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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-02 · Heft 1 (2.1.1877) · p. Seite 14

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 1 (2.1.1877)
Date
1877-01-02
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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14 lenz auf vie Streitigkeiten bezüglich der Nichtigkeit oder Gültigkeit von Eheschließungen und Ehescheidungen beschränkt, d. h. auf Gegenstände, welche nach der jüdischen Idee von religiösen Vorschriften abhängt." Der ftanzösische Aulor fährt mit folgenden sehr bemerkenswerlhen Worten fort: „Wenn die Folge ihrer langen Zerstreuung nicht gewesen wäre, bei Len Juden das Gefühl und die Idee der Nationalüät zu verlöschen, hätten sie sich ohne Zweifel energisch an die letzte Institution geklammert, welche dem Schiffbruch ihrer Autonomie entgangen war; sie hatten sie einträchtig mit ihrem Respekte geehrt und durch ihre fteiwillige Unterwerfung erhalten. Sie trugen jedoch im Gegentheil dazu bei die rabbinischen Tribunale in Mißachtung zu bringen, theils durch den offenen Ungehorsam, theils indem sie sie in Opposition unter einander brachten, wovon die sonderbarsten Beispiele vorliegen. Die durch die Rabbiner zugelaffene Heirath und deshalb die rabbinische genannt, erforderte keine Feierlichkeit und war von keiner der verbürgenden Formen begleitet, mit welchen Las französische Gesetz unter Strafe der Nichtigkeit die eheliche Bereinigung begleitet. Die rabbinische Heirath floß aus der einfachen Erklärung ihres Willens, sich zu heirathen, welche Mann und Frau in Gegenwart zweier Zeugen abgegeben. Salomon und Rachel riefen ihre Nachbaren Ephraim und Morvochai herbei und sagten ihnen: „Seid Zeugen, daß wir uns zu einer Heirath verbinden." Die Ehe war geschloffen. Die Reicheren ließen gewöhnlich ihre Ehe durch den Rabbiner einfegnen; die Berlobungsceremonie ging voran und ein prächtiges Hochzeilssest folgte. Aber die Leute niederen Standes, welche vie Kosten nicht tragen konnten oder wollten, begnügten sich mit jenem einfachen Gebrauche. Daraus entstanden nun die mannichfaltigsten Verwirrungen; der eine Gerichtshof erklärte die Ehe für gültig, der andere für ungültig, je nachdem sich an dem Zeugniß etwas mäkeln ließ oder nicht; der eine hielt die Scheidung für unstatthaft, der andere für nothwendig. Ihrer Natur selbst nach mußte die rabbinische Rechtspflege auf materielle Mittel verzichten. So war sie nicht lebensfähig und die Wünsche des aufgeklärten Theiles der jüdischen Bevölkerung war für deren Aufhebung. Zwei köuigl. Ordonnanzen vom 28. Febr. 1841 und 26. Sept. 1842 entzogen den Rabbinern jede richterliche Gewalt und unterwarfen die Israeliten ausschließlich den französischen Gerichtshöfen. Hiermit war aber die ftanzösische Justiz verpflichtet, das hebräische Gesetz anzuwenden, welches sie nicht kannte und das, da es nicht codificirt ist (— dies ist eine völlig unrichtige Behauptung! Redaktion. —) nur in den rabbinischen Gloffen zerstreute Verfügungen darbietet. Man bestimmte deshalb, daß zur Hülfe der französischen Richter ein Rath von Rabbinern gebildet werde, der schriftliche Gutachten über alle das religiöse Gesetz betreffenden Fragen, wie Heirathen, Scheidungen, Erbfolge u. s. w. abzugeben hatte. Aber auch hieraus entstanden nur endlose Verwirrungen, da die ftanzösischen Richter bald nach eigenem Ermeffeu, bald nach rabbinische« Gutachten erkannten, die Parteien bald das französische Gesetz, bald das rabbinische anriefen, und den Gipfel der Confufiou erstieg der Senatus Cousultus von 1865, der die französische Naturalisation in das Belieben der Eingeborenen stellte, wodurch ein Unterschied zwischen den naturalisirten und nicht naturalisirten, eingeborenen Juden entstand, so daß es bei den ersleren wieder ftaglich wurde, ob betreffende Acte vor oder nach ihrer Naturalisation vorgenommen waren, bis daß das Decret vom 24. Oktober 1870 allen diesen Verwickelungen ein Ende machte, indem es alle eingeborenen Juden naturalisirte und hiermit dem ftanzösischen Rechte allein unterzog." Die kurze Darstellung dieses Auflösungsproceffes ist überaus lehrreich. Hervorzuheben dabei ist, daß er nicht etwa aus einer Reformbewegung, sondern mitten aus der noch unangetasteten Orthodoxie hervorging und zum Abschluß kam. Er war die einfache Folge der lebhaften Berührung mit einem Culturstaate, der ebenso die Glaubensfteiheit, wie die feste gesetzliche Ordnung enthalt. Indeß kann daraus nicht allein der Mangel von Anhänglichkeit an dem überlieferten Gesetze geschloffen werden, sondern auch die Unbrauchbarkeit dieses Gesetzes unter den gegenwärtigen Lebensverhälrniffen, weil es sich seit vielen Jahrhunderten zwar kasuistisch ausgebreitet, nicht aber principiell entwickelt hatte. Anzeigen. Bekanntmachung. An unserer Realschule II. Ordnung ist eine Lehrerfte lle mit einem Gehalte von 2100 Mark zum 1. April k. I. zu besetzen. Reflektanten, welche die sseults8 ckoeeulli im Deutschen, Französischen und Lateinischen und zwar mindestens in 2 Fächern bis Sekunda besitzen, werden um Einsendung ihrer Zeugniffe binnen 14 Tagen ersucht. Schönebeck, den 23. December 1876. (II. 54692.) Der Magistrat.. Blüthgen. Die israel. Gemeinde im Hamburger Amt, Cuxhaven, sucht zum 1. April 1877 einen Religionslehrer, Schächter und Vorbeter. Gehalt bei freier Wohnung und Miitagstisch incl. Schechita 450 Mark. Die Unterrichtsstunden werben nur am Sonntag beansprucht, mithin Gelegenheit zu Nebenverdienste geboten. Reflektanten wollen sich beim Vorsteher der Gemeinde, B. I. Brady melden._ Ein junger Mann, militärftei, tüchtiger Verkäufer, sucht pr. 1. April eine Stelle als Commis in einem Manufacmrwaarengeschäfte, oder in einem Geschäfte ähnlicher Branche, auch hat derselbe schon beständig Landtouren gemacht. Offerten unter J. Z. postlagernd Hil-esheim.

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