Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1876)
- Date
- 1876-12-19
- Page
- Seite 818 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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818 Euer Hochehrwürden in Nr. 37 der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" erlassene Aufforderung, beehren wir uns hierdurch die ergebenste Mittheilung zu machen, daß vier Personen (folgen die Namen) unter der Versicherung, daß religiöse Bedenken sie dazu veranlaßten, ihren Austritt aus hiesiger Shnagogengemeinde erklärt haben. Ueber die Wirklichkeit solcher Bedenken haben wir uns natürlich hier nicht auszusprechen. Was nun die von uns zur Verhütung von Nachtheilen für die Gemeinde ergriffenen Maßnahmen betrifft, so haben wir Folgendes zu berichten: Nach unserm Statut gehört zu Len Abgaben in hiesiger Gemeinde auch die Miethe für einen Synagogenstand, welchen jedes Mitglied für sich, und wenn verheirathet, auch für seine Ehefrau mielhen muß. — Wir werden deshalb von den Ausgetretenen, obwohl dieselben nach K 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. September er. jetzt schon aufhören an den Rechten, welche Gemeindemitglievern zustehen, Theil zu nehmen, dennoch nicht blos die gewöhnliche Gemeindesteuer, sondern auch die Standesmiethe, wie sie solche bisher gezahlt, auch pro 1877 einziehen. — Ferner haben wir eine Erweiterung unseres Begräbnißplatzes vorgenommen und beschloffen, daß Nichtmitglieder nur auf dem hinzugekommenen Theile beerdigt werden sollen. — Endlich haben wir die Bestimmung getroffen, daß fortan der Zutritt zu unserer Synagoge nur gegen Vorzeigung einer Karte gestattet sei, eine solche aber nur Mitgliedern und deren Angehörigen ertheilt werden kann. Der Vorstand der Syvagogev-Gemeinde: Aron. Silbersteiu. Hirsch. (Man sieht aus obigem und ähnlichen Berichten, daß alles, was wir von dem Gesetze vorausgesagt, in Erfüllung geht. Unfrieden und Zwietracht erstehen überall, und die Gemeinden sehen sich zu ihrer Erhaltung zu einer, dem Judenthum so fremden Härte ihrer Maßregeln gezwungen. Revaction.) Wiesbaden, 8. December. (Privatmitth.) Etwa vierzig Personen, darunter acht Söhne der Austretenden, sind nun wirklich ausgetreten. Man muß es von der Zukunft erwarten, daß die von auswärts Aufgewiegelten nach dem ersten Jncidenzfalle wieder zurücktreten werden. Die separirte „Religionsgesellschaft" hat gegen den Entscheid der k. Regierung Recurs an das Oberpräsidium ergriffen, ist jedoch von diesem ebenfalls ablehnend beschieden worden, so daß also die Ausgetretenen kein Anrecht mehr auf den hiesigen jüdischen Friedhof haben. Der städtische Gemeinderath hat indessen dem Verlangen jener, daß ihnen ein eigener Platz auf dem städtischen Friedhofe eingeräumt werde, nachgegeben, wobei nicht gerade Freisinnigkeit das Motiv war. Dieser Platz würde natürlich bezahlt werden müssen, und dazu scheinen die Mittel zu fehlen. (Der Erlaß des Oberpräsiventen in nächster Nummer. Redaction.) Wiesbaden, 3. December. (Privatmitth.) Der Vorstand der israelit. Religionsgesellschaft dahier hatte sich im Laufe des Monates October an die Königl. Behörde mit einem Gesuche gewendet, in welchem er vortrug, daß die Mitglieder ihrer Gesell schaft aus der hiesigen Cultusgemeinde auszutreten beabsichtigten und deshalb bei dem hiesigen Gemeinderath angefragt hätten, ob ihnen auf dem hiesigen städtischen Todtenhofe ein eigner Platz zur Beerdigung ihrer Verstorbenen eingeräumt würde. Darauf sei ihnen erwiedert worden, daß die Einräumung eines eigenen Platzes nicht gestattet werben könne, baß aber ihre Tobten in der gewöhnlichen Reihe der Gräber auf dem Todtenhofe beerdigt würden. Da nun eine solche Berechtigung für sie keine Berechtigung fei, indem sie als Juden aus religiösen Gründen sich in gewöhnlicher Reihe nicht begraben lassen könnten; so ersuchten sie König!. Behörde, dem Vorstande der israel. Cultusgemeinde die Weisung zu geben, die Leichen ihrer aus der Cultusgemeinde ausgetretenen Mitglieder auf dem jüd. Todtenhofe beerdigen zu lassen. Dieses Gesuch wurde mir mit dem Ersuchen zugeschickt, mich darüber zu äußern, ob den Juden nicht gestattet sei, sich auf einem christl. Todtenhofe beerdigen zu lassen. (Vgl. Nr. 49.) Da mir von verschiedenen Seiten der dringende Wunsch ausgesprochen wurde, mein abgegebenes Gutachten, als von allgemeinem Interesse, in dieser Zeitung zu veröffentlichen: so erlaube ich mir. Ihnen dasselbe zum gefälligen Abdruck hierbei ergebenst einzusenden. Süskind, Rabbiner. Wiesbaden, den 30. October 1876.- Die Frage, die hier vorliegt ist: Ob ein Jude, der seinen Austritt aus der jüdischen Cultusgemeinde, welcher er auf Grund einer Gesetzesvorschrift angehört, „in Person^ vor dem Richter unter Hinzufügung der Versicherung erklärt hat, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe, dennoch das Recht hat, auf dem der Gemeinde, von welcher er sich losgesagt hat, angehörigen Friedhofe deshalb beerdigt zu werden, weil er wiederum ein angeblich religiöses Bedenken hat, von dem ihm zustehenden Rechte, auf dem städtischen Friedhofe beerdigt zu werden, Gebrauch zu machen. Welcher Art die religiösen Bedenken sind, die den Einzelnen zum Austritte veranlassen; ob er das ganze, durch die bestehende Religionsgemeinre einzig und allein officiell vertretene Judenthum über Bord geworfen, oder ob er dem entgegengesetzten Extreme huldigt und allen im Laufe der Jahrhunderte in dem Glaubensschiffe des Judenthums aufgenommenen Ballast als zum Wesen des Judenthums gehörig betrachtet, darnach zu ftagen, hat nach dem in Rede stehenden Gesetze, Niemand das Recht; sowie denn auch der feierlichen — denn es geschieht vor dem Richter als dem von dem Staate bestellten Hüter der Gerechtigkeit, — Versicherung, daß der Austritt aus keinen andern als religiösen Motiven geschehe, Glauben zu schenken ist. Es darf daher auch bei den ihren Austritt in Aussicht stellenden Gesuchstellern der Umstand nicht urgirt werden, daß dieselben in dem nachträglich eingereichten zweiten Gesuche *) die gewünschte Beschleunigung einer Ent- 1) In demselben wird als Beweis für die Unzulässigkeit der Beerdigung eines Juden auf einem christlichen Todtenhofe angeführt, daß ein vor längeren Jahren verstorbenes jüdisches Mädchen, das irrthüm- I lich auf einem christlichen Todtenhofe (nach römisch-katholischem Ritus-