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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-09 · Heft 2 (9.1.1877) · p. Seite 18

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 2 (9.1.1877)
Date
1877-01-09
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
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18 Thatsache, die dem Menschenfreunde eine außergewöhnliche Befriedigung gewährt. Selbst die mohammedanische Welt erkennt also das Princip der Gleichheit aller Unterthaueu vor dem Gesetze, das Princip der Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Princip der persönlichen Freiheit, das Princip der unantastbaren Rechtspflege, das Princip der Volksvertretung bei der Gesetzgebung und bei der Controle der Staatsverwaltung rc. an, und spricht es unumwunden aus, daß eine andere staatliche Gesellschaft nicht mehr bestehen könne. Ein solches Bekenntniß, aus den innersten Bedürfnissen, aus der Norhwendigkeit der ganzen Lage des Staatslebens hervorgegangen, ist von unendlicher Wichtigkeit für die Gesammtheit der menschlichen Gesellschaft. Davor fallen alle Syllabuffe und Encykliken, alle reactionäre Tiraden und selbst der Bestand entgegengesetzter Staatseinrichtungen, wo und wie er noch vorhanden, in Nichts zusammen. Dies ist der Gesichtspunkt, aus welchem wir das Ereigniß des Tages im Allgemeinen zu betrachten haben. Was nun unsren besonderen Standpunkt, das Berhältniß der jüdischen Glaubensgenossen betrifft, so erfüllt die eben verkündete Verfassung Alles, was wir seit 1854, als wir mit einem hohen türkischen Würdenträger eine persönliche Unterhandlung pflogen, stets aussprachen, daß nämlich die türkische Regierung, sobald und was sie nur an bürgerlichen Rechten ihren Unterthanen verleihen würde, die Juden in gleichem Maße mit den anderen Coufessionen und Nationalitäten des Reiches behandeln werde. Die Gleichheit vor dem Gesetze, besonders auch die gleiche Zugänglichkeit zu allen Staatsämtern und die freie Ausübung des Cultus find allen Ottomavischen Unterthanen gewährleistet. Der Islam ist Staatsreligion; gewisse Staatseiurichtungen werden daher nach den Vorschriften des Islam verbleiben, wie dies auch in den christlichen Staaten z. B. mit der Sonntagsfeier der Fall ist. Auch in England ist die anglikanische Kirche Staatsreligion, in Frankreich die katholische „die Religion der Mehrheit"'. Mit solcher Bestimmung läßt sich die Glaubensfreiheit und die staatsbürgerliche Gleichheit verbinden. Es bleibt uns daher nach dieser Richtung hin nichts zu wünschen übrig. Wir haben stets geglaubt, daß es hierbei nicht blos auf die Gesinnung der türkischen Staatsmänner ankommt, sondern daß es für den Ottomanischen Staat unbedingt nothwendig ist, wenn er den christlichen Seelen Concessionen macht, diese auch auf die jüdischen Unterthanen auszudehnen. Die neue Verfassung dementirt aber nun auch die Tendenz der europäischen Diplomatie. Dieses zeigte sich stets wenig eingenommen für die Gleichheit aller Confessionen, und sprach sich, wo sie nicht von ihren heimischen Volksvertretungen anders gezwungen war, immer nur für die Christen aus. Es ist dies kein willkührlicher Vorwurf. Man erinnere sich z. B., wie die holländische Diplomatie mit der Schweiz einen die Juden ausschließenden Niederlassungsvertrag abschloß, welchen die holländische Kammer verwarf; man erinnere sich, wie die europäische Diplomatie die Juden der Willkühr der Rumänen und der der Serben preisgab, und wie noch im vorigen Jahre die österreichische Diplomatie in gleicher Weise bei dem rumänischen Handelsverträge vorging. Ebenso lauteten bis jetzt alle europäischen Staatsschristen, welche die Türkei betrafen, allein zu Gunsten der Christen. Wie gesagt, die Ottomanische Verfassung dementirt diese reactionäre Tendenz und huldigt dem Princip der Gleichstellung aller Unterthanen vor dem Gesetze ohne welche confessionelle Berücksichtigung. Daß hierdurch auch die Christen sicherer gestellt sind als durch besondere Clauseln zu ihren Gunsten wird jedem Sachkundigen einleuchten. Und hier stehen wir wieder bei dem Momente, welches dem Ereigniß eine so besondere hohe Bedeutung giebt. Die neue Verfassung spricht den Islam, ob auch Staatsreligion, jeden theokratischen Charakter und Einfluß ab, d. h. er soll fortan weder auf die Gesetzgebung noch die, Verwaltung irgend welchen bestimmenden Einfluß üben. Man wird sich aus unsren Artikeln „Ueber den Verfall des Islam" S. 620. 641. 655 d. v. I. erinnern, daß wir nachzuweisen uns bemühten: der Schwerpunkt der Situation sei nicht in einem „Verfall des Islam" gelegen, sondern darin, ob die türkische Race befähigt sei, die Islamitische Tradition zu brechen und deren hierarchisches Joch abzuschütteln, sowie es die constitutionellen Staaten und die protestantischen Völker mit der katholischen Tradition gethan haben. Bor diesem Wendepunkte, sagten wir, steht die türkische Race. Die neue Verfassung hat dies vollbracht. Die Zukunft muß lehren, ob dies ein bloßer Act einiger aufgeklärten Geister oder eine That der ganzen Nation sei oder doch sich zu letzterer entwickeln werde. Der erste und zwar ein wesentlicher Schritt ist gethan. Man kann sich nicht verhehlen, die Ausführung dieser Verfassung steht vor außerordentlich großen Schwierigkeiten. Die erste ist die Verwickelung der orientalischen Frage selbst. Daß die Conferenz der europäischen Mächte mit der Verkündigung vieser Verfassung sich für einverstanden, beruhigt und abgethan erkläre, ist nicht anzunehmen. Ja, daß sie sich begnügen werde, für die Ausführung jener Garantien zu fordern, ist nicht wahrscheinlich, so gerecht es auch wäre. Vielmehr wird sie auf dem bis jetzt von ihr betretenen Wege, nur Bosnien, die Herzegowina und die Bulgarei im Auge zu haben und für diese Provinzen eine reell garantirte autonome Verwaltung zu fordern, fortgehen, und wahrscheinlich der Türkei Bedingungen stellen, welche diese nicht annehmen kann, ohne sich selbst aufzugeben. Die Kriegsgefahr ist daher vorhanden, und mit dem Kriege würde selbstverständlich die Ausführung der Verfassung suspendirt werden müssen. Ob und wie weit sie nach den Chancen eines Krieges, nach Niederlage oder Sieg zur Verwirklichung käme, bleibt natürlich höchst fraglich. Die Einflüsse, die sich dann zunächst geltend machen wurden, entziehen sich der Voraussicht. Anders verhält es sich mit der Verwirklichung der Verfassung für die Juden, sobald sie zur Herrschaft gelangt. Hier hegen wir keine Besorgniß. Auch in den europäischen constitutionellen Staaten verlangt die Stellung der Juden sowohl eine beständige Auf-

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