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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-16 · Heft 3 (16.1.1877) · p. Seite 35

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 3 (16.1.1877)
Date
1877-01-16
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
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Aufgabe hat. — Die Beteiligung der Schüler verschiedener Confessionen an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wissens kann aber nur geschehen durch Einrichtung völlig gleichberechtigter Unterrichtscurse für jede der in der Schule ausreichend vertretenen Confessionen, weil der Religionsunterricht seiner positiven Natur nach an den confessionellen Boden gebunden ist, und bis jetzt wenigstens eine die Unterschiede und Gegensätze einzelner Confessionen in sich auflösende höhere Form allgemeinen Religionsunterrichts, bei welchem alle Schüler vereinigt werden könnten, noch nicht gefunden worden ist, auch schwerlich jemals gefunden werden dürfte. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, kann dem Religionsunterricht einer einzelnen Consession im Lehrplane der höhern Schule so wenig, als dem Religionsunterricht überhaupt ver obligatorische Charakter abzesprochen werden, ohne gleichzeitig den dargelegten organischen Zusammenhang dieser Disciplin mit dem ganzen Lehrplane in bedenklichster Weise zu zerreißen und so gleichsam das, was mit der einen Hand geschaffen wirr, mit der andern wieder zu zerstören. — Wenn dem Religionsunterricht, nicht um nebenhergehender kirchlicher Jnteresien, sondern um seines eigenen WertheS willen als Erziehungs- und Bildungsmittel, wie als wiffenschaftliches Erkenntnißobject im allgemeinen Lehrplan seine Stellung angewiesen wird, so ist ihm der obligatorische Charakter in gleicher Weise, wie allen sonstigen wisienschastlichen Disciplinen, mit denen die Schule es zu rhun hat, wesentlich immanent und die Theilnahme an ihm kann daher nicht der indivivuellen Willkür preisgegeben werden. Dies gilt ebensowohl von dem jüdischen Religionsunterricht, wie von demjenigen jedes andern Bekenntniffes. Denn das Wesen eines jeden Unterrichts, der sich durch stufenmäßiges Fortschreiten vom Leichtern zum Schwierigern und allmalig von den einzelnen Theilen zu einer systematischen Zusammenfasiung des Ganzen aufbaut, der in methodischer Aufeinanderfolge und im Anschluß an das der Altersklasse der Schüler angemesiene allgemeine Wisien seinen Stoff in strenger Ordnung abmißt und vertheilt —, das Wesen eines derartigen Unterrichts widerstrebt absolut dem sogenannten facultativen Charakter. Denn welche Leistungen sollte man sich von einem Unterrichte versprechen, deffen Beginn und Abschluß, zeitweise Unterbrechung und Wiederaufnahme dem Belieben der Einzelnen ganz und gar überlasten bleibt? Und welche pädagogische Schwierigkeiten werden dem Lehrer bereitet, wenn durch den freiwilligen Zu- und Abgang der Theilnehmer an dem Unterrichte in jedem Semester der einheitliche Charakter der Elaste durchbrochen; wenn dem autoritativen und disciplinarischen Zwang, gegenüber der Trägheit und der Unlust am Lernen in jedem Augenblicke durch den willkürlichen Rücktritt des Schülers die Spitze abgebrochen werden kann? Ohnehin schon nimmt in bedauerlicher Weise der Religionsunterricht in der Würdigung seiner Bedeutung seitens der Schüler, wie der minder ernstgesinnten Ellern eine fast niederere Stufe ein, als beispielsweise der Unterricht in mancherlei dilettantischen Fertigkeiten, so daß in Collisionsfällen ohne Bedenken der Religionsunterricht zum Opfer gebracht wird, zumal wenn derselbe, wie es in vielen Fällen nicht wohl anders thunlich sein mag, in die sonst schulfreien Nachmittagsstunden verlegt ist. Wird diesem Unterricht nun vollends von Amtswegen der fakultative Charakter beigelegt, d. h. in den Augen der Schüler und der Eltern der Stempel des Nebensächlichen, Unnörhigen, ja Ueberflüssigen aufgedrückt, so wird und muß die Folge hiervon eine fast ausnahmslose Selbstexemtion von diesem Unterrichte sein, so daß die Anstalt wie ver Lehrer um die Fruchte ihrer redlichsten Bemühungen sich nur zu bald betrogen sehen müffen. Abgesehen von diesen aus dem Wesen des jüvischen Religionsunterrichts als einer im Organismus der Schule auszunehmcnden Disciplin hergeleiteten Bedenken, wüsten wir aber auch auf vie moralische Schävigung Hinweisen, welche für die Schule in ihrer Gesammtheit daraus erwachsen muß, wenn ausnahmsweise nur dem mosaischen Religionsunterricht -der obligatorstche Charakter abgefprochen würde. Wir sehen gerade in der paritätischen Behandlung des Religionsunterrichts, in der durch eine solche offen bekundeten gleichen Achtung des Staates gegen alle in seinem Bereiche befindlichen Glaubenslehren den mächtigsten Hebel zur Ausbreitung des Geistes gegenseitiger Duldung und Anerkennung unter den Anhängern verschiedener Glaubensgemeinschaften. Denn nichts wirkt naturgemäß so überzeugend auf die Anschauungen der Jugend, als die unmittelbare Wahrnehmung, wie von Seiten der Vorgesetzten und Lehrer allen Bekenntniffen nebeneinander gleiche Fürsorge mit demselben Maße und in denselben Formen gewidmet wird. Gegentheils wurde durch die ausnahmsweise Beseitigung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts in den christlichen Schülern die Vorstellung einer sachlich begründeten und darum wohlberechtigten Ungleichheit ver jüdischen Religion mit den andern Bekenntniffen unwillkürlich erzeugt und eben dadurch das Bewußtsein der confessionellen Gegensätze gestärkt, der Geist der Unduldsamkeit der bevorzugten gegen die zurückgesetzte Religion genährt und solchergestalt der Segen der wohlgemeinten neuen Einrichtung in einen Unsegen verwandelt. Wenn solchergestalt also höhere Rücksichten der Bolkscultur wie des confessionellen Friedens im Staatsleben gebieterisch die Aufrechterhaltung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts erheischen, so liegt es in der weitern Consequenz dieses Standpunktes, daß der jüdische Religionsunterricht aus den höhern Schulen, wo nur immer die Berhälmiffe es gestatten, bis zur obersten Stufe durchgeführt und gleich dem der christlichen Confessionen als Gegenstand der Prüfung beim Abiturientenexamen ausgenommen wird, wie dies ja auch zeither im hiesigen Johannis-Gymnasium tatsächlich der Fall gewesen ist. Denn wenn einmal die Unterweisung in den mit der Religion zusammenhängenden Wiffensfächern mit zu den integrirenden Aufgaben 3 *

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