Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1877)
- Date
- 1877-01-02
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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7 Zusatzbestimmungen zu dem Regulativ der israelitischen Gemeinde. § I. Einnahme und Ausgabe für Cultus und Schule § V. und ebenso der durch Steuern aufzubringende Bedarf hierfür sind in den Büchern, im Voranschläge und in der Rechnung der Gemeinde getrennt zu halten von denjenigen für die übrigen Gemeindezwecke; demgemäß wird auch die Schatzungssteuer getrennt in eine solche für Cultus- und Schulzwecke, sowie in eine solche für sonstige Gemeindezwecke'. Diejenigen Liegenschaften der Gemeinde und diejenigen sonstigen Objecte, welche bisher für Cultus und Schule bestimmt waren, bleiben für die Folgen diesen ihren Zwecken gewidmet, unbeschadet des Eigenthumsrechts der Gemeinde, soweit ihr ein solches dermalen zusteht. Ebenso werden zur Deckung des Bedarfs für Cultus- und Schulzwecke überwiesen: „die Erträgnisse ans Liegenschaften, ferner die Einkünfte aus dem Erlöse verkaufter Liegenschaften, sowie aus Capitalien der Gemeinde, worunter die Einnahmen aus dem Beerdigungswesen nicht begriffen sind." § ll. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche auf Grund von Gewiffensbedenken solches schriftlich bei dem Gemeindevorstand beantragen und zugleich Nachweisen, daß sie einem jüdischen Cultusverbande in hiesiger Stadt angehören, der selbstständig eine Schulanstalt und eine Synagoge unterhält, hören, so lange gegenwärtige Bestimmungen in Kraft bleiben, auf, vollverpflichtete und vollberechtigte Gemeindemitglieder zu sein und treten für die gleiche Zeitdauer zur Gemeinde in das Verhältniß von Mitgliedern des weiteren Gemeindeverbandes. Als solche sind sie von dem aufCultus- und Schulbedarf entfallenden Theile der Gemeindesteuern befreit.—Die von den Mitgliedern des weiteren Gemeindeverbandes zu entrichtenden Steuerbeträge sind nicht für Cultus und Schule zu verwenden; es ist daher über diese Steuern separat Caffe und Buch zu führen. § HL Die Mitglieder des weiteren Gemeindeverbandes haben, solange diese ihre Stellung dauert, kein Recht auf die Benützung der Schule und der Cultusanstalten, sowie kein actives und passives Wahlrecht zu dem Gemeindeausschuß und Vorstande. § IV. Diese besondere Stellung, sowie ihre Consequenzen hören auf und die Vollverpflichtung, sowie Vollberechtigung greift wieder Platz: 1. wenn das betreffende Gemeindemilglied, ungeachtet | desfallsiger Anforderung des Vorstandes unterläßt, > die Fortdauer der im § H normirten Voraus-! setzungeu, dieser Sonderstellung nachzuweisen, sowie ' 2. mit der etwaigen Aufhebung gegenwärtiger Bestimmungen ($ VIII). Der Gemeindevorstand wird aus der Zahl der Mitglieder ves weiteren Gemeindeverbandes je eines in die Verwaltung der beiden nachbezeichneten Gemeindeanstalten, nämlich: a. in das Pflegamt des Hospitals, 1». in die Verwaltung des Friedhofes ernennen. Die Amtsdauer des Ernannten ist vier Kalenderjahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Den Mitgliedern des weiteren Gemeindeverbandes ist das Recht eingeräumt, in nachfolgender Weise auf diese Wahl einzuwirken: Alljährlich im December können dieselben in einem von dem Vorstande öffentlich bekannt zu gebenden Termine in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzettel durch einfache Stimmenmehrheit für jede der zu besetzenden Stellen drei geeignete Persönlichkeiten Vorschlägen. Wählbar und wahlfähig ist hierbei jeder unbescholtene Anhänger der israelitischen Gemeinde, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. Bon der Wählbarkeit sind ausgeschloffen Angestellte eines Cultusverbandes und einer Schulanstalt. Aus diesem Wahlauffatz hat der Gemeindevorstand die Ernennung zu den betreffenden Aemtern vorzunehmen. § VI. Die Verwaltung des Hospitals und des Friedhofes wird in der bisherigen Weise derart geführt werden, daß einerseits den Mitgliedern des weiteren Gemeindeverbandes deren Benützung nicht aus religiösen Bedenken unmöglich gemacht wird; dagegen auch andererseits dieserhalb die Gemeindeangehörigen abweichender religiöser Richtung in ihrer Freiheit nicht beschränkt werden und die ordnungsmäßige Fürsorge für die Zwecke dieser Anstalt nicht beeinträchtigt wird. $ VII. Diese Beschlüsse treten in Kraft, wenn s. nach dem Ermesien des Gemeindevorstandes ausreichende Sicherheit dafür besteht, daß ein genügender Theil der Mitglieder der israel. Religionsgesellschaft auf Grundlage dieser Zugeständniffe in der Gemeinde verbleibe; I». die Genehmigung der Slaatsregierung ergangen ist und zwar mit Ende des Kalenderjahres, in welchem diese Genehmigung erfolgt. § VIII. Die Abänderung und Aufhebung vorstehender Bestimmungen bleibt zwar Vorbehalten, jedoch soll solche immer nur auf das Ende eines Kalenderjahres und zwar ftühestens auf den 31. December 1878, sowie nur mittelst eines, spätestens drei Monate zuvor ergangenen Beschluffes des Vorstandes und Ausschusses erfolgen können.