Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1876)
- Date
- 1876-12-19
- Page
- Seite 820 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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820 einem fremden Platze sich auszusetzen, dann mögen sie die Gemeinschaft aufrecht erhalten." Aus diesem Grunde hatte auch der von dem Staatsministerium vorgelegte Gesetzentwurf den Austretenden das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde vom Tage der Erklärung ab stricte versagt, und erst in Folge der Amendirung von Seiten des Herrenhauses — .in Anbetracht, daß es sich einerseits um ein erworbenes Privatrecht und anderseits darum handle, in denjenigen Gemeinden, in welchen nur confessionelle Todtenhöfe vorhanden, vielleicht emstehende Conflicte zu vermeiden — erhielt dieser Theil des § 6, trotz des Widerspruches des Herrn Ministers des Innern, Graf zu Eulenburg, die jetzige Fassung. Frankfurt am Main, im December. (Privatmittheil.) Wie bereits aus den Mittheilungen eines anderen Correspondenten dieser Zeitung bekannt ist, sind hier bis jetzt 13 Mitglieder der Religionsgefellschaft des Herrn Hirsch wirklich ausgetreten; einige 50 unterhandelen hingegen noch mit dem Borstande über Bedingungen, unter welchen sie Mitglieder der Gemeinde bleiben mögen, während andere Mitglieder jener Religionsgesellschaft sich zum Austritt gar nicht bewogen fühlen. Diese Sachlage gereicht dem Herrn Rabbiner Hirsch zum außerordentlichen Aergerniß. Darauf war er nicht gefaßt, noch eine solche starke Anhänglichkeit an der Gemeinde selbst unter seinen Getreuen zu finden. Er ließ daher eine Broschüre los: „Der Austritt aus der Gemeinde von Samson Raphael Hirsch." Ich hätte schon ftüher über dieselbe berichtet, wenn ich nicht erwartet hätte. Laß aus der Mitte unserer Gemeinde von competenter Seite her eine Erwiderung und Beleuchtung gegeben würde. Aber dies ist bis jetzt noch nicht geschehen. Herr Hirsch läßt in seiner Broschüre einen „jüdischen Hanrwerksmann" sprechen, was natürlich sehr bequem, um oberstächliche und unbegründete Thesen in die Welt zu schleudern, denn von einem „Handwerksmann" kann man nicht verlangen, Laß er in seinen Aussprüchen vorsichtig sei und sie auch zu begründen wiffe. Und dies ist denn auch die Signatur dieser L 7 Druckseiten. Ich will denn auch mit all' dem Phrasenkram mich nicht weiter einlaffen, sondern nur die Hauptsache berühren. Hirsch meint: Nachdem ein Jeder aus der Gemeinde austreten kann, ist die Mitgliedschaft der Gemeinde zugleich ein Bekenntniß, und wer Mitglied der Gemeinde bleibt, bekennt sich zugleich zu den Grundsätzen dieser Gemeinde. Man sieht, schon dieser Fundamentalsatz des Herrn Hirsch will nur die Dinge auf die Spitze treiben. Es liegt aber in demselben das Charakteristicum des ganzen Vorgangs. Es giedt keine Gemeinschaft in der Welt, deren Mitglieder in allen jene betreffenden Ansichten völlig übereinstimmen. Wenn sie nur mit dem Zweck und Ziel, mit den hauptsächlichen Bestrebungen und Mitteln einverstanden sind, können sie in der Gemeinschaft verbleiben, ohne damit ihren individuellen Ansichten und ihrer Wahrhaftigkeit abgesagt zu haben. Ware dies nicht der Fall, so müßte jede Gemeinschaft in viele Splitter zerfallen, zuletzt in lauter Individuen sich auflösen. Würde z. B. Herr Hirsch alle Mitglieder seiner Genoffenschaft befragen, ob und inwieweit sie mit den Grundsätzen seines „Horeb" und den darin gegebenen Vorschriften übereinstimmen und inwieweit sie sie im Leben ansführen, und ihnen darnach die Pflicht auferlegen, in seiner Gesellschaft zu bleiben oder auszutreten — so würde er alsbald die Zersplitterung seiner Gesellschaft erleben. Ja, die von ihm entworfenen Statuten erweisen dies schon. Denn es werden darin Fälle vorausgesetzt, daß Mitglieder z. B. das Sabbath- und Speisegesetz verletzen, und diese deshalb zu Ehrenämtern in feiner Gesellschaft nicht gewählt werden sollen. Mußte er nun seinem Grundsätze nach solche nicht vielmehr verpflichten, aus seiner Gesellschaft auszutreten? — Eine jüdische Gemeinde ist allerdings mehr als eine einzige Sackgaffe für eine der extremen Richtungen. Sie vertritt die Gesammtheit des Judenthums, und gerade darum kann und darf sie alle Richtungen desselben umfassen, wenn auch die eine oder die andere auf den öffentlichen Gottesdienst, weil sie die Mehrheit ist, mehr Einfluß gehabt. Darin besteht ja das Gefährliche jenes Grundsatzes. Wenn alle Reformfteunde in den zahllosen Gemeinden, in welchen der Gottesdienst noch ganz der alte ist, austreten müßten und wollten, so würde die größte Zahl jener nicht mehr bestehen können, und die Religion Israels verlöre an tausenden von Orten Haus und Heerd. — Der Handwerksmann raisonnirt nun weiter: Die Gemeinde in Frankfurt ist eine Reformgemeinde, und darum bekennt sich jeder, der in ihr verbleibt, zu den Grundsätzen der Reformgemeinde. Bekennt er sich nicht dazu, muß er austreten. Auch hiergegen protestirt die Gemeinde selbst. Da die Mitglieder derselben doch wohl ebenso auf Gewissen und Wahrhaftigkeit Anspruch machen können, wie die Erwählten des Herrn Hirsch: so zeigt schon das Bestreben, den Austritt abzuwehren, so zeigt die Sorge auch für noch ganz orthodoxe Institute, so zeigt das Anerbieten, diejenigen, welche die Synagoge mit reformirtem Gottesdienste nicht besuchen wollen, von ihrem Beitrage zu dem Gottesdienst befreien zu wollen, hinlänglich, daß die Gemeinde nicht allein als Reformgemeinde existiren, nicht ausschließlich zu Reformgrundsätzen sich bekennen, sondern eben das Gefammtjudenthum in ihrem Schoße bergen will. Freilich ist es eine gewöhnliche Erscheinung, daß die Zeloten sich allein Gewissen und Wahrhaftigkeit zuschreiben. Dies ist aber eben ihre Krankheit. — Ich komme nun zu dem Kernpunkt. Um den Austritt aus der von ihm als Reformgemeinde bezeichneten Frankfurter Gemeinde als Gewiffenspflicht aufzustellen, muß der Handwerksmann des Herrn Hirsch Reform und Orthodoxie oder Neologie und Orthodoxie als die äußersten Gegensätze aufstellen. (Schluß folgt.)