Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 52 (26.12.1876)
- Date
- 1876-12-26
- Page
- Seite 834 (sequence 4)
- Language
- German
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834 munalkirchhofes, für die Ausgetretenen das Recht zur Mitbenutzung des jüdischen Gemeindebegrabnißplatzes alsbald aufhört, soweit nicht besondere Privatrechte an Begräbnißstellen begründet sind. Die kgl. Regierung vortselbst hat es deshalb in der angefochtenen Entscheidung mit Recht abgelehnt, der dortigen Synagogengemeinde die fernere Zulassung der ausgetretenen jüdischen Einwohner der Stadt Wiesbaden zur Mitbenutzung des Gemeindebegräbnißplatzes aufzuerlegen. Die Ausgetretenen haben nun einen anderweiten Rechtsgrund für die gewünschte fernere Mitbenutzung dadurch zu erlangen gesucht, daß sie in den Verband ver israelitischen Cultusgemeinde Biebrich-Mosbach eingetteten sinv, welcher ein Theilnahmerecht an dem israel. Begräbnißplatz in Wiesbaven zusteht. Ein solcher Anspruch kann jedoch nicht als begründet anerkannt werden. Nach den für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau geltenden Vorschriften ist jeder Israelit ohne weiteres Mitglied der für den Ort seines Wohnsitzes bestehenden israelitischen Cultusgemeinde. Diese Vorschriften sind durch das oben angeführte Gesetz vom 28. Juli insoweit als abgeändert anzusehen, daß die Israeliten sich durch einen den Voraussetzungen des Gesetzes entsprechenden Austritt von der Mitgliedschaft in der Cultusgemeinde ihres Wohnorts befteien können. Dagegen ist nach wie vor die Mitgliedschaft in einer Cultusgemeinde durch das Wohnen an einem zu derselben gehörigen Ort bedingt und es sind mithin die ohne Veränderung ihres Wohnsitzes aus der Cultusgemeinde Wiesbaden ausgetretenen Israeliten nicht berechtigt, die Mitgliedschaft in der Cultusgemeinde Biebrich-Mosbach mit den sich daraus ergebenden Rechten zu erwerben. Ebensowenig kann den der Cultusgemeinde Biebrich- Mosbach ohne rechtliche Wirksamkeit zugetretenen Israeliten in Wiesbaden von den außer der Cultusgemeinde Wiesbaden an dem gemeinschaftlichen Todtenhof mitberechtigten übrigen Cultusgemeinden ein Anspruch auf Mitbenutzung des letzteren wirksam verliehen werden. — Die im Schlußsätze der angefochtenen Regierungsverfügung enthaltene Bescheidung in Betreff der Geltendmachung von Privatrechten an Begräbnißstellen entspricht den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, da im Streitfälle über privatrechtliche Ansprüche nur .im Rechtswege eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Ich bedaure hiernach, den in der Vorstellung vom 26. v. Mts. gestellten Anträgen gegenüber den maßgebenden Vorschriften in keiner Richtung entsprechen zu können. Der Oberpräfident. An den Vorstand der israel. Religionsgesellschaft z. H. des Herrn Abr. Stein in Wiesbaden." Der versammelten Gemeinde wurde sodann durch den Rechner derselben eine genaue Darstellung darüber gegeben, welche größere Steuerlast durch den Austritt der Mitglieder der Religionsgesellschaft aus der Cultusgemeinde unseren Gemeindemitgliedern für die Zukunft erwachsen würde, und wurde durch Zahlen nachgewiesen, daß, da die sammtlichen Ausgetretenen nur 2880 M. zur Steuer beitragen, nur eine sehr geringe Steuererhöhung für die Mitglieder der Cultusgemeinde eintreten wird. — Wie wir nun weiter erfahren, soll eine Aussöhnung durch den Vorstand wenigstens.mit einem Theile der Ausgetretenen, welche schon feit einer langen Reihe von Jahren mit der Cultusgemeinde verbunden waren, im Gange sein und wäre eine günstige Erledigung sehr zu wünschen, denn Einigkeit macht stark. Unter den Mitgliedern der israel. Cultusgemeinde circulirt gegenwärtig eine Zustimmungsavreffe an den Vorstand, worin demselben ihr Vertrauen und volle Zuftievenheit mit seinem bisherigen Handeln ausgesprochen wirv. Frankfurt am Main, 12. Dec. (Privatm.) (Schluß.) S. R. Hirsch sagt: „Sind doch die jüdische Orthodoxie und die jüdische Neologie, welche die Grundlage der zeitgenössischen Reformgemeinden bildet, sich einander völlig ausschließende Gegensätze. Was die Eine bejaht, verneint die Andere und umgekehrt. Die jüdische Orthodoxie bekennt sich zu der ewig unverbrüchlichen Berpflichtungskraft der auf Bibel und Tradition beruhenden jüd. Religionsgesetze. Die Neologie leugnet diese Verpflichtungskraft. Ist daher die Orthodoxie eine Wahrheit, so ist die Neologie eine Luge. Ist die Neologie Wahrheit, so ist die Orthodoxie eine Lüge. Es find dies Gegensätze, die wie Ja und Nein sich einander gegenüberstehen, die man unmöglich zu gleicher Zeit bekennen kann, ohne mit beiden — Spiel zu treiben." Diese fämmtlichen Worte enthalten nichts als unwahre Behauptungen, künstliches Machwerk des persönlichsten Zelotismus, selbst ein Spiel mit Wahrheit und Lüge, mit der Religion und dem wahren Geiste der Religion zur Befriedigung persönlicher Leidenschaft, mit jenem wahren Geiste der Religion, rer einst von den in zahllosen Gegensätzen sich befindlichen Hilleliten und Schammaiten, von denen die Einen erlaubten, was die Anderen verboten und umgekehrt, aussagten: „Diese wie diese sind Worte des lebendigen Gottes!" d. h. bei diesen wie jenen wirkt die lebendige religiöse Ueberzeugung in Wahrhaftigkeit und dem echten jüdischen Glauben! Ja, durch diese Worte allein hat sich Herr S. R. Hirsch gekennzeichnet für alle Zeit, so weit diese von ihm Kenntniß nehmen wird, ein Denkmal errichtet, das ihm bei den zukünftigen Geschlechtern, falls diese eine Erinnerung von diesen kleinlichen Kämpfen bewahren werden, nicht sehr ehrenvoll sein wird. Verweilen wir etwas bei diesen Worten. Wenn er sagt: „Die jüd. Orthodoxie bekennt sich zu der ewig unverbrüchlichen Berpflichtungskraft der auf Bibel und Tradition beruhenden jüdischen Religionsgesetze", so sind dies Worte, welche die Sachunkundigen, die Unwissenden verblenden sollen. Wir fragen, welche sind diese Religionsgesetze? Von den vier Theilen der letzten Codification,'nämlich des Schulchan- Aruch, sind wenigstens drei Viertel nicht mehr in Anwendung. Die späteren Rabbiner haben also eine Auswahl aus ihnen getroffen. Die codificirenden Rabbiner, besonders Maimonides, haben eine Auswahl aus den talmudischen Traditionen getroffen. Die talmudischen Traditionen, die Mifchna voran, sind selbst nur Auswahl, da zahllose Traditionen verloren gegangen. Alle