vorstande der Gemeinde, mit welcher man nicht mehr zusammen leben und sterben mag, die Erlaubniß zur Beerdigung ßer Leiche aus dem jüd.Friedhose, und der Vorstand — gab diese Erlaubniß ohne jedwedes religiöses Bedenken. Auf welcher Seite, fragen wir, ist die wahrhafte Religiosität, das wirkliche Judenlhum? — In einem anderen Punkte muß dagegen nothwendig durchgegriffen werden. Es befinden sich unter der Oberaufsicht des Gemeindevorstandes nahezu 70 verschiedene Wohllhatigkeitsstiflungen. Zum Zwecke der Besorgung dieser Stiftungen nach dem Willen und den Vorschriften ihrer Stifter hat der Gemeinvevorstanb einzelne Gemeindemitglieder zu Administratoren ernannt; nun befinden sich darunter einige aus dem Gemeindeverbande ausgetretene, diese müssen entlassen und durch im Gemeindeverbande befindliche Persönlichkeiten ersetzt werden; so dringt diese Gewissensfreiheit, religiöse Bedenken zu haben, bis in die kleinsten Details.