Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1876)
- Date
- 1876-12-19
- Page
- Seite 819 (sequence 5)
- Language
- German
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819 scheidung nicht mit der Befreiung von einer Gewissenslast, sondern mit der Befreiung von einer Geld last motivirt Tritt nun Jemand aus unserer hiesigen israelit. Cultusgemeinve, so kann aus dieser Thatsache und der dieselben begleitenven Versicherung nur ganz allgemein geschloffen werden, daß der Austretende mit Len Religionsgrundsätzen unserer Gemeinde und insbesondere auch mit meinen Religionsgrundsätzen in dem entschiedensten Widerspruche sich befindet; dann ist aber auch durchaus kein Anlaß vorhanden, mich darüber auszusprechen, ob das religiöse Bedenken des Ausgetretenen, sich auf dem städtischen Friedhofe in gewöhnlicher Reihe beerdigen zu laffen, begründet oder nicht begründet sei, indem der Ausgetretene — immer vorausgesetzt, daß der Austritt nicht auf frivolen materiellen, sondern auf wahrhaft religiösen Motiven beruhe — auf einem mir zwar unbekannten aber dem meinige» jedenfalls durchaus verschiedenen religiösen Boren steht. Es wird auch deshalb Keinem, der sich von unserer Gemeinde lossagt, in den Sinn kommen, eine Kundgebung meiner Ansicht über die Stichhaltigkeit der religiösen Bedenken, die ihm zum Austritte bestimmen, zu provociren. Daß indeffen die religiösen Bedenken der Gesuchsteller, die ihnen eine Gemeinschaft mit den lebenden Mitgliedern unserer Cultusgemeinde verbieten, eine Gemeinschaft aber mit den todten Mitgliedern derselben gebieten, jedem Unbefangenen als von ganz eigenthümlicher, kaum qualificirbarer Art erscheinen müffen, mag hier blos beiläufig bemerkt werben. Bin ich nun so ganz außer Staude, über das rücksichtlich der Beerdigung aus dem hiesigen städtischen Todtenhose von den Gesuchstellern gehegte religiöse Bedenken ein Urtheil abzugeben; so muß ich dagegen das religiöse Bedenken, .das unsere Cultusgemeinde gegen die Beerdigung eines Individuums, das sich von seiner Religionsgemeinde — gleichviel ob als Hiesiger von der hiesigen oder als'Auswärtiger von seiner Heimathsgemeinde — losgesagt hat, aus unserem, blos für die Angehörigen der jüdischen Gemeinde bestimmten Todtenhose hegt, als vollkommen begründet erklären. Der Gesichtspunkt, von welchem aus dieser Gegenstand ausgesaßt werden muß, ist der, daß der Bestand einer Religion aus das innigste verknüpft ist, mit dem Bestände der Religionsgemeinde. Eine Religion ohne ReligionSgemeinde ist ohne allen Halt, schwebt gleichsam in der Lust und geht ihrer Auflösung unaufhaltsam entgegen. Jedes Individuum, das sich von der jüd. Gemeinde lossagt, geht daher darauf aus, dem Bestände des mit der yerlaffenen Gemeinde aus das engste verbundenen Judenthums den Garaus zu machen.' Er steht uns darum in dieser Beziehung bei weitem ferner, als jeder Nichtjude. Während daher kein Mitglied unserer Gemeinde wegen seines religiösen Glaubens oder Thuns weder im beerdigt worden war, in Folge meines Einschreitens, wieder ausgegraben und aus einen jüdischen Todtenhos gebracht worden war. Anm. des Einsenders. Leben noch im Tode irgendwie behelligt wird, beanstanden wir aus religiöser Rücksicht, im Tode eine Gemeinschaft zu haben mit Individuen, die wir als Abtrünnige, ja als Todfeinde unseres Judenthums betrachten. Um dem etwaigen Mißverständniffe, daß diese meine ausgesprochene Ansicht als eine blos parteiische gegenüber den Gesuchstellern betrachtet werde, vorzubeugen, verfehle ich nicht, zu erklären, daß ich dasjenige Individuum, das auS seiner Gemeinde etwa darum austritt, weil keine Orgel bei dem Gottesdienste in Anwendung kommt'), ganz ebenso für einen Abtrünnigen erkläre und daß die religiöse Beanstandung seiner Beerdigung auf dem jüdischen Todtenhose von mir als vollkommen begründet erachtet wird. Nur wenn dem nach seinem Austritte aus der jüdischen Gemeinde Verstorbenen die Berechtigung nicht zustehl, einen andern Begräbnißplatz zu benutzen, nur dann geben wir die Beerdigung auf unserem Todtenhose zu, weil wir nach dem in Rede stehenden Gesetze es zugeben müssen. Hat der Verstorbene aber die Berechtigung, und er will von dieser Berechtigung aus angeblich religiösen Bedenken keinen Gebrauch machen; so hat er deswegen durchaus keinen Anspruch, auf dem Todtenhose der aufgegebenen jüdischen Gemeinde beerdigt zu werden. Das Gesetz stipulirt nur Eine Ausnahme: Erworbene Privatrechte am Begräbnißplatze werken durch den Austritt nicht berührt. Würde die Einrede eines religiösen Bedenkens bei der Berechtigung, einen andern Begräbnißplatz zu benutzen, zulässig sein; so hatte das Gesetz auch diese zweite Ausnahme aufgestellt. Hiergegen kann nicht einmal gellend gemacht werden, daß dem Gesetzgeber dieses religiöse Bedenken, auf einem nichtjüdischen Friedhofe sich beerdigen zu laffen, etwa unbekannt gewesen sei. In den Verhandlungen, die bei der Berathung über dieses Gesetz stattgefunden haben, wird vielmehr ausdrücklich betont, daß gerade das den Austtetenden versagte Recht der Mitbenützung des Begräbnißplatzes der jüdischen Gemeinde eine Hauptkautel gegen den frivolen Austritt bilden solle, um, nach dem Ausdruck des Abg. Lasker, deffen Initiative wir ja dieses Gesetz zu verdanken haben, „eine zuverlässige Probe herbeizuführen: ist es wirklich überwiegender Gewissenszwang, der heraustreibt?" Und derselbe Abgeordnete , nachdem er erklärt hatte, daß weder ein juristischer noch auch nur ein Billigkeilsgrund aufzufinden sei, den Gemeinden die Verpflichtung aufzulegen, ihren Begräbnißplatz von solchen, die ihr nicht mehr angehören, benutzen zu laffen, schließt diesen Theil seiner Rede mit den Worten: Also, wenn die Personen, denen an der Mitbenutzung des Begrabnißplatzes viel liegt, in der gegenseitigen Erwägung dieses Nachtheils und der Religionsbedenken zu dem Schlußresultate kommen, es fei ihnen lieber, alle übrigen Bedenken zu tragen, nur nicht dem Begräbniß auf 2) In dem hiesigen Rabbinatsbczirke giebt es 28 Gemeinden, die keine Orgel besitzen. Anm. des Einsenders.