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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-12-12 · Heft 50 (12.12.1876) · p. Seite 801

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 50 (12.12.1876)
Date
1876-12-12
Page
Seite 801 (sequence 3)
Language
German
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801 er schließlich darauf hinweist, daß Handel und Schacher langst interconfessionell geworden. Den Vorwurf, daß vem Juden der Sinn für Wissenschaft und Kunst abgche, weiß er leicht zu widerlegen — Schade, daß er die Arbeit des Prof. Schleiden noch nicht gekannt — ebenso daß der Jude keine Vaterlandsliebe besitze und Mangel an persönlichem Muth habe. Eines Satzes wollen wir hier erwähnen; der Berfaffer sagt: „Ueberhaupt scheint mir aber Palästina schon seit dem Mittelalter her größere Liebe und Anhänglichkeit in den Herzen der Christen, als unter den Juden zu finden; unter anderen würde eine statistische Zusammenstellung der jährlichen Wallfahrer nach Palästina meine Behauptung erweisen." — Der Verfafier bindet sich hierauf die Herren Billroth und Wilmanns vor und charaklerisirt die Kapucinaden der Beiden. Um zum Schlüsse auch auf etwas Positives hinzuweisen, bespricht er die in den Juden so tief wurzelnde Familienliebe.2) Man sieht, der Berfaffer bringt nicht gerade Neues und Ungesagtes heran. Aber er spricht überall schlicht und mit warmer Ueberzeugung und so bietet uns sein Schriftchen vollkommen das, was er beabsichtigte: einen willkommenen „Beitrag 'zur Klärung der religiös-socialen Streitfrage". Wo wie bei dem Berfaffer das einfache Licht der Geschichte und des unbefangenen Verstandes zur Verwendung gebracht wird, stellt sich allerdings die Klärung alsbald ein. (Schluß folgt.) Die Folgen -es ^ustrittsgesetzes. V. Wiesbaden, 29. November. Auf den erhobenen Recurs des Vorstandes der israel. Gemeinde hat die königl. Regierung gerade auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 28. Juni d. I., betreffend ren Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, dahin entschieden, daß, da amtlich festgestellt worden fei, daß den dahier austretenden orthodoxen Juden die Berechtigung zustande, die Leichen ihrer Angehörigen auf dem hiesigen Communalfriedhofe beerdigen zu lassen, die königl. Regierung sich nicht für befugt halte, der hiesigen Synagogengemeinde die Verpflichtung aufzuerlegen, den ausgetretenen Mitgliedern die fernerweite Mit- 2) Der Verfasser erzählt eine rührende Familiengeschichte von einer sterbenden Mutter, und sagt hierbei: „Wie dies unter strenggläubigen Juden Sitte ist, läßt sic den Geistlichen an's Bett rufen, um vor ihm ihr Sündenbekenntniß abzulegen und ihm ihre letzten Wünsche anzuvertrauen." Dies zeugt nicht von einer genauen Kenntniß der jüdischen Sitten. Denn das vom Sterbenden abzusagende (nicht abzulegende) Sündenbekenntniß ist eine alte vorgeschriebene, alphabetisch geordnete Formel, die mit einem Bekennmiß der vom Sterbenden wirklich begangenen Sünden gar nichts gemein hat. Auch bedarf es durchaus keines „Geistlichen" hierzu; er kann es absagen vor jedem Juden, oder auch vor sich selbst. Das Judenthum weiß nichts von Absolution durch Menschen und bietet daher keine Gelegenheit, am Sterbebette und bei Begräbnissen skandalöse Auftritte in Scene zu setzen, wie dies bei anderen Confesfionen bisweilen der Fall ist. benutzung ihres Begrabnißplatzes zu gestatten. Der Einwand, daß die Ausgetretenen durch religiöse Bedenken gehindert seien, von dem Communalfriedhofe Gebrauch zu machen, ist mit Hinblick auf den § 6 des Gesetzes als unbegründet verworfen worden. Erworbene Privatrechte auf Begräbnißftellen auf dem Todtenhofe der israelitischen Cultusgemeinde sollen im Wege des Processes geltend gemacht werden. — Es ist hiermit auch auf administrativem Wege entschieden worden, was der § 6 des Austrittsgesetzes enthält, nämlich daß den Ausgetretenen nur in dem Falle ein Anrecht auf den jüdischen Friedhof zusteht, wenn kein anderer Begrabnißplatz vorhanden ist, wo ihre Leichen bestattet werden können. Besteht also an dem Orte ein allgemeiner Begräbnißplatz, auf welchem jene als Ortseinsaffen bestattet zu werden das Recht haben, so hört ihr Anrecht auf den Friedhof der jüdischen Gemeinde auf. Jene Bestimmung des Gesetzes sollte nur den Conflict vermeiden, wenn nur confessionelle Friedhöfe vorhanden wären, von denen keiner die Leiche des Ausgetretenen aufzunehmen verpflichtet wäre. _ Frankfurt am Main, 28. November. (Privatmitlh.) Die Verhandlungen zwischen dem Gemeindevorstande und denjenigen Mitgliedern der Religionsgesellschaft, welche aus der Gemeinde nicht austreten wollen, sind noch nicht beendigt. Diesem gegenüber giebt sich Herr Hirsch durch Wort und Schrift unendliche Mühe, die schlafenden „religiösen Bedenken" wach zu rufen; auch seine Schleppenträger sind bei diesem Werke thatig! Derselbe hat zu diesem Ende eine Broschüre vertheilen laffen, in welcher er seine ganze Beredsamkeit anwendet, um schroffe Gegensätze herauszuspitzen, wo in Wirklichkeit keine solche vorhanden sind. (Es wird diese Broschüre in der nächsten Nummer kurz beleuchtet werden. Redaction.) Wiesbaden, im Nov. (Privatmitlh.) Die vier Wochen, welche nach der ersten Anmeldung eines Austtilts bis zur endgültigen Aufnahme des AuStrittsactes nach dem Gesetze verfließen müssen, benutzte der Rabbiner der hiesigen Gemeinde, Herr Süskind, um eine „Ansprache an die Männer und Frauen der israelitischen Religionsgesellschaft", d. i. der Separatistengemeinde dahier zu richten, in welcher er ihnen die ganze Bedeutung ihres Schrittes noch einmal klar und eindringlich auseinandersetzt. Diese im Druck erschienene Ansprache ist so vortrefflich und eindringlich abgefaßt, daß sie einen allgemeinen Werth besitzt und eine ausführliche Miltheilung aus ihr auch an dieser Stelle vollkommen am Platze sein wird. Zuerst führt der Verfasser die Folgen eines solchen Schrittes den Betreffenden klar vor die Seele. Er sagt: „Mit euerer Ausscheidung aus unserer jüdischen Gemeinschaft erklärt ihr dieselbe als eine nichtjüdische Gemeinschaft, uns Alle, die wir in derselben verbleiben, demnach als Nicht- [ „Legt die Hand auf das Herz und fragt euch vor Gott 50*

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