Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1877)
- Date
- 1877-01-16
- Page
- Seite 34 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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34 stimmung an eines der Unterzeichneten ComitSmitglieder gelangen zu lassen. Breslau, im Januar 1877. Dr. Badt, Gymnasiallehrer, Breslau, Dr. Cohn, Rabbiner, Kattowitz. vr. Cohn, Rabb., Oels. Dr. Horowitz, Rabb., Gnesen. Dr. Rosenthal, Rabb., Beuthen. Dr. Enoch, Berlin, Red. d. Jüd. Presse. Rabb. Dr. Philippson, Bonn, Red. d. Allgem. Zlg. d. Judenthums. Rabb. Dr. Ra hm er, Magdeburg, Redacteur der Israel. Wochenschrift. Rabb. Dr. Treuenfels, Stettin, Redacteur der Israel. Wochenschrift. Wir empfehlen diesen Auftuf zu nachdrücklicher Erwägung und Zustimmung allen Vorständen der preußischen Synagogengemeinden. Wir bemerken nur noch, daß der obige Auftuf den obligatorischen Charakter nur unter dem Vorbehalte, welcher auch in rem beifolgenden Gutachten ausdrücklich hervorgehoben ist, erstrebt, daß neben dem obligatorischen Charakter des jüd. Religionsunterrichts auch die Dispensationsgestaltung bestehe, wie sie das Unterrichtsministerium allen christlichen Eltern zugestanden hat, nämlich, daß die Zöglinge einer Anstalt von dem Religionsunterrichte in derselben dispensirt werden können, wenn die Eltern nachweisen, daß die betreffenden Kinder einen den gesetzlichen Vorschriften genügenden Religionsunterricht anderweitig genießen. An den Magistrat hiesiger Haupt- und Residenzstadt Breslau.1) Breslau, den 26. April 1876. Das in der geehrten Zuschrift vom 20. v. M. (IV 514,76; von Einem Hochlöblichen Magistrat mit Bezug auf den Erlaß des Herrn Cultusminifters vom 30. April 187» gewünschte Votum „über den Werth des obligatorischen Charakters des mosaischen Religionsunterrichts an den öffentlichen höhern Unterrichtsanstalten in Verbindung mir dem hier eingeführten Dispensationsmodus vom Standpunkte der jüdischen Gemeinde und Len von ihr vertretenen religiösen Interessen" — sind wir mit größtem Vergnügen abzugeben bereit, indem wir den Intentionen des Magistrats zu entsprechen hoffen, wenn wir uns nicht auf ven uns vorgezeichneten Standpunkt „der jüdischen Gemeinde und der von ihr vertretenen religiösen Interessen" in seiner engen Begrenzung auf die localen Berhältnisie der hiesigen Synagogengemeinde beschranken, sondern uns gestatten, bei der Darlegung unserer Ansichten über die vorliegende Frage von einem umsassendern Gesichtspunkte aus Las Gewicht und die Bedeutung der Aufnahme des mosaischen Religionsunterrichts in den Lehrplan rer öffentlichen höhern Schulen der Erörterung zu unterziehen. Wenn wir als Vertreter einer jüdischen Religionsgemeinde 1) Dieses, von dem vorhergehenden Aufrufe als dessen teste Motivirung nicht zu trennende Gutachten bringt die in so zahlreichen Artikeln unsrer Zeitung ausgesprochenen Ansichten umfassend und in sorgfältigem Zusammenhang zum Ausdruck, und wird so zu einem bleibenden Zeugniß der jetzt vorherrschenden Ansichten dienen. Freilich in Oesterreich bedürfen unsre Glaubensgenossen solchen'AnftuseS und Gutachtens nicht mehr! Redaction. in noch höherem Maße, als der geehrte Magistrat, die uns zur Kenntniß gebrachten Verfügungen der hohen Schulbehörden ihrem Hauptinhalte nach mit Freuden begrüßen, und es ganz besonders mit vollem Dankgefühl anerkennen, daß Sr. Excellenz der Herr Unterrichtsminister an der Spitze des hohen Erlasses vom 30. April 1875 den Grundsatz hinstellt: „Der Standpunkt, von welchem aus früher die Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichtes in den Lehrplan öffentlicher höherer Schulen abgelehnt wurde, könne gegenwärtig nicht mehr festgehalten werden —" so geschieht dies in erster Reihe allerdings aus dem Grunde, weil wir darin einen Act der Fürsorge für die religiösen Interessen auch der jüdischen Jugend erkennen, deren diese bisher sich nur ausnahmsweise, wie z. B. in einigen hiesigen Schulen städtischen Patronats zu erfreuen hatte. Ungleich werth- und bedeutungsvoller aber noch als die vom Geiste der Toleranz eingegebene Rücksicht auf die Interessen unserer Glaubensgenossenschaft, erscheint uns die der Anordnung des Herrn Ministers zu Grunde liegende, von der bisherigen in durchaus fundamentaler Weife abweichende principielle Auffassung von der Stellung und dem Range, der dem Religionsunterricht überhaupt in dem pädagogischen System einzuräumen ist, weil aus dieser Auffassung erst mit nothwenbiger Consequenz die Anerkennung der vollen Gleichberechtigung der Bekenntnisse in Bezug auf den besonder« Religionsunterricht sich ergiebt. Während nämlich früher bei dem ausschließlich confessionellen Charakter der höhern Schulen der Religionsunterricht, wenn auch als staatliche Veranstaltung dennoch vorzugsweise nur als ein Mittel zur Förderung der confessionellen Interessen, als eine Institution für den Zweck rer Kirche betrachtet und behandelt wurde, führte der Gang rer allgemeinen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche in neuester Zeit endlich dahin, den Religionsunterricht aus dieser Unterordnung unter die Zwecke der Kirche zu befreien und ihn in die ihm gebührende höhere Sphäre dadurch zu erheben, daß er einerseits als ein wichtiges ethisches Element in dem System der Jugenderziehung, andererseits als ein Object des Wissens und der Erkenmniß gewürdigt wird. Es ist damit also auf dem pädagogischen Gebiet ebensowohl die volle Ebenbürtigkeit der religiösen, mit allen übrigen Zweigen ver humanen Cultur, wie die Anerkennung des religiösen Lehrstoffes als ein integrirendes Moment der wissenschaftlichen Bildung ausgesprochen, deren grundlegende Vorbereitung im Gemürh und im Geiste der Jugend die Aufgabe der höhern Schule ist. Aus dieser Stellung des Religionsunterrichts im pädagogischen System der höhern Schule folgt, wie bereits angedeutet, mit logischer Consequenz die paritätische Behandlung desselben in (Bezug auf Schüler aller Confessionen, weil ja, dem Ziele der Schüler gemäß, kein Schüler von vornherein von dem Antheil an dem vollen und ganzen Schatz der Bildung und Kenntnisse ausgeschlossen bleiben darf, den die Schule zu überliefern die