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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-12-19 · Heft 51 (19.12.1876) · p. Seite 823

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 51 (19.12.1876)
Date
1876-12-19
Page
Seite 823 (sequence 9)
Language
German
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823 äußersten Linken.)" — Der Minister-Präsident Tisza erhebt sich mit Unwillen gegen diese Anklage und entschuldigt sich, daß „die Regierung ihrem Versprechen wegen der vielen überaus dringenden Arbeiten nicht Nachkommen konnte." Was aber die Religionsfreiheit betrifft, so behauptet Redner noch heute, daß sie wirklich existirt und gerade die vom Vorredner angeführten Gravamina beweisen, daß eben nur einzelne Fälle Vorkommen, — diese aber können der allgemeinen Geltung der Behauptung keinen Abbruch thun. Zur Abstellung solcher einzelner Beschwerden sei aber kein groß angelegtes Gesetz nothwendig, sondern dieselben muffen durch entsprechende Maßnahmen abgestellt werden. — Ja, wenn diese Maßnahmen nur getroffen würden! Hatte doch der Cultusminister Zeit, eine gegen die Religionsfreiheit gerichtete Maßnahme zu decretiren und den Uebertritt zum Judenthume zu verbieten und für rechtsungültig zu erklären. In der That wäre es hierbei wohl angezeigt gewesen, daß Herr Wahrmann oder Herr Chorin, welcher letzterer doch sonst mit Interpellationen nicht sparsam ist, das Wort ergriffen hätte, um zu zeigen, daß in dem gedachten Falle die Regierung allerdings Zeit gehabt habe, eine Maßnahme zu treffen, aber — gegen die Religionsfreiheit. Die Herren schwiegen aber ... Schweiz. St. Gallen, 6. Dec. (Privatmitth.) Die jüngste Session des Großen Rathes, die mit der bereits gemeldeten günstigen Erledigung der Schachtangelegenheilen begonnen, sollte noch zum Schluffe eine für unsere Gemeinde verhängnisvolle werden. Wie Sie aus beifolgendem ersehen, hat der Große Rath die Weiterbenutzung unseres erst vor 9 Jahren mit großen Opfern erstellten und bis heute nur wenige Gräber zahlenden Begräbnißplatzes als unstatthaft erklärt. Schon im vergangenen Jahre, als die städtische Gemeinde einen gemeinsamen Friedhof anlegte, auf welchem nach dem neuen Begräbnißgesetz die Beerdigung aller in der politischen Gemeinde Verstorbenen der Reihe nach ohne confessionelle Scheidung stattzufinden hat, sobald die bisherigen Friedhöfe gefüllt find, beabsichtigte der Gemeinderath unsere Religionsgenoffenschaft zur Mitbenutzung deffelben heranzuziehen. Letztere lehnte indeß dieses Ansinnen ab unter Berufung auf die Gesetzesbestimmung, daß die bisherigen Friedhöfe — somit auch der unsrige — erst ausgenutzt werden dürfen. Während der Gemeinderath sich damit einverstanden erklärte oder erklären mußte, suchten nun einige Hausbesitzer und Speculanten, die in unmittelbarer Nähe unseres außerhalb des Stadtbezirks, in der Gemeinde Tablat gelegenen Friedhofs, neue Bauplätze und Gebäude erstellten und erstellen wollen, die Schließung dieses unseres Friedhofes zu erzwingen. Sie ließen sich von einigen Geologen und Geometern den gesundheitsschädlichen Einfluß deffelben auf die Umgegend Nachweisen und wendeten sich mit einem diesbezüglichen Gesuch an den Regierungsrath. Nachdem sie aber von demselben auf Grund einer speciellen Untersuchung fraglichen Bodens und eines bezüglichen Gutachtens seitens des bezirksärztlichen Physicats, wonach eine sanitäre Schädlichkeit und Gefährde nicht vorhanden ist, abgewiesen wurden, recurrirten sie an den Großen Rath und dieser beschließt — Schließung unseres Friedhofes. Das Aufsehen und die Aufregung, die diese Beschlußnahme in unserer Gemeinde hervorgerufen, sind um so größer, als von diesem ganzen Vorgehen vorher nichts in die Oefsentlichkeit gedrungen war und wir somit auch keine Ahnung davon hatten. Ueber die in dieser Angelegenheit zu thuenden Schritte und deren Erfolg werden wir Ihnen s. Z. zu berichten nicht ermangeln. E. — . Die St. Galler Zeitung vom 1. Dec. enthält hierüber folgenden Bericht: Verhandlungen des Großen Rathes. Nun folgt Eingabe von Schürpf und Consorten im Kronthal puncto israelitischer Friedhof im Tablat. Die Gemeinde Sr. Gallen hat letztes Jahr einen neuen gemeinsamen Friedhof erstellt, jedoch den Israeliten die Fortbenutzung ihres Friedhofes im Tablat für so lange bewilligt, als er Raum biete, unter der Bedingung sanitarischer Gefahrlosigkeit und der Nichtbelastung der Polizeicaffe. Einige Häuserbesitzer recurrirten bei der Sanitätscommission gegen Fortbestehen des Friedhofes; der Regierungsrath wies die Recurrenten, gestützt auf das sanitätspolizeiliche Gutachten, ab. Eine Privatexpertise hatte die sanitätspolizeiliche Gefährde für die umliegenden Häuser in Bezug auf das Trinkwaffer nachgewiesen. Die Petitionscommission beantragt Aufrechtstellung des Recurses, gestützt darauf, daß ras Begräbnißgesetz die Anlage des Friedhofes in der politischen Gemeinde verlangt und nur, wenn kein Platz vorhanden ist, die Erstellung außerhalb der Gemeinde zugiebt, die Israeliten ihr Domicil in St. Gallen haben, die Gemeinde St. Gallen einen geräumigen entsprechenden Friedhof erst errichtet und die Israeliten nicht befferen Rechtes sein können, als alle übrigen Bürger des Cantons. Sie beantragt daher zn beschließen, daß die Weiterbenutzung des israelitischen Friedhofes zur Beerdigung von Leichen unstatthaft sei. (Die Schweiz, die sich nun einmal an eine wirkliche Freiheit, namentlich Gewiffensfreiheit durchaus nicht gewöhnen kann, führt das Schauspiel des Gewissenszwanges immer von Neuem auf. In Aarau hat man die Juden gezwungen, ihre Leichen auf dem allgemeinen Kirchhofe zu begraben, weil sie daselbst keinen eigenen Begräbnißplatz haben und man die Abführung der Leiche nach einer benachbarten Gemeinde nicht dulden wollte. In St. Gallen geht man weiter und will den jüdischen Friedhof schließen, obschon das Physicat die sanitäre Unschädlichkeit amtlich bezeugt hat: Man sieht, die alte Welt kann noch immer von der neuen lernen. Das Polizeiwesen ist noch immer der eigentliche Factor des europäischen Staatslebens und der Liberalismus will deffelben eben so wenig entbehren, wie die Reaction.) 51

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