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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-02 · Heft 1 (2.1.1877) · p. Seite 13

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 1 (2.1.1877)
Date
1877-01-02
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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13 in Belz erneuert und aus Furcht vor strenger Bestrafung der Bestechung nicht zugänglich waren. „Der alte reiche Mann gerieth in tiefste Verzweiflung; er mußte chatlos zusehen, wie ihm die Gefahr immer näher kam, den einzigen Sohn zu verlieren. Er selbst war blind, und unter seinen Glaubensgenossen fand sich Niemand, der es versuchen wollte, den Knaben nach der Moldau zu schmuggeln; um alles Geld der Welt wollte es Niemand mehr thun. Da nahm die Gittel ihr Herz in beide Hände und erklärte dem Vater, sie werde es versuchen. . . . „Es war dies ein ungeheurer Entschluß für ein zartes, scheues, siebzehnjähriges Mädchen, welches bisher, die Tochter eines reichen Hauses, zärtlich behütet, in weichem Wohlleben ausgewachsen. Und, wie gesagt, all' ihre Liebe zu Vater und Bruder reicht nicht aus, solchen Heroismus zu erklären; hier hat offenbar auch die Ueberzeugung mitgewirkt, daß das Werk um Gottes Willen geschehe, geschehen müsse. . . . „Der alte Mann sträubte sich lange, aber in seiner hülslosen Verzweiflung willigte er endlich ein. Der Knabe wurde in Mädchenkleider vermummt." „Die Kinder traten die Reise an. Die Details dieser verwegenen Fahrt können hier nicht erzählt werden. Aber das Mädchen hat einen Heldenmuth, eine Energie bewiesen, wie sie bei einem so zarten, weltfremden Geschöpfe geradezu bewundernswürdig genannt werden muß. „Freilich — es nützte Alles nichts! Bis Lipkany kam sie glücklich, also bis hart an die Grenze. Nur noch der Fluß trennte sie von ihrem Ziele, und der schien leicht passirbar. Denn der Pruth hat dort sumpfige, dicht mit Weiden bestandene Ufer. „Aber sie wurden noch in Lipkany abzefaßt durch einen sonderbaren Zufall. Sie kamen des Abends an und wollten Nachts die Kahnfahrt antrelen. Sie stiegen in einem Wirkhshause ab und beteten dort in ihrem Kämmerchen inbrünstig, daß ihnen auch das Letzte gelingen möge. Das Kämmerchen lag zu -ebener Erde; ein Ruffe ging vorbei und besah sich neugierig die betenden Mädchen. Und dabei fiel es ihm auf, daß sich das kleinere genau so beim Beten bewegte, wie die Knaben der Chassidim; es beugte sich nach rechts und links und vorwärts, die drei Bewegungen folgten sich regelmäßig wie die Stöße einer Maschine. Das ältere Mädchen aber stand unbeweglich, wie dies der Jüdin beim Gebete vorgefchrieben. Dem Russen gingen die letzten Ukase durch den Kopf und die hohen Belohnungen, welche für Entdeckung eines Flüchtlings ausgesetzt waren. Er ging zum Polizeimeister. „Eine Smnde darauf waren Beide verhaftet. Am nächsten Morgen wurde Rüben in die Soldaten-Colonie abgeschoben, Gittel nach Sibirien ..." — — Wir fügen keine Reflection hinzu; wir stellen nur ein Gegenbild auf, und zwar aus Algerien, nach dem ersten August- Heft der Revue des deux Mondes dieses Jahres. Es werden hier die Gerichtshöfe der Eingeborenen beschrieben, und zwar zuerst „die israelitischen Tribunale." Es heißt daselbst: „Die Capitulation von Algier (1830) wurde die Grundakte, welche den Eingeborenen die freie Ausübung ihres Cultus, ihrer Gesetze und Gebräuche sicherte. Obgleich mit einer Autorität abgeschlossen , welche allein für die Muselmänner einzutreten vermeinte, dehnte die französische Behörde die Wohlthat der Bedingungen auch auf die israelitische Bevölkerung aus, welche ihr dasselbe Recht auf die gleichen Bürgschaften zu haben schien. Die Herren des Landes hatten nach einer, wahrscheinlich von den Römern überkommenen Tradition den Juden für ihre Stteitigkeiten unter einander Richter ihrer Race und Religion gelassen; die maurischen Kadi's erkannten nur in Streitigkeiten zwischen Muselmännern und Israeliten und in allen, gegen Eingeborene gerichteten Strafsachen. Aber in der jüdischen Gesellschaft, wo bürgerliche und religiöse Gesetze sich identifiziren, konnten die richterlichen Functionen nur den Rabbinern zufallen; aber die Rechtspflege der Rabbiner war rein freiwillig, nicht eine feste Institution, welche ihre Vollmacht von der politischen Autorität hatte. Eine der ersten Sorgen der Franzosen war es, ihr die gesetzliche Weihe zu geben, und ein Erlaß des Generalgouverneurs aus dem Monat October 1830 verwandelte sie in ein regelmäßiges Tribunal, beauftragt, rechtsgültig die Proceffe zwischen Israeliten zu entscheiden. Da aber die Juden niemals über eine öffentliche Macht verfügt hatten, beruhete die hauptsächliche Bürgschaft für die Ausführung der Urtheile der Rabbiner allein in der Frömmigkeit uud dem guten Willen der Parteien. Die moralische Autorität der Rabbiner hatte der materiellen Hülfe entbehren können unter den Bedingungen, welche für die jüdische Gemeinschaft in einer Zeit und unter einem Regiment bestanden, wo, lediglich durch die herrschende Macht geduldet, es für sie gefährlich gewesen sein würde, nicht die strengste innere Disciplin zu beobachten. Unter der wohlwollenden Herrschaft der Franzosen änderte sich dies bald. Um dem gedachten Erlaß Wirksamkeit zu geben, stellte man die maurischen Gensdarmen zur Verfügung des Präsidenten des rabbinischen Tribunals zur Ausführung der Urtheile. Aber diese fast gänzlich aus den Muselmännern rekrutirte Miliz gehorchte nicht ohne Widerstreben den von jüdischen Autoritäten ausgegangenen Befehlen, und andererseits bot die arabische Feilheit und Bestechlichkeit den Betheiligten die leichteste Gelegenheit, sich der Wirkung der gegen sie ergangenen Uriheile zu entziehen. Dieser Mangel verschwand erst von dem Tage an, wo die rabbinischen Erkenntniffe der Berufung an die ftanzösischen Gerichtshöfe unterworfen wurden. Jetzt wurden die in der Appellinstanz bestätigten Urtheile zu Acten der französischen Justiz, welche deren Vollstreckung durch die gewöhnlichen Mittel sicher stellte. Es wäre weitläufig, die Umgestaltungen aufzuführen, welchen die rabbinische Jurisdittion während der ersten Jahre unterlag. Schon durch die Ordonnanz von 1834 wurde ihre bürgerliche Compe-

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