Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1877)
- Date
- 1877-01-02
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227123-3227125--35032-3304956- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
9 von Jacob Scholom Kohen (1807) anreiht. In allen diesen Arbeiten entzückt uns der metrische Glanz, die Verse rollen wohltönend dahin, malerisch schildernd; allein wir können uns nicht von dem Gefühl frei machen, daß wir es mit einer exotischen Pflanze zu thun haben, die jedoch zu wunderbarer Pracht auf dem Boden der hebräischen Sprache gelangt ist. Diese edle Formenschönheit nun, insoweit sie durch das Metrum bedingt ist, ist es zunächst, was wir an der hebräischen Uebersetzung des Herrn Fischer hervorheben. Das Versmaß ist dem vorhin angeführten „Lajschorim Thehillah" von Luzzatto nachgebildet, deffen Eigenthümlichkeit darin besteht, daß der Vers mit zwei Vocalen beginnt, dem ein Halbvocal mit anschließendem vollen folgt, und daß die vorletzte Silbe betont ist. Mit großer Correctheit im Gebrauch des schwierigen Versmaßes verbindet Herr Fischer eine Vornehmheit der Diction, in welcher jedes Wort vollwerthig ist in dem geweihten Sprachgut und kaum jemals an Treffkrafr dem bereichert wird, indem es in die Sphäre der modernen Literatur eintritt, und die Anschauungen und Begriffe der vorgeschrittenen Zeit mit voller Bestimmtheit und Kraft bezeichnet. Aber es wird dadurch auch gleichzeitig Bildung und Wiffen an diejenigen Massen vermittelt, denen diese Schätze in anderer Weise kaum zugänglich sind. Unschätzbar war der Nutzen, den die allgemeine Uebersetzungsliteratur des Mittelalters auf die Geistesrichtung der Zeit hatte; die Wissenschaft des Judenthums, die Erkenntniß des Alterthums überhaupt, Veredlung des Denkens und Empfindens empfingen daraus ihre stärkste Anregung. Zu ähnlicher Culturarbeit unter den Juden, die entfernt von den Centren der Bildung von ihren Strahlen nicht getroffen werden, scheint die jüdische Uebersetzungsliteratur der Gegenwart berufen zu sein, die sich über alle Gebiete des Wissens ausbreitet. Diesen Dienst leistete auch die Uebersetzung von Fischer, die einen poetisch ausgesponnenen und künstlerisch geformten Stoff, durch das Siegel Ausdruck im deutschen Original nachsteht. Die Bilder, die in! der heiligen Sprache beglaubigt, auch denjenigen Kreisen zugänglich diesem gezeichnet sind, verlieren. Dank der Kraft des Hebräischen, macht, die denselben in seiner ursprünglichen Gestalt nicht zu nirgends an Farbe und Gluth, wiewohl hier, als auch an erkennen vermögen. Treue im Glauben, schönes Empfinden und andern Stellen die Uebersetzung nicht sklavisch genau, sondern! sinniges Denken wird die gute Uebersetzung überall Hervorrufen, nach freiem Erfassen verfährt. 1 tote das Original. Dr. Tobias Cohn, Rabbiner. Es liegt auf der Hand, daß das hebräische Sprachgut selbst! 2bed;LUKj ductcßfctcßteu/. Petitionen aus den für diese Sache competentesten Kreisen wurden mit Stillschweigen übergangen, bis der Abgeordn. v. Sybel sich nach ihnen erkundigte, während man auf einige wenige der Gegner das größte Gewicht legte. Da verschwindet die Lust zu petitioniren. — Nach den hiesigen Zeitungen ist der vielgenannte Berlin, 18. December. Das allgemeine Landrecht enthält bekanntlich die Bestimmung, daß ein von einer Jüdin außerehelich geborenes Kind, deffen Vater Christ ist, in der christlichen | Glagau wegen Verleumdung in seinem Buche abermals zu vier- Religion erzogen werden müsse. Diese, durch besagtes Gesetz zehn Tagen Gefängniß verurtheilt worden, nun über sieben Jahre abgeschaffte Bestimmung glaubte die —. Der Rabbiner Bloch zu Weißenburg (Elsaß) städtische Schuldeputation als noch in Kraft bestehend, und wollte! hat den Kronenorden vierter Claffe erhalten, sie in einem gegebenen Falle anwenden. Auf geschehene Recla-! Oldenburg, 17. December. (Privatmitth.) Das „Gesetzmation wurde dies der Schuldeputation bedeutet.— Der deutsche! blatt für das Herzogthum Oldenburg" vom 15. d. enthält eine Reichstag hat in der gestrigen Sitzung abermals durch Mehr-^ Mimsterial-Bekanntmachung vom 9. d., durch welche der jüdische heitsbeschluß den Antrag verworfen, den Eid für diejenigen, die! Religionsunterricht obligatorisch gemacht wird. Dieselbe lautet: es beantragen, auf die Worte „Ich schwöre es" zu beschränken. I „In Ausführung der Bestimmungen des Schulgesetzes vom In derselben Sitzung beriefen sich einige Redner auf den Um-! 3. April 1855 wird rücksichtlich des jüdischen Religionsunterstand, daß aus Norddeutschland Petitionen aus dem Volke für richtes im Herzogthum Oldenburg mit Höchster Genehmigung Beibehaltung der Schwurgerichte an den Reichstag nicht gelangt Folgendes bestimmt: seien, und behaupteten hierauf, daß die norddeutsche Bevölkerung für die Schwurgerichte nicht eingenommen sei. Diese Herren vergessen, daß das Volk gar keine Lust mehr hat, Petitionen an den gegenwärtigen Reichstag zu richten, da es von einer Berücksichtigung derselben nichts zu. gewahren glaubt. Wir haben dies unsrerseits in der Angelegenheit des Austrittsgesetzes seitens des Abgeordnetenhauses genugsam erfahren. Viele Hunderte von In denjenigen Schulachten, in welchen vom Synagogen- Gemeinderath und dem Landrabbiner gemäß Art. 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1858, betreffend die Cultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden im Herzogthum Oldenburg, ein jüdischer Religionsunterricht eingerichtet ist, finden auf denselben diejenigen Vorschriften Anwendung, welche rücksichtlich der Be- 1