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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-16 · Heft 3 (16.1.1877) · p. Seite 36

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 3 (16.1.1877)
Date
1877-01-16
Page
Seite 36 (sequence 4)
Language
German
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der höhern Schulen gerechnet wird, so muß sich selbstredend der Nachweis der sittlichen und wiffenschaftlichen Reife für die Universität auch auf jene Fächer mit erstrecken, weil entgegengesetzten Falls den jüdischen Studirenden, so zu sagen, ein Privilegium auf Vernachlässigung ihrer sittlich-religiösen Bildung resp. auf totale Unwissenheit in denjenigen Gegenständen erlheilt würde, welche mit den höhern Interessen der Menschheit innig zusammenhängen. Wir glauben in dieser Beziehung hier noch auf ein überaus wichtiges Moment Hinweisen zu sollen, welches, unseres Wissens, bei den Erörterungen dieses Gegenstandes zeither nicht, oder doch nicht genugsam in's Licht gesetzt ist.'-) Seitdem die frühern mannigfachen Beschränkungen der politischen Rechtsgleichheit der Juden durch die neuern Landes- und Reichsgesetze sammt und sonders beseitigt und die Juden befähigt sind, in alle öffentlichen Staatsämter und zwar sowohl die richterlichen, wie die Berwaltungs- und Lehrämter einzutreten und solchergestalt an der Erfüllung der höchsten staatlichen Aufgaben, wie an der Erziehung der künftigen Generationen wirksam Antheil zu nehmen — eine Berechtigung, von welcher seitens der Juden in stets weiterm Umfange auch Gebrauch gemacht wird — kann es dem Staate ja auch in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maße vie für die staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischen Glaubens die nöthigen Garantien für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesammten Bildung darbieten. Wie sollten diese aber anders gewonnen werden, als durch obligatorische Theilnahme an dem von Staatswegen eingerichteten und beaufsichtigten Religionsunterricht und durch Documentirung genügender Kenntnisse in der letzten Schulprüsung, zumal die Jugend ja, bei unzulänglicher eigener Einsicht, auch bei dem lebhaftesten Triebe nach vielseitigster Ausbildung, dasjenige zu vernachlässigen pflegt, was ihr nicht mit einem gewissen Zwange auferlegt wird, und worin sie die erlangte Tüchtigkeit in einer Prüfung zu bewähren verpflichtet ist. So lange die studirten Juden ausschließlich aus private Stellung beschränkt waren, lag dem Staate vom Standpunkte feiner eignen Interessen die Fürsorge für ihre sittlich - religiöse Bildung nicht gleich nahe: er glaubte Alles, was über den Kreis des elementaren Volksunterrichts auf religiösem Gebiete hinauslag, ignoriren, oder doch der Privatveranstaltung der Synagogengemeinden überlassen zu dürfen. Jetzt liegt vie Sache wesentlich anders für ihn; er befindet sich rer Alternative gegenüber, wich- 2) Auf das folgende Argument kann man nicht Werth genug legen. Während durch das ganze Mittelalter hindurch bis auf unsere Zeit — wir erinnern aus der letzlern nur au Steinheim, PH. Philippson, Gideon Brecher, Koich u. A. — die studirten, das waren die Aerzrc, zu den festesten Stützen des Zudenthums gehörten, sind gegenwärtig die Männer mit wissenschaftlicher Bildung von Kindesbeinen an der Religion so fern und fremd erzogen, so an Wissen in ihr und an Gefiibl für sie so arm geblieben, daß ihr JndisserentiSmus, ja ihre antireligiöse Richtung sehr erklärlich ist. Redaction. tige staatliche Functionen einem technisch und wiffenschaftliH, nach Vorschrift der Gesetze dazu vorgebildeten Israeliten entweder, ohne jene Garantien der religiös-sittlichen Bildung, die er von dem Christen unbedingt fordert, übertragen zu müssen, oder — wenn er sie ihm wegen Mangels jener Garantien vorenthalten wollte, — sich in einen Widerspruch mit sich selber zu setzen, da er selbst es ist, der die sittlich-religiöse Bildung der jüdischen Studirenden als eine der Willkür des einzelnen Individuums überlassene Nebensache behandelt und dadurch die Meinung an den Tag legt, daß derselbe für den Erwerb einer vollen harmonischen Bildung kein entscheidender Werth beizumessen sei. Diesem Dilemma kann der Staat nur durch Gewährung und Forderung voller Parität auch auf dem Gebiete des Religionsunterrichts entgehen, und diesem Gesichtspunkte gegenüber müßten alle Bedenken gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts, wenn solche in der That vorhanden wären, in den Hintergrund treten. Nachdem wir im Vorangehenden die Bedeutung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts, sowohl aus dem Wesen desselben, wie auS seiner Stellung im Erziehungssystem der staatlichen Schule genugsam erörtert zu haben glauben, bleibt noch übrig, den Gegenstand besonders auch vom Standpunkte der jüdischen Religionsgemeinden und der ihnen obliegenden Fürsorge für eine angemessene Gestaltung ihres Religionsunterrichtswesens einer nähern Betrachtung zu unterziehen, welche ebenmäßig dahin führt, den obligatorischen Charakter des an den höhern Schulen einzuführenden Religionsunterrichts als durchaus nothwendig zu erkennen. Es ist bereits angeführt, daß der Staat in Consequenz seines frühern, von dem Herrn Cultusminister mit Recht als jetzt nicht mehr haltbar bezeichneten Standpunktes, sich damit begnügte, die Fürsorge für die religiöse Unterweisung der jüdischen Jugend ganz und gar den Synagogengemeinden, und zwar mit der Einschränkung zu übertragen, daß dieselben durch das Gesetz (tz 62 Ges. v. 23. Juli 1847) verbindlich gemacht wurden, „solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpstichtigen Alters an dem erforderlichen Reliligionsunterrichte fehle." Daß mit der Erfüllung dieser knapp bemessenen Verpflichtung dem Bedürfniß nach Verbreitung religiöser Erkenntniß unter der aufwachsenden Jugend auch nicht entfernt genügt sei, daß es hierzu vielmehr viel umfassenderer Veranstaltungen bedürfe, — dieser Einsicht hat sich keine jüdische Gemeinde zu entziehen vermocht, die einen gewissen höhern Culturstand erreicht hatte, und der die Möglichkeit geboten war, jenem Bedürfnisse einigermaßen zu entsprechen. So entstanden in allen leistungsfähigen Gemeinden besondere Religionsunterrichtsanstalten, die ihre Ziele weit über die gesetzliche Obliegenheit hinaus verfolgten, wie deren die hiesige Gemeinde bespielsweise zwei mit besondern Dirigenten und Lehrercollegien zu unterhalten hat und auf deren Benutzung

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