Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1877)
- Date
- 1877-01-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Zeilun "Allgemeine -es Judenlhums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsou in Bonn. Verlag von Baumgärtver's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit t Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. I» redaktionelle» Anaelegenheiten wende man sich an Dr. L. vtzilippso» in Bonn; hinsichtlich deS Bezugs und der Snieratea» Lanmnärtner', Nnchhaudlnug in Leipzig. Inserate, welche bis vonnerstng eingehe»» finde» i»der c aranffolgen- - — _ — 2V2 Bogen. Preis Vierteljährig 3 Mark. Änserate werden mit 2« Pf. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen» Postämter und ZeitungSExpeditionen nehmen Bestellungen an. 41. Jahrgang. Leipzig, den 9. Januar 1877. JW 2. Inhalt. Leitende Artikel: Die Ottomanische Verfassung. — Ein geschichtliches Document aus dem Jahre 1619. — Die Folgen des preußischen Austrittsgesetzes. IX. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin» Breslau, Bromberg» Hamburg» Wiesbaden, Gießen» Furth» Erwitte. — Oesterreich-Ungarn: Krakau, Teplitz. — Frankreich: Paris. — Schweiz: St. Gallen. — Belgien: Brüssel.— Großbritannien: London. — Türkei: Konstantinopel. — Feuilleton: Noch einmal Disraeli. — Vermischtes. SUaXciu)c CLxhkei. Bonn, den 3. Januar. Die Ottomanische Verfassung. Am 23. December wurde in Konstantinopel vom Sultan Abdul Hamid II. eine vollständig constitutiouelle Verfassung, ganz nach der Art und Form der westeuropäischen Constitutionen feierlich verkündigt und zum Staatsgrundgesetz erhoben. In ver That ist dies in dem alten Byzanz, welches den Despotismus der oströmischen Cäsaren und griechischen Kaiser, in Stambul, welches die barbarische Autokratie der türkischen Sultane gesehen hat, eine erstaunliche, eine merkwürdige, eine epochemachende Erscheinung! Mag man immerhin bezweifeln, ob dieselbe ganz oder theilweise auch zur Ausführung kommen werde — ihre Emanation allein, das Geschehniß, daß sie von der türkischen Regierung entworfen, geprüft, vom Sultan angenommen, und feierlich als Grundgesetz verkündigt worden, ist schon ein wunderbares Product des Fortschrittes, wie er noch vor Kurzem nicht geahnt worden. Vergegenwärtige man sich doch, wie viele Kämpfe die Einführung einer solchen Verfassung in den meisten europäischen Staaten gekostet hat, welche Erschütterungen zumeist ihr vorangegangen, und endlich vor welch' kurzem Zeiträume erst sie in den meisten Staaten stattgefunden! Es ist wahr, die türkische Staatsregierung hat wiederholt freisinnige Hats erlassen, deren Verheißungen nur sehr theilweise erfüllt wurden. Aber dies giebt doch keinen vollberechtigten Grunv ab, um im Voraus die eben verkündigte Verfassung schon jetzt als ein todtgeborenes Kind zu bezeichnen. Denn einentheils lag die mangelhafte Verwirklichung der verheißenen Reformen vor Allem an der Mangelhaftigkeit und Beschränktheit der Reformen selbst. Es lassen sich eben wesentliche Verbesserungen innerhalb einer veralteten Autokratie, eines unbeschränkten Despotismus und einer verknöcherten Theokratie nicht aus- und durchführen. Man muß entweder mit diesen vollständig brechen, oder ans durchgreifende Verbesserungen verzichten. Anderntheils war die Tendenz der Reform bei den türkischen Machthabern doch vorhanden und entwickelte sich deshalb mit zwingender Nothwendigkeit. An dem Tage, wo der Sultan Mahmud die Janitscharen aufhob und vernichtete, war die Bedingung zur völligen Umgestaltung des türkischen Reiches unwiederbringlich gegeben, Md es blieb für die Zukunft nur die Frage übrig: ob Untergang dieses Staates oder völlige europäische Umwandlung. Welche allgemeine Maßregel seitdem getroffen wurde, immer mußte sie den europäischen Charakter an sich tragen und vorzugsweise den Gedanken der Gleichheit der Nationalitäten und Confessionen enthalten. Wer übrigens sich erinnert, daß auch in europäischen Staaten die Verfassungen mehrmals wieder aufgehoben, vielfach verändert wurden und in manchen Theilen unausgeführt blieben, der wird auch den bisherigen Gang der türkischen Gesetzgebung noch nicht als einen Beweis ansehen, daß die eben proclamirte Verfassung ein bloßes Stück Papier bleiben werde. Was aber auch die Zukunft hierin bringen wird, sicher ist die gesetzliche, von den höchsten türkischen Staatsbehörden ausgegangene, vom Sultan sanctionirte, Verkündigung solcher Principien am User des Bosphorus eine merkwürdige geschichtliche