Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1877)
- Date
- 1877-01-16
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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37 auch die Zöglinge der öffentlichen höhern Unterrichtsanstalten beider Geschlechter angewiesen sind, soweit solche nicht in neuester Zeit an den betreffenden Cursen in den städtischen Anstalten sich zu betheiligen haben. Würden diese Unterrichtscurse dem sich kundgebenden Bedürfniß entsprechend nach und nach auf alle öffentlichen höhern Lehranstalten staatlichen und städtischen Patronats ausgedehnt, und — wie dies zeither geschehen — mit dem obligatorischen Charakter bekleidet, so erwüchse für die Synagogengemeinde daraus ein doppelter Gewinn, ein ideeller und ein materieller. Jener besteht im Wesentlichen in den eminenten Vorzügen, welche der dem Lehrplane einer allgemeinen öffentlichen Schule, als lebendiges Glied eingefügte Religionsunterricht vor demjenigen in einer noch so gut organifirten besondern Religionsschule voraus hat. Wir wollen uns in diesem Punkte auf ras Uriheil eines anerkannten Kenners der einschlägigen Verhältniffe berufen, des Rectors Horwitz in Berlin, Mitglieds der von dem Herrn Cultusminister in neuerer Zeit veranstalteten Conferenzen über die Seminarienfrage :c., welcher sich in einem gedruckten Gutachten vom 13. November 1872 folgendermaßen äußert: „Von allen übrigen Schulen losgelöste, aus den ungleichartigen Elementen verschiedener Anstalten zusammengebrachte Religionsschulen werden immer, nachdem auch die materiellen Hinderniffe weggeräumt sind, erhebliche pädagogische Kämpfe zu bestehen haben. Alles was Schule heißt, muß in Rücksicht auf Zeit, Ort und Zugehörigkeit der Einzelnen an feste einheitliche Voraussetzungen geknüpft sein, sonst nehmen die Collisionsfälle kein Ende. Die Kämpfe zwischen der Religionsschule und dem Turnplatz oder der Musikstunde, zwischen dem Obertertianer und seinem Nachbarn aus Sexta und noch mancherlei andere sind bekannt. Solche Neligionsschulen sind sicherlich besser als gar nichts, und sie haben vortreffliche Lehrer und oft gute Resultate aufzuweisen, allein pädagogische Nothstätten sind es einmal -und werden es ihrer Natur nach immer bleiben, abgesehen von ihrer unmotivirten kirchenpolitischen Ausnahmestellung." Das von uns, wie von allen Synagozengemeinden in Städten mit öffentlichen höhern Unterrichtsanstalten zu erstrebende höchste Ziel ist sonach der mit möglichster Vollständigkeit durchgeführte Ersatz jenes isolirten Religionsunterichts durch den dem allgemeinen Lehrplan der öffentlichen Schule inhärirenden Religionsunterricht, der in seinen Leistungen allein auf der Höhe der ihm pädagogisch und wissenschaftlich gestellten Aufgabe sich zu erhalten vermag. In welchem Umfange aber auch immer dieser Ersatz durch Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der öffentlichen höhern Schule geboten werden mag — als ein solcher ist er überhaupt nur unter der Voraussetzung des ihm beizulegenden obligatorischen Charakters anzuerkennen, und zwar weil unter dieser Voraussetzung allein ein befriedigendes, stetiges Ergebniß von jenem Unterricht zu erhoffen und für die Synagogengemeinde eine Garantie gegeben sein würde, daß es der ihr angehörigen Jugend in der That an einer Gelegenheit zur Erlangung einer systematischen, consequenten, den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Unterweisung in der Religion nicht fehle, wogegen die bloß facultative Betheiligung an einem solchen Unterrichte jene Möglichkeit eines gleichwerthigen Ersatzes nur zum Schein darbieten und die Gemeinde keineswegs der Sorge überheben würde, in ihrem eignen Bereiche nach wie vor ihrer Einwirkung unterstehende besondere Anstalten zu unterhalten. Mit dem ideellen Vortheil wurde bei Ausschließung des obligatorischen Charakters auch der materielle Vortheil illusorisch sein, der für die Synagogengemeinden sonst allerdings in der theilweisen Entbürdung von der ihnen zeither obzelegenen Verpflichtung zur Unterhaltung besonderer Religionsschulen erwachsen möchte. Wäre hier in Breslau beispielsweise in allen höhern öffentlichen Anstalten, in denen jüdische Schüler in genügender Zahl vorhanden sind, für dieselben ein obligatorischer Religionsunterricht in derselben Weise durchgeführt, wie dies z. Z. in dem Johannis-Gymnasium und in den höhern Töchterschulen der Fall ist, so könnte die Synagogengemeinde dem Versuche nähertreten, ihre beiden Religionsunterrichtsanstalten in eine einzige zu verschmelzen und sie auf das für das Vedürfniß der Elementarschüler erforderliche Niveau herabzusetzen. Sie würde alsdann zwar selbst in dieser Begrenzung noch eine besondere Last auf sich haben, die keiner andern Confession, unseres Wissens, hier obliegt, aber sie würde sie gern tragen in dankbarer Anerkennung des ideellen Nutzens, den die Jnstituirung des jüdischen Religionsunterrichts in den öffentlichen höhern Schulen für ihre Angehörigen zur Folge hat. Bleibt diese Institution aber ohne innere Verwurzelung mit der öffentlichen Schule nur eine äußerlich aufgeopferte Treibhauspflanze, so wäre die Gemeinde in ihrem Gewissen gehindert, aus bloßen Rücksichten der Ersparnis an der Organisation ihrer besondern Anstalten zu rütteln. Zum Schluffe sei nun noch desjenigen Bedenkens erwähnt, das mit einem gewissen Anscheine von Begründung zumeist von freisinniger Seite gegen den obligatorischen Charakler des jüdischen Religionsunterrichts vorgebracht wird, nämlich, daß derselbe eine Art von Gewissenszwang für Schüler mit abweichender Glaubensrichtung involvire. Dem gegenüber können wir zunächst constaliren, daß thatsächlich die mannichfachen und zum Theil gegensätzlichen Strömungen der religiösen Ansichten innerhalb des aus der allgemeinen Culturstufe der Gegenwart befindlichen deutschen Judenthums, das engere Gebiet des jüdischen Religionsunterrichts im Wesentlichen unbeeinflußt gelassen haben, weil derselbe sich überall auf den Zweck beschränkt, die Jugend mit den unbestrittenen Grundlehren des jüdischen Glaubens und der Geschichte seiner Bekenner, sowie mit der auf die Religion be-